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Tarifstelle 10

(Reihenfolge der Darstellung: Tarifstelle / Gegenstand / Gebühr Euro)

10 Gesundheitsrechtliche Angelegenheiten

10.1 Ärzte, Apotheker, Psychologische Psychotherapeuten sowie Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, Zahnärzte

10.1.1 Entscheidung über die Approbation oder die Anerkennung von Berufsqualifikationen, sofern

10.1.1.1 15c alle entscheidungserheblichen Unterlagen vorgelegt wurden und keine Rechts- oder Sachfragen zu klären sind
Gebühr: Euro 150

10.1.1.2 15c in den übrigen Fällen
Gebühr: Euro 150 bis 700

10.1.2 Entscheidung über die Erteilung oder Verlängerung der Berufserlaubnis, sofern

10.1.2.1 alle entscheidungserheblichen Unterlagen vorgelegt wurden und keine Rechts- oder Sachfragen zu klären sind
Gebühr: Euro 100

10.1.2.2 in den übrigen Fällen
Gebühr: Euro 130 bis 500

10.1.3 Erteilung einer Ersatzurkunde (Approbation oder Berufserlaubnis)
Gebühr: Euro 100

10.1.4 Bescheinigung über eine bestandene Prüfung oder Einzelnoten
Gebühr: Euro 40

10.1.5 16a 21 Abnahme einer Prüfung gemäß

  1. § 2 Absatz 3 Satz 2 Psych ThG (Kenntnisprüfung Psychologische Psychotherapeuten)
    Gebühr:Euro 305 bis 530
  2. § 2 Absatz 2 Satz 9 Psych ThG (Eignungsprüfung Psychologische Psychotherapeuten)
    Gebühr: Euro 305 bis 530
  3. Verlegung oder endgültige Absage des Prüfungstermins aus einem in der Person der/des Antragstellenden liegenden Grund
    Gebühr: Euro 155

10.1.6 Ausstellen einer Unbedenklichkeitsbescheinigung (Certificate of Good Standing)
Gebühr: Euro 70

10.1.7 Bescheinigung über erworbene Rechte
Gebühr: Euro 40

10.1.8 Entscheidung über den Widerruf, die Rücknahme oder über die Anordnung des Ruhens der Approbation und insbesondere über die gesundheitliche Eignung zur Ausübung des Berufes, die aufgrund eines Verdachtes, einer Mitteilung oder einer Beschwerde zu treffen ist, wenn die betroffene Person den Verdacht, die Mitteilung oder die Beschwerde verantwortlich veranlasst hat
Gebühr: Euro 50 bis 3 500

10.2 Landesprüfungsamt für Medizin, Psychotherapie und Pharmazie

10.2.1 Entscheidungen über die Anerkennung und Anrechnung von Studienzeiten

10.2.1.1 16a 16b Anerkennung von Scheinen ohne Prüfung (ÄApprO, AAppO und ZÄprO)
Gebühr: Euro 40

10.2.1.2 16a 16b Anerkennung von Scheinen mit zusätzlichen Prüfungen (ÄApprO, AAppO)
Gebühr: Euro 70

10.2.1.3 16b Anerkennung eines Tertials eines Praktischen Jahres im Ausland (ÄApprO)
Gebühr: Euro 10

10.2.1.4 17d Anerkennung von klinischen Studienleistungen/ECTS-Programm
Gebühr: Euro 15"

10.2.2 16a  16b Entscheidung über die Anerkennung der naturwissenschaftlichen Vorprüfung (§ 26 Absatz 2 ZÄprO), der Zahnärztlichen Vorprüfung (§ 34 Abs. 2 ZÄprO), von Studienleistungen und Anrechnung von Studienleistungen nach bestandener Zahnärztlicher Vorprüfung (§ 35 Abs. 2 ZÄprO)
Gebühr: Euro 50

10.2.3 16a  16b Entscheidung über die Befreiung von Prüfungsteilen (§ 21 Absatz 4 ZÄprO)
Gebühr: Euro 50

10.2.4 16a  16b Entscheidung über Fristverlängerung, Wechsel des Prüfungsausschusses (§ 60 ZÄprO)
Gebühr: Euro 25

10.2.5 16a  16b Entscheidung über die Anrechnung von (Studien- und Prüfungsleistungen) für Studierende der Medizin und Ärzte (§ 61 ZÄprO)
Gebühr: Euro 50

10.2.6 Entscheidung über die Anrechnung einer ausländischen Psychotherapieausbildung für die Zulassung zur staatlichen Prüfung (§ 5 Abs. 3 PsychThG)
Gebühr: Euro 50

10.2.7 16b Ausstellen von Zweitschriften von Prüfungszeugnissen, Ergebnismitteilungen, Anrechnungsbescheiden (ÄApprO, AAppO, ZÄprO, Psych ThG, Weiterbildungsordnungen der Ärzte- und Zahnärztekammern Nordrhein und Westfalen-Lippe)
Gebühr: Euro 25

10.2.8 16b Ausstellen einer auslandsrechtlich bedingten Bescheinigung über das/die abgeschlossene deutsche Studium/Ausbildung (ÄApprO, AAppO, ZÄprO, PsychThG)
Gebühr: Euro 30

10.2.9 16b Ausstellen einer Zweitschrift von Prüfungszeugnissen und staatlicher Anerkennung
Gebühr: Euro 25

Hinweis:
Die nachfolgenden Amtshandlungen fallen in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27.12.2006 S. 36).

10.2.10 Die Gebührenfestsetzung ist daher auf den Verwaltungsaufwand begrenzt.
Entscheidung über die Anerkennung einer Einrichtung als Ausbildungsstätte nach § 6 PsychThG, je Niederlassungsort
Gebühr: Euro 2 000 bis 4 000.

10.3 19a Pflege-, Pflegefachassistenz- und Gesundheitsfachberufe

10.3.1 15c 16b 21 Entscheidung über die Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung oder staatliche Anerkennung für Pflegefachfrau und Pflegefachmann, Gesundheits- und Krankenpflegerin und Gesundheits- und Krankenpfleger, Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin und Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger, Altenpflegerin und Altenpfleger, Pflegefachassistentinnen und Pflegefachassistenten, technische Assistentin und technischer Assistent in der Medizin, pharmazeutisch-technische Assistentin und pharmazeutisch-technischer Assistent, Diätassistentin und Diätassistent, Ergotherapeutin und Ergotherapeut, Logopädin und Logopäde, Orthoptistin und Orthoptist, Physiotherapeutin und Physiotherapeut, Masseurin und Masseur und medizinische Bademeisterin und medizinischer Bademeister, Hebammen , Rettungsassistentin und Rettungsassistent, Notfallsanitäterin und Notfallsanitäter, Podologin und Podologe, Krankenpflegehelferin und Krankenpflegehelfer, Krankenpflegeassistentin und Krankenpflegeassistent, Altenpflegehelferin und Altenpflegehelfer, Familienpflegerin und Familienpfleger und andere Gesundheitsfachberufe sowie für fachweitergebildete Gesundheits- und Krankenpflegerin und Gesundheits- und Krankenpfleger und Altenpflegerin und Altenpfleger
Gebühr: Euro 60
dazu, soweit eine Sprachprüfung erforderlich ist
Gebühr: Euro 80

10.3.2 16b 17 17d Gleichwertigkeit des Aus- und Weiterbildungsstandes:

  1. Entscheidung bei Nachprüfung der Berufsqualifikation bei Niederlassung:
    Gebühr: Euro 150
  2. Entscheidung bei Nachprüfung der Berufsqualifikation bei Dienstleistenden beziehungsweise Dienstleistungserbringern:
    Gebühr: Euro 150
  3. Entscheidung über die Gleichwertigkeit des Ausbildungs- und Weiterbildungsstandes im Rahmen des Europäischen Berufsausweises:
    Gebühr: Euro 150
  4. Organisation des theoretischen Teils und des praktischen Teils einer Kenntnisprüfung oder des praktischen Teils einer Eignungsprüfung
    Gebühr: jeweils Euro 20
  5. Entscheidung nach erfolgreicher Ausgleichsmaßnahme
    Gebühr: Euro 37,50 bis 87,50
  6. Bescheinigung des Ausbildungsniveaus nach Artikel 11 der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.09.2005 S. 22; L 271 vom 16.10.2007 S. 18; L 93 vom 04.04.2008 S. 28; L 33 vom 03.02.2009 S. 49; L 305 vom 24.10.2014 S. 115; L 177 vom 08.07.2015 S. 60; L 268 vom 15.10.2015 S. 35; L 95 vom 09.04.2016 S. 20), die zuletzt durch Delegierten Beschluss (EU) 2021/2183 vom 25. August 2021 (ABl. L 444 vom 10.12.2021 S. 16) geändert wurde
    Gebühr: Euro 40

10.3.2.1 18 (aufgehoben)

10.3.3 13a Entscheidung über die Erteilung einer Ersatzurkunde oder die Erteilung eines Ersatzzeugnisses
Gebühr: jeweils Euro 60

10.3.3.1 21 Erteilung einer Erlaubnis für Entbindungspfleger mit der Berufsbezeichnung "Hebamme" auf Antrag des Berufsausübenden nach § 74 Absatz 2 in Verbindung mit § 5 des Hebammengesetzes vom 22. November 2019 (BGBl. I S. 1759) in der jeweils geltenden Fassung
Gebühr: Euro 60

10.3.3.2 21 Prüfung von Anträgen auf Anrechnung einer anderen erfolgreich abgeschlossenen Ausbildung oder erfolgreich abgeschlossenen Teilen einer Ausbildung nach § 12 des Pflegeberufegesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2581) (PflBG) oder nach § 23 des Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Gesetzes vom 14. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2768) (ATA-OTA-G), jeweils in der jeweils geltenden Fassung
Gebühr: Euro 60

10.3.3.3 Prüfung von Anträgen nach der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung Pflegefachassistenz vom 9. Dezember 2020 (GV. NRW. S. 1216) in der jeweils geltenden Fassung

  1. auf Anrechnung einer anderen Ausbildung (§ 10 Absatz 1)
  2. auf Verkürzung der Ausbildungsdauer um bis zu zehn Monate (§ 10 Absatz 2)
  3. auf Verkürzung bis zum vollen Umfang (§ 10 Absatz 3)

Gebühr: jeweils Euro 50

10.3.4 16b Prüfung und Bescheinigung der Berufseignung für Hebammen und der Ausbildungseignung für Hygienekontrolleurinnen und -kontrolleure sowie Desinfektorinnen und Desinfektoren
Gebühr: Euro 77

10.3.5 Überwachungsmaßnahmen, die aufgrund eines Verdachts oder einer Beschwerde durchgeführt werden, wenn die betroffene Person den Verdacht oder die Beschwerde verantwortlich veranlasst hat und wenn bei stichprobenartigen Überwachungsmaßnahmen ein Verstoß gegen eine der Überwachungsmaßnahmen zu Grunde liegende Rechtsvorschrift festgestellt wird.
Gebühr: Euro 50 bis 500

10.3.6 Abschlussprüfung der Fachweiterbildungen
Gebühr: Euro 150

10.3.7 Prüfung der Eignung von Fortbildungsveranstaltungen für Hebammen
Gebühr: Euro 25 bis 100

10.3.8 16b Ausstellung einer Bescheinigung über die Anzeige der Aufnahme einer Tätigkeit
Gebühr: Euro 25

10.3.9 16b 17 (aufgehoben)

10.4 Apotheken

10.4.0 Ermittlung des Verwaltungsaufwands, Aufschläge und Versäumnisgebühren

10.4.0.1 Sofern im Folgenden eine Tarifstelle vorsieht, dass eine Gebühr nach Zeitaufwand zu berechnen ist, sind für die Berechnung der zu erhebenden Verwaltungsgebühren je angefangene 15 Minuten, sofern nichts anderes bestimmt ist, die vom für Inneres zuständigen Ministerium veröffentlichten, jeweils gültigen Stundensätze (Richtwerte) für die Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes zugrunde zu legen.

