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37. Verordnung zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung
Vom 27. November 2018
(GV. NRW. Nr. 28 vom 05.12.2018 S. 614)
Auf Grund des § 2 Absatz 2 Satz 1 des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. August 1999 (GV. NRW. S. 524) verordnet die Landesregierung:
Der Allgemeine Gebührentarif der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung vom 3. Juli 2001 (GV. NRW. S. 262), die zuletzt durch Verordnung vom 19. Juni 2018 (GV. NRW. S. 300) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
8.1.1.2117 17d Forstbehördliche oder forstfachliche Stellungnahmen, die im Zusammenhang mit der Sicherung der Waldfunktionen bei immissionsschutz-, naturschutz-, wasser-, bauplanungs- und bergrechtlichen Verfahren erteilt werden, mit denen eine Umwandlung von Wald in eine andere Nutzungsart verbunden ist (§ 9 LFoG in Verbindung mit § 39 LFoG)
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 8.1.0.1 bis 8.1.0.3
Anmerkung:
Die Gebühr ist von der Behörde zu entrichten, die die Sachentscheidung gegenüber dem Vorhabenträger trifft. Diese hat die Aufwendungen bei der Kostenerhebung im jeweiligen Trägerverfahren zu berücksichtigen.
wird aufgehoben.
2. Tarifstelle 8.1.1.22 wird Tarifstelle 8.1.1.21.
3. In Tarifstelle 10.5.1.13.1 wird die Angabe "10.5.1.13.1.43 " durch die Angabe "10.5.1.13.1.44" ersetzt.
4. Nach Tarifstelle 10.5.1.13.1.43 wird folgende Tarifstelle 10.5.1.13.1.44 eingefügt:
"10.5.1.13.1.44
Erstellung von Gutachten, Beurteilungen und Stellungnahmen zu Proben im Landeszentrum Gesundheit Nordrhein-Westfalen (Arzneimitteluntersuchungsstelle)
Für die Berechnung der zu erhebenden Verwaltungsgebühren nach Zeitaufwand sind je angefangene 15 Minuten, sofern nichts anderes bestimmt ist, die Stundensätze aus dem Runderlass des Ministeriums des Innern "Richtwerte für die Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes bei der Festlegung der nach dem Gebührengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen zu erhebenden Verwaltungsgebühren" vom 17. April 2018 (MBl. NRW. S. 192) in der jeweils geltenden Fassung zu Grunde zu legen."
5. In der Tarifstelle 10.9.0.1 werden im Hinweis die Sätze 3 und 4 wie folgt gefasst:
alt | neu |
Sofern nichts anderes bestimmt ist, werden die im Zusammenhang mit der Behördentätigkeit anfallenden Vorbereitungs-, Fahr-, Warte- und Nachbereitungszeiten als Zeitaufwand mitberechnet und die Auslagen (zum Beispiel Reisekosten, Materialkosten), soweit diese nicht bereits in die Berechnung der Stundensätze eingeflossen sind, gesondert berechnet.
Hinweis: |
"Soweit das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen Stundensätze für die Berechnung des Zeitaufwandes zu Grunde legt, die von den Stundensätzen des Runderlasses des Ministeriums des Innern "Richtwerte für die Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes bei der Festlegung der nach dem Gebührengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen zu erhebenden Verwaltungsgebühren" vom 17. April 2018 (MBl. NRW. S. 192) in der jeweils geltenden Fassung abweichen, gibt das für Umweltschutz zuständige Ministerium die jeweils aktuellen Stundensätze im Ministerialblatt bekannt. Diese werden dann auch auf der Internetseite http://www.lanuv.nrw.de bekanntgemacht." |
6. In den Tarifstellen 11.6.1 und 11.6.2 wird jeweils die Angabe "13" durch die Angabe "17" ersetzt.
11.6.5 Entscheidung über die Zulassung der Nichtanwendung nach § 19 Absatz 3 GefStoffV
Gebühr: Euro 50 bis 1.000
wird aufgehoben.
8. In Tarifstelle 11.6.6 wird die Angabe "4" durch die Angabe "3 " ersetzt.
9. In Tarifstelle 11.6.7 wird die Angabe "6" durch die Angabe "5" ersetzt.
10. Tarifstelle 11.7.4 wird wie folgt gefasst:
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11.7.4 Verordnung über Verbote und Beschränkungen des Inverkehrbringens gefährlicher Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse nach dem Chemikaliengesetz (Chemikalien-Verbots-Verordnung, Chem-VerbotsV) (ChemVerbotsV) | "11.7.4 Chemikalien-Verbotsverordnung (ChemVerbotsV) vom 20. Januar 2017 (BGBl. I S. 94; 2018 I S. 1389) in der jeweils geltenden Fassung". |
11. Tarifstelle 11.7.4.1 wird wie folgt gefasst:
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- | "11.7.4.1 Entscheidung über die Erteilung einer Erlaubnis für die Abgabe oder Bereitstellung für Dritte nach § 6 Absatz 1 Gebühr: Euro 100 bis 1 000". |
(Stand: 26.04.2021)
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