10.4.0.2 Werden Amtshandlungen außerhalb der Dienststunden veranlasst, erhöhen sich die Gebühren. Spezielle Bestimmungen in Tarifstellen zu Amtshandlungen außerhalb der Dienstzeit bleiben unberührt.

10.4.0.2.1 an Samstagen, am 24. Dezember und 31. Dezember (ganztägig) sowie an sonstigen Werktagen in dem Zeitraum zwischen 19 Uhr und 7 Uhr um einen Aufschlag von 25 Prozent

10.4.0.2.2 an Sonn- und Feiertagen um einen Aufschlag von 50 Prozent

10.4.0.3 Kann eine Amtshandlung auf Grund eines Umstandes, den der Gebührenschuldner zu vertreten hat, nicht oder nur verzögert durchgeführt werden, fällt eine Versäumnisgebühr an. Diese Gebühr ist nach den Kosten für Personal nach den Tarifstellen 10.4.0.1 bis 10.4.0.2.2 zu berechnen, das in Erwartung der nicht oder verzögert erfolgten Amtshandlung eingesetzt war und insofern andere Amtsgeschäfte nicht wahrnehmen konnte. Abgerechnet wird je angefangene 15 Minuten.

10.4.1 16b Entscheidung über die Erlaubnis zum Betrieb einer oder mehrerer öffentlicher Apotheken, einer Krankenhaus-, Zweig- oder Notapotheke gemäß dem Apothekengesetz ( ApoG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 1980 (BGBl. I S. 1993) in der jeweils geltenden Fassung
Gebühr: Euro 250 bis 3.500

10.4.2 16b Entscheidung über die Genehmigung zur Verwaltung einer Apotheke nach § 13 Abs. 1 Buchstabe b) ApoG
Gebühr: Euro 100 bis 1.300

10.4.3 16b Entscheidung über die Genehmigung von Verträgen über die Versorgung mit Arzneimitteln nach § 14 ApoG
Gebühr: Euro 150 bis 3.500

10.4.4 16b Apothekenabnahme
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 10.4.0.1 bis 10.4.0.3

10.4.5 Überwachung einer Apotheke einschließlich zusätzlicher Betriebsräume gemäß der Apothekenbetriebsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 1995 (BGBl. I S. 1195) in der jeweils geltenden Fassung im Regelfall
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 10.4.0.1 bis 10.4.0.3

10.4.6 15c Überwachung einer Apotheke einschließlich zusätzlicher Betriebsräume gemäß der Apothekenbetriebsordnung aus besonderem Anlass
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 10.4.0.1 bis 10.4.0.3

10.4.7 16b Prüfung von Bauplänen bei Errichtung, Umbauten oder sonstigen wesentlichen Veränderungen der Betriebsräume von Apotheken
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 10.4.0.1 bis 10.4.0.3

10.4.8 16b Entscheidung über die Fristverlängerung gemäß § 3 Nr. 4 des ApoG
Gebühr: Euro 50

10.4.9 16b Entscheidung über die Genehmigung von Verträgen zur Versorgung von Heimen mit Arzneimitteln und apothekenpflichtigen Medizinprodukten gemäß § 12a ApoG
Gebühr: Euro 200 bis 2.500

10.4.10 16b Entscheidung über die Genehmigung der Änderung von Verträgen zur Versorgung von Heimen mit Arzneimitteln und apothekenpflichtigen Medizinprodukten gemäß § 12a ApoG
Gebühr Euro 50 bis 750

10.4.11 16b Entscheidung über die Erteilung einer Erlaubnis gem. § 11a des ApoG zum Versand apothekenpflichtiger Arzneimittel gem. § 43 Abs. 1 Satz 1 des AMG
Gebühr: Euro 100 bis 2.500

10.4.12 16b Entscheidung über die Rücknahme oder den Widerruf einer Erlaubnis gem. § 11b ApoG zum Versand apothekenpflichtiger Arzneimittel gemäß § 43 Absatz 1 Satz 1 des AMG
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 10.4.0.1 bis 10.4.0.3

10.4.13 16b 17 Prüfung und Bestätigung einer Anzeige über die Änderung der oder des Verantwortlichen einer Filialapotheke gemäß § 2 Absatz 5 Nummer 2 ApoG
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 10.4.0.1 bis 10.4.0.3

10.5 Arzneimittel und deren Ausgangsstoffe

10.5.1 Arzneimittelgesetz ( AMG)

10.5.1.1 Erlaubnis nach § 13 Absatz 1, § 20b Absatz 1, § 20b Absatz 2, § 20c Absatz 1 oder § 20c Absatz 6

10.5.1.1.1 Entscheidung über die Erteilung einer in Tarifstelle 10.5.1.1 genannten Erlaubnis
Gebühr: Euro 100 bis 25.500

10.5.1.1.2 Entscheidung über die Änderung einer in Tarifstelle 10.5.1.1 genannten Erlaubnis
Gebühr: Euro 100 bis 25 500

10.5.1.2 Entscheidung über die Rücknahme, den Widerruf und die Anordnung des Ruhens einer in Tarifstelle 10.5.1.1 genannten Erlaubnis
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 10.4.0.1 bis 10.4.0.3

10.5.1.3 16a Prüfung und Bestätigung beziehungsweise Widerspruch von Anzeigen sowie deren Änderungen nach § 20b Absatz 2 AMG
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 10.4.0.1 bis 10.4.0.3

10.5.1.4 15 16a Entscheidung über die Sachkenntnis nach § 15
Gebühr: Euro 100 bis 500

10.5.1.5 16a 18 Prüfung und Bestätigung einer Anzeige nach § 20 (ohne Besichtigung
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 10.4.0.1 bis 10.4.0.3

10.5.1.5.1 Erteilung einer schriftlichen Erlaubnis nach § 20b Absatz 5 oder § 20c Absatz 6
Gebühr: Euro 100 bis 250

10.5.1.6 16a Anerkennung einer zentralen Beschaffungsstelle nach § 47 Abs. 1 Nr. 5
Gebühr: Euro 250 bis 1.000

10.5.1.7 16a Ausstellen einer Bescheinigung nach § 47 Abs. 1 a
Gebühr: Euro 50

10.5.1.8 16a Prüfung und Bestätigung einer Anzeige nach § 63a
Gebühr: Euro 100

10.5.1.9 16a Bescheinigung der Sachkenntnis nach § 63a
Gebühr: Euro 100

10.5.1.9.1 16a Überwachung von Betrieben oder Einrichtungen (außer Überwachung von Apotheken durch Kreise und kreisfreie Städte) nach § 64

10.5.1.9.2 16a eines Betriebes des Einzelhandels
Gebühr: Euro 50 bis 400

10.5.1.10 16a Überwachung von Betrieben oder Einrichtungen (außer Überwachung von Apotheken durch Kreise und kreisfreie Städte) nach § 64

10.5.1.10.1 eines Betriebes des Einzelhandels
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 10.4.0.1 bis 10.4.0.3

10.5.1.10.2 eines sonstigen Betriebes oder einer sonstigen Einrichtung
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 10.4.0.1 bis 10.4.0.3

10.5.1.10.3 Inspektionen in Drittstaaten im Rahmen des § 64 Absatz 3c
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 10.4.0.1 bis 10.4.0.3

10.5.1.10.4 Entscheidung über die Erteilung eines Zertifikats gemäß § 64 Absatz 3f einschließlich Inspektion
Gebühr: Euro 500 bis 25.500

10.5.1.10.5 Entscheidung über die Rücknahme und den Widerruf eines Zertifikats gemäß § 64 Absatz 3f einschließlich Inspektion
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 10.4.0.1 bis 10.4.0.3

10.5.1.11 16a Vorläufige Anordnung nach § 64 Absatz 4 Nummer 4
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 10.4.0.1 bis 10.4.0.3

10.5.1.12 16a Überwachung dr klinischen Prüfung eines Sponsors nach § 64 AMG in Verbindung mit § 15 der Verordnung über die Anwendung der Guten Klinischen Praxis bei der Durchführung von klinischen Prüfungen mit Arzneimitteln zur Anwendung am Menschen (GCP-Verordnung)

10.5.1.12.1 16a Überwachung in einer Prüfstelle oder beim Leiter der klinischen Prüfung
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 10.4.0.1 bis 10.4.0.3

10.5.1.12.2 16a Überwachung in den Einrichtungen des Sponsors der klinischen Prüfung oder dessen Vertreters
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 10.4.0.1 bis 10.4.0.3

10.5.1.12.3 16a Überwachung in den Einrichtungen eines Auftragsforschungsinstituts
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 10.4.0.1 bis 10.4.0.3

10.5.1.12.4 16a Überwachung in den Laboratorien oder in sonstigen Einrichtungen
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 10.4.0.1 bis 10.4.0.3

10.5.1.12.5 16a Inspektion in einem Laboratorium oder einer sonstigen Einrichtung
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 10.4.0.1 bis 10.4.0.3

10.5.1.13 Amtliche Untersuchung je einer nach § 65 Abs. 1 entnommenen Probe

10.5.1.13.1 18 18a Für Untersuchungen und Prüfungen im Landeszentrum Gesundheit Nordrhein-Westfalen (Arzneimitteluntersuchungsstelle) gelten die nachfolgenden Tarifstellen 10.5.1.13.1.1 bis 10.5.1.13.1.44

10.5.1.13.1.1 18 21 Authentizität von Arzneimitteln - Prüfung durch Vergleich mit einer Originalcharge
Gebühr: Euro 30

10.5.1.13.1.2 18 21 Eingangsprüfung von Proben
Gebühr: Euro 30

10.5.1.13.1.3 18 Gleichförmigkeitsprüfung

10.5.1.13.1.3.1 18 21 Gleichförmigkeit der Masse von tabletten
Gebühr: Euro 26

10.5.1.13.1.3.2 18 21 Gleichförmigkeit der Masse von Suppositorien und Vaginalzäpfchen
Gebühr: Euro 26

10.5.1.13.1.3.3 18 21 Gleichförmigkeit der Masse von Kapseln und Granulaten
Gebühr: Euro 52

10.5.1.13.1.3.4 18 21 Gleichförmigkeit der Masse von Pulvern
Gebühr: Euro 26

10.5.1.13.1.3.5 18 21 Gleichförmigkeit der Dosierung von Tropfen zum Einnehmen
Gebühr: Euro 26

10.5.1.13.1.3.6 18 21 Gleichförmigkeit der Masse der abgegebenen Dosen
Gebühr: Euro 26

10.5.1.13.1.3.7 18 21 Gleichförmigkeit des Gehaltes einzeldosierter Arzneiformen
Gebühr: Euro 307

10.5.1.13.1.3.8 18 21 Gleichförmigkeit einzeldosierter Arzneiformen - Content Uniformity
Gebühr: Euro 307

10.5.1.13.1.3.9 18 21 Gleichförmigkeit einzeldosierter Arzneiformen - Mass Variation
Gebühr: Euro 39

10.5.1.13.1.4 18 DC - Dünnschichtchromatographie

10.5.1.13.1.4.1 18 21 DC, qualitativ
Gebühr: Euro 102

10.5.1.13.1.4.2 18 21 DC, quantitativ
Gebühr: Euro 115

10.5.1.13.1.4.3 18 21 DC, Reinheitsprüfung
Gebühr: Euro 115

10.5.1.13.1.5 18 GC - Gaschromatographie

10.5.1.13.1.5.1 18 21 GC, qualitativ
Gebühr: Euro 102

10.5.1.13.1.5.2 18 21 GC, quantitativ
Gebühr: Euro 115

10.5.1.13.1.5.3 18 21 GC, Reinheitsprüfung
Gebühr: Euro 115

10.5.1.13.1.5.4 18 21 GC, Übersichtschromatogramm
Gebühr: Euro 158

10.5.1.13.1.6 18 GC/MS - Gaschromatographie mit Massenspektrometrie

10.5.1.13.1.6.1 18 21 GC/MS, qualitativ
Gebühr:Euro 115

10.5.1.13.1.6.2 18 21 GC/MS, quantitativ
Gebühr: Euro 270

10.5.1.13.1.6.3 18 21 GC/MS, Reinheitsprüfung
Gebühr: Euro 270

10.5.1.13.1.6.4 18 21 GC/MS, Übersichtschromatogramm
Gebühr: Euro 158

10.5.1.13.1.7 18 HPLC - Hochdruckflüssigkeitschromatographie

10.5.1.13.1.7.1 18 21 HPLC, qualitativ
Gebühr: Euro 102

10.5.1.13.1.7.2 18 21 HPLC, quantitativ
Gebühr: Euro 115

10.5.1.13.1.7.3 18 21 HPLC, Reinheitsprüfung
Gebühr: Euro 115

10.5.1.13.1.7.4 18 21 HPLC, Übersichtschromatogramm
Gebühr: Euro 158

10.5.1.13.1.8 18 SFC - Flüssigchromatographie mit superkritischen Phasen

10.5.1.13.1.8.1 18 21 SFC, qualitativ
Gebühr: Euro 102

10.5.1.13.1.8.2 18 21 SFC, quantitativ
Gebühr: Euro 115

10.5.1.13.1.8.3 18 21 SFC, Reinheitsprüfung
Gebühr: Euro 115

10.5.1.13.1.8.4 18 21 SFC, Übersichtschromatogramm
Gebühr: Euro 158

10.5.1.13.1.9 18 HPLC/MS - Hochdruckflüssigkeitschromatographie mit Massenspektrometrie

10.5.1.13.1.9.1 18 21 HPLC/MS, qualitativ
Gebühr: Euro 102

10.5.1.13.1.9.2 18 21 HPLC/MS, quantitativ
Gebühr: Euro 231

10.5.1.13.1.9.3 18 21 HPLC/MS, Reinheitsprüfung
Gebühr: Euro 231

10.5.1.13.1.9.4 18 21 HPLC/MS Übersichtschromatogramm
Gebühr: Euro 129

10.5.1.13.1.10 18 CE - Kapillarelektrophorese

10.5.1.13.1.10.1 18 21 CE, qualitativ
Gebühr: Euro 102

10.5.1.13.1.10.2 18 21 CE, quantitativ
Gebühr: Euro 115

10.5.1.13.1.10.3 18 21 CE, Reinheitsprüfung
Gebühr: Euro 115

10.5.1.13.1.10.4 18 21 CE, Übersichtschromatogramm
Gebühr: Euro 158

10.5.1.13.1.11 18 UV-VIS-Spektroskopie

10.5.1.13.1.11.1 18 21 UV-VIS-Spektroskopie, qualitativ
Gebühr: Euro 90

10.5.1.13.1.11.2 18 21 UV-VIS-Spektroskopie, quantitativ
Gebühr: Euro 102

10.5.1.13.1.11.3 18 21 UV-VIS-Spektroskopie, Reinheitsprüfung
Gebühr: Euro 102

10.5.1.13.1.12 18 IR-Spektroskopie

10.5.1.13.1.12.1 18 21 IR - FTIR, qualitativ
Gebühr: Euro 115

10.5.1.13.1.12.2 18 21 IR - FTIR, quantitativ
Gebühr: Euro 115

10.5.1.13.1.13 18 ICP - Atomemissionsspektroskopie mit induktiv gekoppeltem Plasma

10.5.1.13.1.13.1 18 21 ICP-OES, qualitativ
Gebühr: Euro 102

10.5.1.13.1.13.2 18 21 ICP-OES, quantitativ
Gebühr: Euro 115

10.5.1.13.1.13.3 18 21 ICP-OES, Reinheitsprüfung
Gebühr: Euro 115

10.5.1.13.1.13.4 ICP-MS, qualitativ
Gebühr: Euro 102

10.5.1.13.1.13.5 ICP-MS, quantitativ
Gebühr: Euro 115

10.5.1.13.1.13.6 ICP-MS, Reinheitsprüfung
Gebühr: Euro 115

10.5.1.13.1.14 18 IEF - Isoelektrische Fokussierung

10.5.1.13.1.14.1 18 21 IEF, qualitativ
Gebühr: Euro 102

10.5.1.13.1.14.2 18 21 IEF, quantitativ
Gebühr: Euro 115

10.5.1.13.1.14.3 18 21 IEF, Reinheitsprüfung
Gebühr: Euro 115

10.5.1.13.1.14.4 18 21 IEF, Übersichtselektropherogramm
Gebühr: Euro 158

10.5.1.13.1.15 18 SDS-Page - Peptidmustercharakterisierung

10.5.1.13.1.15.1 18 21 SDS-Page, qualitativ
Gebühr: Euro 102

10.5.1.13.1.15.2 18 21 SDS-Page, quantitativ
Gebühr: Euro 115

10.5.1.13.1.15.3 18 21 SDS-Page, Reinheitsprüfung
Gebühr: Euro 115

10.5.1.13.1.15.4 18 21 SDS-Page, Übersichtselektropherogramm
Gebühr: Euro 158

10.5.1.13.1.16 18 Titration

10.5.1.13.1.16.1 18 21 Titration, visuelle Endpunktbestimmung
Gebühr: Euro 40

10.5.1.13.1.16.2 18 21 Titration, elektrometrische Endpunktbestimmung
Gebühr: Euro 46

10.5.1.13.1.16.3 18 21 Halbmikrobestimmung von Wasser, Karl-Fischer-Methode
Gebühr: Euro 62

10.5.1.13.1.17 18 Mikroskopie

10.5.1.13.1.17.1 18 21 Mikroskopie - Teilchengrößenbestimmung
Gebühr: Euro 54

10.5.1.13.1.17.2 18 21 Mikroskopische Prüfung pflanzlicher Drogen, gegebenenfalls einschließlich Präparatanfertigung
Gebühr: Euro 54

10.5.1.13.1.17.3 18 21 Makroskopische Untersuchung (Drogen, etc.)
Gebühr: Euro 30

10.5.1.13.1.18 18 Grenzprüfungen

10.5.1.13.1.18.1 18 21 Grenzprüfung, Asche
Gebühr: Euro 23

10.5.1.13.1.18.2 18 21 Grenzprüfung, Sulfatasche
Gebühr: Euro 30

10.5.1.13.1.18.3 18 21 Grenzprüfung, (nass)chemisch
Gebühr: Euro 30

10.5.1.13.1.19 18 pH-Wert-Bestimmung

10.5.1.13.1.19.1 18 pH-Wert, potentiometrisch
Gebühr: Euro 7

10.5.1.13.1.19.2 18 pH-Wert, Indikatormethode
Gebühr: Euro 7

10.5.1.13.1.20 18 Wägung

10.5.1.13.1.20.1 18 21 Wägung
Gebühr: Euro 12

10.5.1.13.1.20.2 18 21 Wägung - Bestimmung der Füllmasse
Gebühr: Euro 23

10.5.1.13.1.20.3 18 21 Wägung in Analogie zur "Gleichförmigkeit der Masse"
Gebühr: Euro 26

10.5.1.13.1.20.4 18 21 Trockenrückstand von Extrakten
Gebühr: Euro 32

10.5.1.13.1.20.5 18 21 Trocknungsverlust
Gebühr: Euro 32

10.5.1.13.1.21 18 Zerfall

10.5.1.13.1.21.1 18 21 Zerfallszeit von tabletten und Kapseln
Gebühr: Euro 13

10.5.1.13.1.21.2 18 21 Zerfallszeit von Suppositorien und Vaginalzäpfchen
Gebühr: Euro 13

10.5.1.13.1.21.3 18 21 Zerfallszeit von magensaftresistenten tabletten
Gebühr: Euro 25

10.5.1.13.1.22 18 21 Beschaffenheitsprüfung
Gebühr: Euro 30

10.5.1.13.1.23 18 21 Brechungsindex
Gebühr: Euro 30

10.5.1.13.1.24 18 21 Bruchfestigkeit von tabletten
Gebühr: Euro 30

10.5.1.13.1.25 18 21 Dichte, relativ
Gebühr: Euro 30

10.5.1.13.1.26 18 21 Färbung von Flüssigkeiten
Gebühr: Euro 26

10.5.1.13.1.27 18 21 Freisetzung - Bestimmung des Wirkstoffes je Messzeitpunkt
Gebühr: Euro 102

10.5.1.13.1.28 18 21 Fremde Bestandteile in pflanzlichen Drogen
Gebühr: Euro 32

10.5.1.13.1.29 18 21 Friabilität von nicht überzogenen tabletten
Gebühr: Euro 30

10.5.1.13.1.30 18 21 Identitätsreaktionen auf Ionen und funktionelle Gruppen
Gebühr: Euro 16

10.5.1.13.1.31 18 21 Klarheit und Opaleszenz von Flüssigkeiten
Gebühr: Euro 26

10.5.1.13.1.32 18 21 Optische Drehung
Gebühr: Euro 62

10.5.1.13.1.33 18 21 Osmolalität
Gebühr: Euro 102

10.5.1.13.1.34 18 21 Partikelkontamination - Sichtbare Partikel
Gebühr: Euro 13

10.5.1.13.1.35 18 21 Prüfung auf sauer oder alkalisch reagierende Substanzen
Gebühr: Euro 40

10.5.1.13.1.36 18 21 Qualitative orientierende Nachweise, je Substanz
Gebühr: Euro 16

10.5.1.13.1.37 18 21 Quellungszahl
Gebühr: Euro 30

10.5.1.13.1.38 18 21 Schmelzpunktbestimmung
Gebühr: Euro 42

10.5.1.13.1.39 18 21 Siebanalyse von Pulvern
Gebühr: Euro 30

10.5.1.13.1.40 18 21 Teilbarkeit von tabletten
Gebühr: Euro 26

10.5.1.13.1.41 18 21 Viskositätsmessung
Gebühr: Euro 54

10.5.1.13.1.42 18 21 Volumenmessung
Gebühr: Euro 27

10.5.1.13.1.43 18 21 Wasserdampfdestillation
Gebühr:Euro 66

10.5.1.13.1.44 18a Erstellung von Gutachten, Beurteilungen und Stellungnahmen zu Proben im Landeszentrum Gesundheit Nordrhein-Westfalen (Arzneimitteluntersuchungsstelle)
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 10.4.0.1 bis 10.4.0.3

10.5.1.14 Bestellung als privater Sachverständiger nach § 65 Abs. 4
Gebühr: Euro 250 bis 5.100

10.5.1.15 Erweiterung einer Bestellung nach § 65 Absatz 4
Gebühr: Euro 100 bis 500

10.5.1.15.1 Einschränkung einer Bestellung nach § 65 Absatz 4
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 10.4.0.1 bis 10.4.0.3

10.5.1.16 Prüfung und Bestätigung einer Anzeige nach § 67
Gebühr: Euro 25 bis 150

10.5.1.16.1 Prüfung und Bestätigung einer Anzeige nach § 67 in Verbindung mit § 12 GCP-Verordnung
Gebühr: Euro 100 bis 250

10.5.1.16.2 16b Prüfung und Bestätigung einer Änderungsanzeige nach § 67 Abs. 3 auch in Verbindung mit § 12 GCP-Verordnung
Gebühr: Euro 25 bis 200

10.5.1.17 Anordnung nach § 69 Absatz 1
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 10.4.0.1 bis 10.4.0.3

10.5.1.18 Entscheidung über die Erteilung und die Änderung einer Erlaubnis nach § 72 oder § 72b
Gebühr: Euro 400 bis 25.500

10.5.1.18.1 Entscheidung über die Rücknahme, den Widerruf und die Anordnung des Ruhens einer Erlaubnis nach § 72 oder § 72b
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 10.4.0.1 bis 10.4.0.3

10.5.1.19 Bescheinigung

10.5.1.19.1 Bescheinigung nach § 73 Abs. 6

10.5.1.19.2 für ein Arzneimittel
Gebühr: Euro 130 bis 500

10.5.1.19.3 Inspektion nach § 72a Abs. 1 Satz 3 oder § 72b Abs. 2 Satz 1 Nr. 2
Gebühr: Euro 1 000 bis 25.000

10.5.1.19.4 Bescheinigung nach § 72c AMG
Gebühr: Euro 50 bis 500"

10.5.1.20 Bescheinigung nach § 73 Abs. 6

10.5.1.20.1 für ein Arzneimittel
Gebühr: Euro 130 bis 500

10.5.1.20.2 für jedes weitere Arzneimittel
Gebühr: Euro 50 bis 200

10.5.1.20.3 für jede weitere Ausfertigung
Gebühr: Euro 10 bis 50

10.5.1.21 Zertifikat nach § 73a Abs. 2

10.5.1.21.1 für ein Arzneimittel
Gebühr: Euro 130 bis 200

10.5.1.21.2 für jede weitere Ausfertigung
Gebühr: Euro 10, insgesamt höchstens 250

10.5.1.22 Prüfung und Bestätigung einer Anzeige nach § 74a
Gebühr: Euro 100

10.5.1.23 Bescheinigung der Sachkenntnis nach § 75
Gebühr: Euro 50 bis 150

10.5.1.24 Entscheidung über die Anerkennung der Gleichwertigkeit nach § 75
Gebühr: Euro 100 bis 250

10.5.1.25 15 Entscheidung über die Erteilung einer Erlaubnis nach § 52a
Gebühr: Euro 100 bis 5.000

10.5.1.25.1 Entscheidung über die Rücknahme, den Widerruf und die Anordnung des Ruhens einer Erlaubnis nach § 52a
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 10.4.0.1 bis 10.4.0.3

10.5.1.26 Entscheidung über die Änderung einer Erlaubnis nach § 52a
Gebühr: Euro 100 bis 5.000

10.5.1.27 Prüfung und Bestätigung einer Anzeige nach § 52a
Gebühr: Euro 100

10.5.2 (aufgehoben)

10.5.2.1 (aufgehoben)

10.5.2.1.1 (aufgehoben)

10.5.2.1.2 (aufgehoben)

10.5.3 Arzneimittelhandelsverordnung vom 10. November 1987 (BGBl. I S. 2370) in der jeweils geltenden Fassung

10.5.3.1 Anordnung der Dienstbereitschaft nach § 8
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 10.4.0.1 bis 10.4.0.3

10.5.3.2 Amtliche Anerkennung und Versagung der amtlichen Anerkennung nach § 9
Gebühr: Euro 50 bis 150

10.5.4 Betäubungsmittelgesetz (BtMG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. März 1994 (BGBl. I 358) in der jeweils geltenden Fassung

10.5.4.1 Überwachung bei Personen und Einrichtungen nach § 19 Absatz 1 Satz 3
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 10.4.0.1 bis 10.4.0.3

10.5.5 (aufgehoben)

10.6 Medizinprodukte

10.6.1 Medizinproduktegesetz

10.6.1.1 Benennung nach § 15 Absatz 1
Gebühr: Euro 2.000 bis 154.000

10.6.1.2 Überwachung nach § 15 Absatz 2
Gebühr: Euro 1.000 bis 51.000

10.6.1.3 18 Anerkennung nach § 15 Absatz 5
Gebühr: Euro 2.000 bis 50 000

10.6.1.3.1 18 (aufgehoben)

10.6.1.3.2 18 (aufgehoben)

10.6.1.4 Benennung nach § 15a
Gebühr: Euro 2.000 bis 154.000

10.6.1.5 Überwachung nach § 15a
Gebühr: Euro 1.000 bis 51.000

10.6.1.6 18 Änderungen der Benennung nach § 15 oder § 15a
Gebühr: Euro 500 bis 30.000

10.6.1.7 18 Änderung der Anerkennung nach § 15 Absatz 5
Gebühr: 250 bis 500 bis 30.000

10.6.1.8 18 Rücknahme, Widerruf oder Anordnung des Ruhens nach § 15 Absatz 6 oder § 16 Absatz 2 oder 5
Gebühr: Euro 250 bis 10 200

10.6.1.9 Tätigkeit der Ethik-Kommissionen im Rahmen klinischer Prüfungen und Leistungsbewertungsprüfungen, auf die das Medizinproduktegesetz in der am 25. Mai 2021 geltenden Fassung Anwendung findet

10.6.1.9.1 Bewertung einer klinischen Prüfung nach § 22

10.6.1.9.1.1 bei einer monozentrischen Prüfung
Gebühr: Euro 500 bis 3.000

10.6.1.9.1.2 bei einer multizentrischen Prüfung
Gebühr: Euro 1.000 bis 4.000

10.6.1.9.2 Rücknahme, Widerruf oder Ruhen nach § 22b Absatz 5
Gebühr: Euro 100 bis 2.000

10.6.1.9.3 Stellungnahme bei wesentlichen Änderungen nach § 22c Absatz 4
Gebühr: Euro 100 bis 2.000

10.6.1.9.4 Bewertung einer Leistungsbewertungsprüfung nach § 24
Gebühr: Euro 500 bis 3.000

10.6.1.10 (aufgehoben)

10.6.1.11 (aufgehoben)

10.6.1.12 (aufgehoben)

10.6.1.13 Überwachung und Verfahren nach den §§ 26 bis 28

10.6.1.13.1 von Betrieben, Einrichtungen und Personen, die Medizinprodukte herstellen, verpacken oder in den Verkehr bringen
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 10.4.0.1 bis 10.4.0.3

10.6.1.13.2 von Betrieben, Einrichtungen und Personen, die klinische Prüfungen oder Leistungsbewertungsprüfungen durchführen
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 10.4.0.1 bis 10.4.0.3

10.6.1.13.2.1 (aufgehoben)

10.6.1.13.2.2 (aufgehoben)

10.6.1.13.2.3 15 (aufgehoben)

10.6.1.13.2.4 (aufgehoben)

10.6.1.13.3 von Betrieben, Einrichtungen und Personen, die Medizinprodukte errichten, betreiben oder anwenden
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 10.4.0.1 bis 10.4.0.3

10.6.1.13.4 von Betrieben und Einrichtungen, in denen Medizinprodukte ausgestellt werden
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 10.4.0.1 bis 10.4.0.3

10.6.1.13.5 von Betrieben, Einrichtungen und Personen, die Medizinprodukte sterilisieren oder aufbereiten, soweit sie nicht von der Tarifstelle 10.6.1.13.3 erfasst sind
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 10.4.0.1 bis 10.4.0.3

10.6.1.14 Eine oder mehrere Bescheinigungen nach § 34
Gebühr: Euro 50 bis 1.000

10.6.1.15 Handlungen, Prüfungen und Untersuchungen, die im Interesse oder auf Veranlassung des Gebührenschuldners vorgenommen werden, soweit nicht Gebühren nach den Tarifstellen 10.6.1.1 bis 10.6.1.14 anfallen
Gebühr: 50 bis 25 500

10.6.2 18 (aufgehoben)

10.6.2.1 18 (aufgehoben)

10.6.3 18 Verordnung (EU) 2017/745 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2017 über Medizinprodukte, zur Änderung der Richtlinie 2001/83/EG, der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 und der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 und zur Aufhebung der Richtlinien 90/385/EWG und 93/42/EWG des Rates (ABl. L 117 vom 05.05.2017 S. 1)

10.6.3.1 18 Prüfung der vom Wirtschaftsakteur zur Registrierung übermittelten Angaben nach Artikel 31 Absatz 2
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 10.4.0.1 bis 10.4.0.3

10.6.3.2 18 Prüfung der vom Wirtschaftsakteur bestätigten Daten nach Artikel 31 Absatz 6
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 10.4.0.1 bis 10.4.0.3

10.6.3.3 18 Bewertung des Antrags nach Artikel 39
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 10.4.0.1 bis 10.4.0.3

10.6.3.4 18 Benennung und Notifizierung nach Artikel 42
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 10.4.0.1 bis 10.4.0.3

10.6.3.5 18 Überwachung und Neubewertung nach Artikel 44 in Verbindung mit § 22 des Medizinprodukterecht-Durchführungsgesetzes vom 28. April 2020 (BGBl. I S. 960) in der jeweils geltenden Fassung
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 10.4.0.1 bis 10.4.0.3

10.6.3.6 Änderung des Geltungsbereiches der Benennung sowie Aussetzung, Einschränkung, vollständige oder teilweise Zurückziehung der Benennung nach Artikel 46
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 10.4.0.1 bis 10.4.0.3

10.6.3.7 Bestätigung des Nichtvorliegens von Sicherheitsproblemen nach Artikel 46 Absatz 9 Unterabsatz 1 Buchstabe a
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 10.4.0.1 bis 10.4.0.3

10.6.3.8 Verlängerung der vorläufigen Gültigkeit einer Bescheinigung um drei Monate nach Artikel 46 Absatz 9 Satz 2
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 10.4.0.1 bis 10.4.0.3

10.6.3.9 Ausstellung von einem Freiverkaufszertifikat oder mehreren Freiverkaufszertifikaten nach Artikel 60 in Verbindung mit § 10 des Medizinprodukterecht-Durchführungsgesetzes
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 10.4.0.1 bis 10.4.0.3

10.6.3.10 Überprüfung von Prüfstellen nach Artikel 72 Absatz 5 in Verbindung mit den §§ 68, 77 Absatz 1 des Medizinprodukterecht-Durchführungsgesetzes
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 10.4.0.1 bis 10.4.0.3

10.6.3.11 Maßnahmen in Bezug auf klinische Prüfungen nach Artikel 76 Absatz 1 Buchstabe b und c in Verbindung mit § 78 Absatz 1 Nummer 5 des Medizinprodukterecht-Durchführungsgesetzes
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 10.4.0.1 bis 10.4.0.3

10.6.3.12 Kontrollen und Maßnahmen der Marktüberwachung nach den Artikeln 93 bis 95 und 97 bis 99 in Verbindung mit den §§ 77, 78 des Medizinprodukterecht-Durchführungsgesetzes
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 10.4.0.1 bis 10.4.0.3

10.6.3.13 (aufgehoben)

10.6.4 18 Verordnung (EU) 2017/746 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2017 über Invitro-Diagnostika und zur Aufhebung der Richtlinie 98/79/EG und des Beschlusses 2010/227/EU der Kommission (ABl. L 117 vom 05.05.2017 S. 176)

10.6.4.1 18 Prüfung der vom Wirtschaftsakteur zur Registrierung übermittelten Angaben nach Artikel 28 Absatz 2
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 10.4.0.1 bis 10.4.0.3

10.6.4.2 18 Prüfung der vom Wirtschaftsakteur bestätigten Daten nach Artikel 28 Absatz 6
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 10.4.0.1 bis 10.4.0.3

10.6.4.3 18 Bewertung des Antrags nach Artikel 35
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 10.4.0.1 bis 10.4.0.3

10.6.4.4 18 Benennung und Notifizierung nach Artikel 38
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 10.4.0.1 bis 10.4.0.3

10.6.4.5 18 Überwachung und Neubewertung nach Artikel 40
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 10.4.0.1 bis 10.4.0.3

10.6.4.6 Änderung des Geltungsbereiches der Benennung sowie Aussetzung, Einschränkung, vollständiger oder teilweiser Widerruf der Benennung nach Artikel 42
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 10.4.0.1 bis 10.4.0.3

10.6.4.7 Bestätigung des Nichtvorliegens von Sicherheitsproblemen nach Artikel 42 Absatz 9 Unterabsatz 1 Buchstabe a
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 10.4.0.1 bis 10.4.0.3

10.6.4.8 Verlängerung der vorläufigen Gültigkeit einer Bescheinigung um drei Monate nach Artikel 42 Absatz 9 Unterabsatz 2
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 10.4.0.1 bis 10.4.0.3

10.6.4.9 Ausstellung von einem Freiverkaufszertifikat oder mehreren Freiverkaufszertifikaten nach Artikel 55
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 10.4.0.1 bis 10.4.0.3

10.6.4.10 Überprüfung von Einrichtungen, die Leistungsstudien durchführen, nach Artikel 68 Absatz 5
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 10.4.0.1 bis 10.4.0.3

10.6.4.11 Maßnahmen in Bezug auf Leistungsstudien nach Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe b und c
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 10.4.0.1 bis 10.4.0.3

10.6.4.12 Kontrollen und Maßnahmen der Marktüberwachung nach den Artikeln 88 bis 90 und 92 bis 94
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 10.4.0.1 bis 10.4.0.3

10.6.4.13 (aufgehoben)

10.6.5 21  Medizinprodukterecht-Durchführungsgesetz

10.6.5.1 21 Anerkennung von Benannten Stellen für die Zertifizierung von Gesundheitseinrichtungen und externen Aufbereitern nach § 17b Absatz 2
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 10.4.0.1 bis 10.4.0.3

10.6.5.2 21 Rücknahme, Widerruf oder Anordnung des Ruhens einer Anerkennung nach § 17b Absatz 4
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 10.4.0.1 bis 10.4.0.3

10.6.5.3 21 Überwachung anerkannter Benannter Stellen für die Zertifizierung von Gesundheitseinrichtungen und externen Aufbereitern nach § 17c
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 10.4.0.1 bis 10.4.0.3

10.6.5.4 21 Prüflaboratorien nach § 18

10.6.5.4.1 Anerkennung nach § 18 Absatz 2
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 10.4.0.1 bis 10.4.0.3

10.6.5.4.2 Rücknahme, Widerruf oder Anordnung des Ruhens einer Anerkennung nach § 18 Absatz 4
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 10.4.0.1 bis 10.4.0.3

10.6.5.4.3 Überwachung anerkannter Prüflaboratorien nach § 19
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 10.4.0.1 bis 10.4.0.3

10.6.5.5 21 Konformitätsbewertungsstellen für Drittstaaten

10.6.5.5.1 Benennung nach § 20 Absatz 2
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 10.4.0.1 bis 10.4.0.3

10.6.5.5.2 Rücknahme, Widerruf oder Anordnung des Ruhens einer Anerkennung nach § 20 Absatz 4
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 10.4.0.1 bis 10.4.0.3

10.6.5.5.3 Überwachung nach § 21
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 10.4.0.1 bis 10.4.0.3

10.6.5.6 21 Tätigkeit der Ethik-Kommissionen im Rahmen klinischer Prüfungen und sonstiger klinischer Prüfungen, auf die das Medizinprodukterecht-Durchführungsgesetz sowie die Verordnung (EU) 2017/745 Anwendung finden:

10.6.5.6.1 Bewertung einer monozentrischen klinischen Prüfung nach § 35 oder § 50

10.6.5.6.1.1 Bewertung und Prüfung des Prüfplans und der erforderlichen Unterlagen
Gebühr: Euro 3.000

10.6.5.6.1.1.1 zusätzlich für die Bewertung einer Prüfstelle
Gebühr: Euro 150

10.6.5.6.1.1.2 zusätzlich für die Bewertung eines Prüfers
Gebühr: Euro 60

10.6.5.6.1.2 Bewertung nachträglicher Änderungen

10.6.5.6.1.2.1 Änderung auf Anforderung einer Bundesoberbehörde nach § 39 Absatz 2
Gebühr: Euro 1.000

10.6.5.6.1.2.2 wesentliche Änderung nach § 41 oder § 57
Gebühr: Euro 1.250

Sofern die Änderung Auswirkungen auf die Qualifikation der Prüfer oder die Eignung der Prüfstelle hat ( § 41 Absatz 2 Satz 1 beziehungsweise § 57 Absatz 3 Satz 1):

10.6.5.6.1.2.2.1 zusätzlich pro neu bewerteter Prüfstelle im eigenen Zuständigkeitsbereich
Gebühr: Euro 150

10.6.5.6.1.2.2.2 zusätzlich pro neu bewertetem Prüfer im eigenen Zuständigkeitsbereich
Gebühr: Euro 60

10.6.5.6.1.2.3 wesentliche Änderung nach § 41 oder § 57, sofern es sich ausschließlich um eine Prüfernachmeldung oder Prüferänderung handelt, pro Prüfer
Gebühr: Euro 60

10.6.5.6.1.2.4 Entgegennahme von Anzeigen von Änderungen, sofern sie keine wesentlichen Änderungen darstellen,
Gebühr: Euro 200

10.6.5.6.1.3 Rücknahme oder Widerruf der zustimmenden Stellungnahme nach § 43 oder § 60
Gebühr: Euro 2.400

10.6.5.6.2 Bewertung einer multizentrischen klinischen Prüfung nach § 35 oder § 50 als zuständige Ethik-Kommission

10.6.5.6.2.1 Bewertung und Prüfung des Prüfplans und der erforderlichen Unterlagen
Gebühr: Euro 3.000

10.6.5.6.2.1.1 zusätzlich für die Bewertung einer Prüfstelle im eigenen Zuständigkeitsbereich
Gebühr: Euro 150

10.6.5.6.2.1.2 zusätzlich für die Bewertung eines Prüfers im eigenen Zuständigkeitsbereich
Gebühr: Euro 60

10.6.5.6.2.1.3 zusätzlich für die Bewertung einer Prüfstelle im Zuständigkeitsbereich einer beteiligten Ethik-Kommission
Gebühr: Euro 50

10.6.5.6.2.1.4 zusätzlich für die Bewertung eines Prüfers im Zuständigkeitsbereich einer beteiligten Ethik-Kommission
Gebühr: Euro 30

10.6.5.6.2.2 Bewertung nachträglicher Änderungen

10.6.5.6.2.2.1 Änderung auf Anforderung einer Bundesoberbehörde nach § 39 Absatz 2
Gebühr: Euro 1.000

10.6.5.6.2.2.2 wesentliche Änderung nach § 41 oder § 57
Gebühr: Euro 1.250
Sofern die Änderung Auswirkungen auf die Qualifikation der Prüfer oder die Eignung der Prüfstelle hat ( § 41 Absatz 2 Satz 1 beziehungsweise § 57 Absatz 3 Satz 1):

10.6.5.6.2.2.2.1 zusätzlich pro neu bewerteter Prüfstelle im eigenen Zuständigkeitsbereich
Gebühr: Euro 150

10.6.5.6.2.2.2.2 zusätzlich pro neu bewertetem Prüfer im eigenen Zuständigkeitsbereich
Gebühr: Euro 60

10.6.5.6.2.2.3 wesentliche Änderung nach § 41 oder § 57, sofern es sich ausschließlich um eine Prüfstellennachmeldung oder Prüferänderung handelt,

10.6.5.6.2.2.3.1 pro Prüfstelle im eigenen Zuständigkeitsbereich
Gebühr: Euro 150

10.6.5.6.2.2.3.2 pro Prüfer im eigenen Zuständigkeitsbereich
Gebühr: Euro 60

10.6.5.6.2.2.3.3 pro Prüfstelle im Zuständigkeitsbereich einer beteiligten Ethik-Kommission
Gebühr: Euro 40

10.6.5.6.2.2.3.4 pro Prüfer im Zuständigkeitsbereich einer beteiligten Ethik-Kommission
Gebühr: Euro 20

10.6.5.6.2.2.4 Entgegennahme von Anzeigen von Änderungen, sofern sie keine wesentlichen Änderungen darstellen,
Gebühr: Euro 200

10.6.5.6.2.3 Rücknahme oder Widerruf der zustimmenden Stellungnahme nach § 43 oder § 60
Gebühr: Euro 2.400

10.6.5.6.3 Bewertung einer multizentrischen klinischen Prüfung nach § 35 Absatz 2 oder § 50 Absatz 2 als beteiligte Ethik-Kommission (Mitberatung)

10.6.5.6.3.1 Bewertung und Prüfung des Prüfplans und der erforderlichen Unterlagen als beteiligte Ethik-Kommission
Gebühr: Euro 1.000

10.6.5.6.3.1.1 zusätzlich für die Bewertung einer Prüfstelle
Gebühr: Euro 150

10.6.5.6.3.1.2 zusätzlich für die Bewertung eines Prüfers
Gebühr: Euro 60

10.6.5.6.3.2 Bewertung nachträglicher Änderungen

10.6.5.6.3.2.1 wesentliche Änderung nach § 41 Absatz 2 Satz 2 oder § 57 Absatz 3 Satz 2
Gebühr: Euro 500

10.6.5.6.3.2.1.1 zusätzlich pro neu bewerteter Prüfstelle
Gebühr: Euro 150

10.6.5.6.3.2.1.2 zusätzlich pro neu bewertetem Prüfer
Gebühr: Euro 60

10.6.5.6.3.2.2 wesentliche Änderung nach § 41 Absatz 2 Satz 2 oder § 57 Absatz 3 Satz 2, sofern es sich ausschließlich um eine Prüfstellennachmeldung oder Prüfstellenänderung handelt (bei erstmalig von der Ethik-Kommission bewerteter klinischer Prüfung),

10.6.5.6.3.2.2.1 Bewertung
Gebühr: Euro 1.000

10.6.5.6.3.2.2.2 zusätzlich für die Bewertung einer Prüfstelle
Gebühr: Euro 150

10.6.5.6.3.2.2.3 zusätzlich für die Bewertung eines Prüfers
Gebühr: Euro 60

10.6.5.6.3.2.3 wesentliche Änderung nach § 41 Absatz 2 Satz 2 oder § 57 Absatz 3 Satz 2, sofern es sich ausschließlich um eine Prüfstellennachmeldung oder Prüfstellenänderung handelt (bei bereits von der Ethik-Kommission bewerteter klinischer Prüfung),

10.6.5.6.3.2.3.1 pro Prüfstelle
Gebühr: Euro 150

10.6.5.6.3.2.3.2 pro Prüfer
Gebühr: Euro 60

10.6.5.6.4 Verwaltungsgebühr bei Hinzuziehung von Sachverständigen oder Einholung eines Gutachtens, einmalig
Gebühr: Euro 100

10.6.5.7 21Betreiberüberwachung nach § 77 Absatz 1 Nummer 1, Absatz 2 und 3 und § 85 Absatz 1
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 10.4.0.1 bis 10.4.0.3

10.6.5.8 21 Anordnungen gegenüber Betreibern nach § 78 Absatz 1 und § 85 Absatz 1
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 10.4.0.1 bis 10.4.0.3

10.6.5.9 21 Sonstige Überwachung nach § 99 Absatz 2
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 10.4.0.1 bis 10.4.0.3

10.7 Gesetz zum Schutz vor nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2433) in der jeweils geltenden Fassung

10.7.1 Überprüfungen nach § 6 Absatz 1
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 10.4.0.1 bis 10.4.0.3

10.7.2 Anordnungen nach § 6 Absatz 2
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 10.4.0.1 bis 10.4.0.3

10.7.3 Untersagungen nach § 6 Absatz 3
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 10.4.0.1 bis 10.4.0.3

10.7.4 Bekanntgabe nach § 6a Absatz 1
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 10.4.0.1 bis 10.4.0.3

10.7.5 (aufgehoben)

10.7.6 (aufgehoben)

10.7.7 (aufgehoben)

10.8 Physikalische und chemische Untersuchungen, insbesondere von Lebensmitteln

10.8.1 Untersuchung von Blutproben auf Äthylalkohol im Blut;
Blutalkoholbestimmungen durch die unteren Gesundheitsbehörden
Gebühr: Euro 51

10.9 17 Durchführung der Trinkwasserverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. März 2016 (BGBl. I S. 459) in der jeweils geltenden Fassung ( TrinkwV 2001)

10.9.0 17 Ermittlung des Verwaltungsaufwands, Aufschläge und Versäumnisgebühren

10.9.0.1 17 18a Sofern im Folgenden eine Tarifstelle vorsieht, dass eine Gebühr nach Zeitaufwand zu berechnen ist, sind für die Berechnung der zu erhebenden Verwaltungsgebühren je angefangenen 15 Minuten, sofern nichts anderes bestimmt ist, die vom für Inneres zuständigen Ministerium veröffentlichten, jeweils gültigen Stundensätze (Richtwerte) für die Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes zugrunde zu legen.

Soweit eine Behörde über eine Kosten- und Leistungsrechnung verfügt und im Folgenden eine Tarifstelle vorsieht, dass eine Gebühr nach Zeitaufwand zu berechnen ist, können, abweichend von den vom für Inneres zuständigen Ministerium veröffentlichten, jeweils gültigen Stundensätzen, für die Berechnung je angefangenen 30 Minuten die Stundensätze der Kosten- und Leistungsrechnung zugrunde gelegt werden, sofern nichts anderes bestimmt ist.

Soweit das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen Stundensätze für die Berechnung des Zeitaufwandes zu Grunde legt, die von den Stundensätzen des Runderlasses des Ministeriums des Innern "Richtwerte für die Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes bei der Festlegung der nach dem Gebührengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen zu erhebenden Verwaltungsgebühren" vom 17. April 2018 (MBl. NRW. S. 192) in der jeweils geltenden Fassung abweichen, gibt das für Umweltschutz zuständige Ministerium die jeweils aktuellen Stundensätze im Ministerialblatt bekannt. Diese werden dann auch auf der Internetseite http://www.lanuv.nrw.de bekanntgemacht.

Die sich aus der Kosten- und Leistungsrechnung ergebenden aktuellen Stundensätze sind von den Kreisordnungsbehörden gemäß der Bekanntmachungsverordnung vom 26. August 1999 (GV. NRW. S. 516) in der jeweils geltenden Fassung öffentlich bekannt zu machen. Das für Umweltschutz zuständige Ministerium gibt die jeweils aktuellen Stundensätze für die für Umweltschutz zuständige Landesoberbehörde im Ministerialblatt bekannt. Diese werden zudem auf der Internetseite http://www.1anuv.nrw.de dargestellt.

10.9.0.2 17 Werden Amtshandlungen der Tarifstelle 10.9 außerhalb der Dienststunden veranlasst, so erhöhen sich die Gebühren. Spezielle Bestimmungen in Tarifstellen zu Amtshandlungen außerhalb der Dienstzeit bleiben unberührt.

10.9.0.2.1 17 an Samstagen, am 24. Dezember und 31. Dezember (ganztägig) sowie an sonstigen Werktagen in dem Zeitraum zwischen 19 Uhr und 7 Uhr um einen Aufschlag von 25 Prozent

10.9.0.2.2 17 an Sonn- und Feiertagen um einen Aufschlag von 50 Prozent

10.9.0.3 17 Kann eine Amtshandlung auf Grund eines Umstandes, den der Gebührenschuldner zu vertreten hat, nicht oder nur verzögert durchgeführt werden, so fällt eine Versäumnisgebühr an. Diese Gebühr ist nach den Kosten für Personal nach den Tarifstellen 10.9.0.1 bis 10.9.0.2.2 zu berechnen, das in Erwartung der nicht oder verzögert erfolgten Amtshandlung eingesetzt war und insofern andere Amtsgeschäfte nicht wahrnehmen konnte. Abgerechnet wird für jede angefangenen 15 Minuten.

10.9.1 17 Maßnahmen im Fall der Nichteinhaltung von Grenzwerten, der Nichterfüllung von Anforderungen sowie des Erreichens oder der Überschreitung von technischen Maßnahmenwerten

10.9.1.1 17 Anordnung von Abhilfemaßnahmen ( § 9 Absatz 1 Satz 3 TrinkwV 2001)
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 10.9.0.1 bis 10.9.0.3

10.9.1.2 17 Anordnung oder Durchführung von Untersuchungen ( § 9 Absatz 1 Satz 4 TrinkwV 2001)
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 10.9.0.1 bis 10.9.0.3

10.9.1.3 17 Anordnung einer anderweitigen Versorgung oder Fortsetzung der Wasserversorgung mit Auflagen ( § 9 Absatz 2 Satz 1 und 2 TrinkwV 2001)
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 10.9.0.1 bis 10.9.0.3

10.9.1.4 17 Anordnung zur Unterbrechung der Wasserversorgung ( § 9 Absatz 3 Satz 1 TrinkwV 2001)
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 10.9.0.1 bis 10.9.0.3

10.9.1.5 17 Entscheidung über die Anordnung von Maßnahmen bei Nichteinhaltung oder Nichterfüllung von Grenzwerten oder Anforderungen ( § 9 Absatz 4 Satz 1, Absatz 5 Satz 1 und 2, Absatz 9 Satz 2 TrinkwV 2001)
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 10.9.0.1 bis 10.9.0.3

10.9.1.6 17 Anordnung von Maßnahmen bei Trinkwasser-Installationen ( § 9 Absatz 7 Satz 1 und 2, Absatz 8 Satz 1 und 2 TrinkwV 2001)
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 10.9.0.1 bis 10.9.0.3

10.9.2 17 Prüfung einer Anzeige nach § 13 TrinkwV 2001

10.9.2.1 17 Prüfung einer Anzeige nach § 13 Absatz 1 und 2 TrinkwV 2001
Gebühr: je Anlage Euro 50 bis 1.000

10.9.2.2 17 Prüfung einer Anzeige nach § 13 Absatz 4 TrinkwV 2001
Gebühr: Euro 10 bis 500

10.9.3 17 Zulassung und Listung der Untersuchungsstellen ( § 15 TrinkwV 2001)

10.9.3.1 17 Entscheidung über die Zulassung als Untersuchungsstelle ( § 15 Absatz 4 Satz 1 TrinkwV 2001)
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 10.9.0.1 bis 10.9.0.3

10.9.3.2 17 Prüfungen des Fortbestandes der Zulassungs- und Listungsvoraussetzungen ( § 15 Absatz 5 TrinkwV 2001)
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 10.9.0.1 bis 10.9.0.3

10.9.3.3 15 17 Teilnahme an Ringversuchen des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW nach § 15 Absatz 5 TrinkwV 2001 im Zusammenhang mit der Zulassung ( § 15 Absatz 4 TrinkwV 2001)
Gebühr: Euro 100 bis 1.000

10.9.4 17 Zustimmung zum Maßnahmeplan ( § 16 Absatz 5 TrinkwV 2001)
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 10.9.0.1 bis 10.9.0.3

10.9.5 Prüfung von Maßnahmen ( § 16 Absatz 7 TrinkwV 2001)
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 10.9.0.1 bis 10.9.0.3

10.9.6 17 Überwachung des Trinkwassers

10.9.6.1 17 Entnahme einer Wasserprobe (§ § 18, 19 TrinkwV 2001)
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 10.9.0.1 bis 10.9.0.3

Werden mit der Untersuchung externe Stellen beauftragt, so sind die hierdurch entstehenden Kosten nach Rechnungslegung durch die beauftragte externe Stelle als Auslagen zu ersetzen.

10.9.6.2 17 Untersuchung einer Wasserprobe (§ § 18, 19 TrinkwV 2001)
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 10.9.0.1 bis 10.9.0.3

Werden mit der Untersuchung externe Stellen beauftragt, so sind die hierdurch entstehenden Kosten nach Rechnungslegung durch die beauftragte externe Stelle als Auslagen zu ersetzen.

10.9.6.3 17 Prüfung, Besichtigung oder Kontrolle im Rahmen der Überwachung einer Wasserversorgungsanlage nach ausschließlich mikrobiologischer oder physikalisch-chemischer Untersuchungen (§ § 18, 19 TrinkwV 2001)
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 10.9.0.1 bis 10.9.0.3

10.9.6.4 17 Aufforderung zur Benennung einer Untersuchungsstelle ( § 19 Absatz 3 Satz 2)
Gebühr: Euro 20

10.9.6.5 17 Anordnung zur Beauftragung einer Untersuchungsstelle ( § 19 Absatz 3 Satz 3)
Gebühr: Euro 100

10.9.7 15 17 Zulassung der Abweichung von Grenzwerten für chemische Parameter ( § 10 Absatz 2 Satz 1, Absatz 5 Satz 2 und Absatz 6 TrinkwV 2001)
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 10.9.0.1 bis 10.9.0.3

10.10 Prüfung und Überwachung von Anlagen
Gebühren werden nicht erhoben von der zuständigen obersten Landesbehörde, sei denn, die zu zahlenden Gebühren können Dritten auferlegt werden

10.10.1 Prüfung vor oder Besichtigung nach Errichtung oder Änderung eines Herstellungsbetriebes für Farben sowie Gifte aller Art einschließlich gutachterlicher Äußerung auf Antrag
Gebühr: Euro 50 bis 500

10.10.2 Überwachung von Schwimm- oder Badebecken nach § 39 des Infektionsschutzgesetzes
Gebühr: Euro 50 bis 300

10.10.2.1 Besichtigung der Schwimm- und Badebecken durch die untere Gesundheitsbehörde im Rahmen der Überwachung nach § 39 des Infektionsschutzgesetzes
Gebühr:Euro 50 bis 300

10.10.2.2 Probeentnahmen und Durchführung einer mikrobiologischen sowie physikalisch-chemischen Untersuchung des Badewassers im Rahmen der Überwachung nach § 39 des Infektionsschutzgesetzes
Gebühr: Euro 50 bis 300

10.10.3 17 Überwachung der Badegewässer nach der Badegewässerverordnung vom 11. Dezember 2007 (GV. NRW. 2008 S. 138) in der jeweils geltenden Fassung durch die Unteren Gesundheitsbehörden

10.10.3.1 17 Besichtigungen, Probenahmen und Analysen der Proben im Rahmen der Überwachung ( § 3 Absatz 2 der Badegewässerverordnung)
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 10.9.0.1 bis 10.9.0.3

10.10.3.2 17 (aufgehoben)

10.10.3.3 17 (aufgehoben)

10.11 Anerkennung von Einrichtungen des Gesundheitswesens

Die nachfolgende Amtshandlung für die Weiterbildungsstätten fällt in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. EU Nr. L 376 S. 36). Die Gebührenfestsetzung ist daher auf den Verwaltungsaufwand begrenzt.

10.11.1 16a 16b

Hinweis: Die nachfolgenden Amtshandlungen fallen, soweit die staatliche Anerkennung von Weiterbildungsstätten betroffen ist, auch in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27.12.2006 S. 36). Die Gebührenfestsetzung ist daher auf den Verwaltungsaufwand begrenzt. Entscheidung über die Staatliche Anerkennung von Pflegeschulen, Schulen für Pflegefachassistenz, Schulen für technische Assistenz in der Medizin, für pharmazeutisch-technische Assistenz, für anästhesietechnische und operationstechnische Assistenz, für Diätassistenz, für Orthoptik, für Ergotherapie, für Logopädie, für Physiotherapie, für Masseurinnen und Masseure und medizinische Bademeisterinnen und Bademeister, für Rettungsassistenz, für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter, für Podologie, für Desinfektorinnen und Desinfektoren und andere Aus- und Weiterbildungsstätten für Gesundheitsfachberufe
Gebühr: Euro 700

10.11.2 Entscheidung über die Ermächtigung zur Annahme (Ausbildung) von Praktikantinnen und Praktikanten nach den Gesetzen über die Ausübung der Berufe der technischen Assistenz in der Medizin, der Masseurin und des Masseurs und medizinischen Bademeisterin und Bademeisters, der Physiotherapeutin und des Physiotherapeuten sowie nach den Bestimmungen über Ausbildung, Prüfung und staatliche Anerkennung von Diätassistentinnen und Diätassistenten und Orthoptistinnen und Orthoptisten
Gebühr: Euro 52

10.12 Entscheidung über das Verleihen von Artbezeichnungen nach dem Kurortegesetz

10.12.1 Entscheidung über das Verleihen einer Artbezeichnung
Gebühr: Euro 155 bis 1.025

10.12.2 Entscheidung über das gleichzeitige Verleihen mehrerer Artbezeichnungen (Zusatzartbezeichnungen)
Gebühr: Euro 255 bis 1.790

10.12.3 Entscheidung über das nachträgliche Verleihen einer Artbezeichnung als Zusatzartbezeichnung
Gebühr: Euro 155 bis 920

10.12.4 Prüfung aufgrund von Untersuchungen oder Kontrolluntersuchungen von Heilwassern, Heilgasen, Peloiden oder des Klimas. Sonderuntersuchungen sowie Sondererhebungen nach dem Kurortegesetz vom 8. Januar 1975 (GV. NRW. S. 12) in der jeweils geltenden Fassung
Gebühr: Euro 100 bis 1.535

Gebühren werden nicht erhoben vom zuständigen Ministerium, es sei denn, die zu zahlenden Gebühren können Dritten auferlegt werden.

10.12.5 Entscheidung über die Funktionsbescheinigung für Kurmittelbetriebe
Gebühr: Euro 130 bis 510

10.13 Entscheidung über die staatliche Anerkennung von Heilquellen oder das Verleihen der Bezeichnung "Natürliches Heilwasser"

10.13.1 Heilquellen gemäß § 16 Landeswassergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni 1995 (GV. NRW. S. 926) in der jeweils geltenden Fassung
Gebühr: Euro 255 bis 2.555

10.13.2 Entscheidung über die Verleihung der Bezeichnung "Natürliches Heilwasser" gemäß § 5 Kurortegesetz
Gebühr: Euro 255 bis 2.555

10.14 Untersuchungen und Bescheinigungen durch die Untere Gesundheitsbehörde einschließlich einfacher körperlicher Untersuchungen, mit Ausnahme der Untersuchungen aus Anlass von Kindesannahmen

Gebühren nach den Tarifstellen 10.14.1 bis 10.14.4 sind ggf. zusätzlich zu den Gebühren der Tarifstellen 10.18 bis 10.18.3 zu erheben.

10.14.1 Befundschein, schriftliche Auskunft, Zeugnis ohne nähere gutachtliche Äußerung
Gebühr: Euro 10 bis 20

10.14.2 17 Zeugnisse über ärztlichen Befund und gutachterliche Stellungnahmen
Gebühr: Euro 20 bis 600

10.14.3 (aufgehoben)

10.14.4 (aufgehoben)

10.14.5 Röntgenschirmbildaufnahme (einschließlich Untersuchung, Zeugnis)

  1. Einzeluntersuchung
    1. Format bis zu 70 x 70 mm
    Gebühr: Euro 10
    2. Format über 70 x 70 mm
    Gebühr: Euro 15
  2. Reihenuntersuchung
    Gebühr: Euro 8

10.14.6 Belehrung und Bescheinigung nach § 43 Infektionsschutzgesetz
Gebühr: Euro 20 bis 30

10.14.7 Entscheidungen und Bescheinigungen aus Anlass eines Todesfalles
Gebühr: Euro 25 bis 40 je Fall

10.14.8 16a Entscheidung über das Ausstellen eines Leichenpasses
Gebühr: Euro 25

10.14.9 Durchführung von Leichenschauen gemäß § 9 Absatz 3 des Bestattungsgesetzes vom 17. Juni 2003 (GV. NRW. S. 313) in der jeweils geltenden Fassung
Gebühr: nach Abschnitt B VII - Todesfeststellung - Ziffern 100-102 - der Gebührenordnung für Ärzte in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Februar 1996 (BGBl. I S. 210), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 21. Oktober 2019 (BGBl. I S. 1470) geändert worden ist

10.14.10 Entscheidung über die Genehmigung zur Ausgrabung einer Leiche
Gebühr: Euro 25

10.14.11 15c Überprüfung nach dem Heilpraktikergesetz

  1. Überprüfung nach Aktenlage
    Gebühr: Euro 130
  2. schriftliche Überprüfung der antragstellenden Person
    Gebühr: Euro 210
  3. mündliche Überprüfung der antragstellenden Person
    Gebühr: Euro 90
  4. Rücktritt oder Terminverschiebung (auf Wunsch der antragstellenden Person)
    Gebühr: Euro 40

10.14.12 15c Entscheidung über die Erteilung der Erlaubnis zur berufsmäßigen Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung und Approbation
Gebühr: Euro 60

10.14.13 15c Überwachungsmaßnahmen nach dem Heilpraktikergesetz, die aufgrund eines Verdachts oder einer Beschwerde durchgeführt werden, wenn die betroffene Person den Verdacht oder die Beschwerde verantwortlich veranlasst hat und wenn bei stichprobenartigen Überwachungsmaßnahmen ein Verstoß gegen eine der Überwachungsmaßnahmen zu Grunde liegende Rechtsvorschrift festgestellt wird
Gebühr: Euro 50 bis 500

10.14.13.1 15c Ausstellung einer Ersatzurkunde
Gebühr: Euro 60

10.14.13.2 15c Gutachterliche Stellungnahme einschl. Besichtigung im Rahmen der Erteilung einer Konzession nach § 30 Gewerbeordnung
Gebühr: Euro 50 bis 250

10.14.14 15c Besichtigung eines Begräbnisplatzes (Friedhofes) oder eines für dessen Anlegung oder Erweiterung in Aussicht genommenen Grundstückes, einschließlich gutachtlicher Äußerung oder eines schriftlichen Gutachtens
Gebühr: Euro 100 bis 765

10.14.15 15c Ausfertigung und Aushändigung von Aufzeichnungen über Röntgenuntersuchungen an Patienten gemäß § 29 Abs. 3 der Röntgen-Verordnung (RöV)
Gebühr: Euro 10

10.15 Gesundheitliche Maßnahmen im Rahmen der Internationalen Gesundheitsvorschriften und anderer Vorschriften zur Verhütung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten

10.15.1 Besichtigung eines Schiffes auf Rattenbefall und Ausstellung einer Entrattungsbescheinigung oder einer Bescheinigung über die Befreiung von der Entrattung für ein Frachtschiff
Gebühr: Euro 42

10.15.2 Desinfektion und Entwesung (Befreiung von Insekten) von Luftfahrzeugen
Gebühr: Euro 20 bis 550

10.15.3 Bakteriologische, virologische und serologische Untersuchungen im Rahmen der Ermittlung nach § § 25, 26 IfSG
Gebühr: Euro Einzelabrechnung nach dem Leistungsverzeichnis zur GOÄ

10.15.4 Maßnahmen der infektionshygienischen Überwachung nach § § 23 und 36 IfSG in Verbindung mit § 17 ÖGDG
Gebühr Euro 25 bis 2000

10.15.5 Entscheidung über die Erteilung der Erlaubnis zum Arbeiten und zum Verkehr mit Krankheitserregern nach § 44 IfSG
Gebühr: Euro 150 bis 1.500

10.15.6 Gebührenfreie Amtshandlungen und Leistungen

10.15.6.1 Ärztliche Untersuchung von Schiffen, Luftfahrzeugen, Schienen- oder Straßenfahrzeugen bei der Ankunft sowie von Personen vor der Abreise und bei der Ankunft auf internationaler Reise

10.15.6.2 Zusätzliche bakteriologische oder sonstige Untersuchungen, die zur Feststellung des gesundheitlichen Zustandes der Person bei der Ankunft oder Abreise erforderlich sind

10.15.6.3 Die nach den Internationalen Gesundheitsvorschriften und den hierzu ergangenen Ausführungsverordnungen geforderten Impfungen von Personen bei der Ankunft

10.16 Nachprüfung der Arzneimittelausrüstung der Kauffahrteischiffe nach der Verordnung über die Krankenfürsorge auf Kauffahrteischiffen

10.16.1 Bei Ausrüstungen nach den Verzeichnissen B, C 1 oder C 2 einschließlich der Sanitätskästen der Rettungsboote
Gebühr: Euro 60

10.16.2 Bei Ausrüstungen nach den Verzeichnissen a 1 und a 2 einschließlich der Sanitätskästen der Rettungsboote
Gebühr: Euro 137

10.17 Schiffshygienebescheinigungen gemäß der Internationalen Gesundheitsvorschriften

10.17.1 Bescheinigung über die Befreiung von der Schiffshygienekontrolle, sowie Bescheinigung über die Schiffshygienekontrolle
Gebühr: Euro 45 je angefangene 30 Minuten

10.17.2 Verlängerung einer Bescheinigung über die Befreiung von der Schiffshygienekontrolle
Gebühr: Euro 45

10.17.3 sonstige hafenärztliche Bescheinigungen

  1. in deutscher Sprache
    Gebühr: Euro 6 bis 9
  2. in einer Fremdsprache
    Gebühr: Euro 11 bis 18

10.17.4 Ausstellung eines Rezeptes für Betäubungsmittel
Gebühr: Euro 9

10.17.5 16a (aufgehoben)

10.18 Amtshandlungen oder Leistungen ärztlicher, psychologisch- psychotherapeutischer, kinder- und jugendlichenpsychotherapeutischer oder zahnärztlicher Natur, die nach den amtlichen Gebührenordnungen gebührenpflichtig sind
(Die nachstehenden Gebühren sind ggf. zusätzlich zu den Gebühren der Tarifstellen 10.14.1 bis 10.14.4 zu erheben).

10.18.1 Amtshandlungen oder Leistungen ärztlicher Natur, die nach der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Februar 1996 (BGBl. I S. 210) in der jeweils geltenden Fassung gebührenpflichtig sind
Gebühr: 0,7- bis 1,8-fache Sätze für Sonderleistungen gemäß Abschnitten A, E und O,
0,7- bis 1,15fache Sätze für Sonderleistungen gemäß Abschnitt M des Gebührenverzeichnisses,
0,7- bis 2,3fache Sätze für Sonderleistungen gemäß den übrigen Abschnitten des Gebührenverzeichnisses zur GOÄ

10.18.2 Amtshandlungen oder Leistungen psychologischpsychotherapeutischer Natur, die nach der Gebührenordnung für Psychologische Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten (GOP) vom 8. Juni 2000 (BGBl. I S. 818) in der jeweils geltenden Fassung gebührenpflichtig sind
Gebühr: 0,7- bis 2,3-fache Sätze für Sonderleistungen nach der Gebührenordnung

10.18.3 Amtshandlungen oder Leistungen zahnärztlicher Natur, die nach der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) vom 22. Oktober 1987 (BGBl. I S. 2316 ) in der jeweils geltenden Fassung gebührenpflichtig sind
Gebühr: 0,7- bis 2,3-fache Sätze für Sonderleistungen nach der Gebührenordnung

10.18.4 Amtshandlungen oder Leistungen ärztlicher, psychologischpsychotherapeutischer, kinder- und jugendlichenpsychotherapeutischer oder zahnärztlicher Natur, die nach den amtlichen Gebührenordnungen (GOÄ, GOP oder GOZ) gebührenpflichtig sind und bei denen ein Leistungsträger im Sinne des § 12 des Ersten Buches des Sozialgesetzbuches oder ein sonstiger öffentlich-rechtlicher Kostenträger die Zahlung leistet (§ 11 GOÄ/ § 1 GOP/ § 3 GOZ)
Gebühr: Einfache Sätze für Sonderleistungen nach den Gebührenordnungen

10.19 Entscheidung über die Genehmigung für Unternehmer zur Ausübung von Notfallrettung und Krankentransport mit Krankenkraftwagen sowie mit Luftfahrzeugen

10.19.1 15 16a 16b Krankenkraftwagen

  1. für den ersten Krankenkraftwagen
    Gebühr: Euro 233
  2. für jeden weiteren Krankenkraftwagen in demselben Verfahren (§ § 17 ff. RettG)
    Gebühr: Euro 50
  3. Austausch von Krankenkraftwagen
    Gebühr: Euro 50, für jedes Fahrzeug
  4. Berichtigung der Genehmigungsurkunde
    Gebühr: Euro 20
  5. Prüfung der fachlichen Eignung nach § 19 Abs. 3 RettG
    Gebühr: Euro 138
  6. Bestätigung eines Geschäftsführers und seines Stellvertreters ( § 24 Abs. 2 RettG)
    Gebühr: Euro 185
  7. Beaufsichtigung und Überprüfung des Unternehmens ( § 27 Abs. 1 RettG)

10.19.2 16b Luftfahrzeuge

  1. für das erste Luftfahrzeug
    Gebühr: Euro 310
    für jedes weitere Luftfahrzeug in demselben Verfahren ( § 25 in Verbindung mit § § 17 ff. RettG)
    Gebühr: Euro 92
  2. Austausch von Luftfahrzeugen für jedes Luftfahrzeug
    Gebühr: Euro 31
  3. Berichtigung der Genehmigungsurkunde
    Gebühr: Euro 31
  4. Prüfung der fachlichen Eignung ( § 25 in Verbindung mit § 19 Abs. 3 RettG)
    Gebühr: Euro 184
  5. Bestätigung eines Geschäftsführers und seines Stellvertreters ( § 25 i. V. m. § 24 Abs. 2 RettG)
    Gebühr: Euro: 246
  6. Beaufsichtigung und Überprüfung des Unternehmens ( § 25 in Verbindung mit § 27 Abs. 1 RettG)

10a Wohn- und Teilhabegesetz 15

Amtshandlungen nach dem Wohn- und Teilhabegesetz vom 2. Oktober 2014 (GV. NRW. S. 625) und der Wohn- und Teilhabegesetz-Durchführungsverordnung vom 23. Oktober 2014 (GV. NRW. S. 686) jeweils in der jeweils geltenden Fassung

10a.1 15 Ermittlung des Verwaltungsaufwandes, Aufschläge, Gebühren für regelmäßige amtliche Überprüfungen

10a.1.1 15 Sofern im Folgenden eine Tarifstelle vorsieht, dass eine Gebühr nach Zeitaufwand zu berechnen ist, sind für die Berechnung der zu erhebenden Verwaltungsgebühren je angefangenen 15 Minuten, sofern nichts anderes bestimmt ist, die vom für Inneres zuständigen Ministerium veröffentlichten, jeweils gültigen Stundensätze (Richtwerte) für die Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes zugrunde zu legen.

Sofern nichts anderes bestimmt ist, werden die im Zusammenhang mit der Behördentätigkeit anfallenden Vorbereitungs-, Fahr-, Warte- und Nachbereitungszeiten als Zeitaufwand mitberechnet und die Auslagen (zum Beispiel Reisekosten, Materialkosten) gesondert berechnet.

10a.1.2 15 Werden Amtshandlungen der Tarifstelle 10a außerhalb der Dienststunden veranlasst, so erhöhen sich die Gebühren

  1. an Samstagen, am 24. Dezember und 31. Dezember (ganztägig) sowie an sonstigen Werktagen in dem Zeitraum zwischen 19 Uhr und 7 Uhr um einen Aufschlag von 25 Prozent,
  2. an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen um einen Aufschlag von 50 Prozent.

Die Amtshandlungen der nachfolgenden Tarifstellen fallen in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27.12.2006 S. 36). Die Gebührenfestsetzung ist daher auf den Verwaltungsaufwand begrenzt.

10a.1.3 15 (aufgehoben)

10a.1.4 15 (aufgehoben)

10a.1.5 15 (aufgehoben)

10a.1.6 15 16a (aufgehoben)

10a.1.7 15 16a (aufgehoben)

10a.1.8 15 (aufgehoben)

10a.1.9 15 (aufgehoben)

10a.2 15 Allgemeine Amtshandlungen nach dem Wohn- und Teilhabegesetz für alle Leistungsangebote

10a.2.1 15 Anzeigeprüfungen

  1. beabsichtigte Inbetriebnahme eines Angebots einschließlich Statusprüfung und Feststellungsbescheid bei Statusänderung, § 9 Absatz 1 des Wohn- und Teilhabegesetzes, § 23 Absatz 1, § 33 Absatz 1, §§ 35, 36 und 43 der Wohn- und Teilhabegesetz-Durchführungsverordnung
    Gebühr:
    aa) je Platz Euro 25
    bb) für Servicewohnen je Wohneinheit Euro 25
    cc) für Ambulante Dienste pauschal Euro 25
  2. Übernahme einer bestehenden Einrichtung, § 9 Absatz 1 des Wohn- und Teilhabegesetzes, § 23 Absatz 1, § 33 Absatz 1, §§ 35, 36 und 43 der Wohn- und Teilhabegesetz-Durchführungsverordnung
    Gebühr:
    aa) je Platz Euro 12,50
    bb) für Servicewohnen je Wohneinheit Euro 12,50
    cc) für Ambulante Dienste pauschal Euro 25
  3. Anzeige der Einstellung oder wesentlichen Betriebsänderung einer Einrichtung, § 9 Absatz 3 des Wohn- und Teilhabegesetzes, § 23 Absatz 3, § 33 Absatz 4 der Wohn- und Teilhabegesetz-Durchführungsverordnung
    Gebühr:
    aa) je Platz Euro 12,50
    bb) für Ambulante Dienste pauschal Euro 25
  4. Anzeige eines Wechsels der Einrichtungs-, Pflegedienstleitung oder verantwortlichen Fachkraft, § 23 Absatz 1 Nummern 6 und 7 in Verbindung mit Absatz 3, § 33 Absatz 1 Nummer 5 in Verbindung mit Absatz 4, § 43 Absatz 2 der Wohn- und Teilhabegesetz Durchführungsverordnung
    Gebühr: Euro 100

10a.2.2 15 Auskünfte und Beratung

Qualifizierte mündliche und schriftliche Beratung der Einrichtung oder des Leistungsanbieters, unter anderem im Rahmen von Planungs- und Bauvorhaben, zur Pflegedokumentation, zum Qualitätsmanagement (Konzeptionierung) oder im Rahmen von Mitwirkung und Mitbestimmung, die mehr als 15 Minuten Zeitaufwand verursacht
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 10a.1

10a.2.3 15 Entscheidungen über Abweichungen von Anforderungen nach § 13 des Wohn- und Teilhabegesetzes
Gebühr: Euro 35 bis 700

10a.2.4 15 Entscheidungen nach § 15 des Wohn- und Teilhabegesetz (zum Beispiel Untersagungen, Belegungsverbote und sonstige Anordnungen)
Gebühr: Euro 150 bis 550

10a.2.5 15 Anlassbezogene Überprüfung, sofern sich ein Anlass als begründet erweist, § 14 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2, § 23 Absatz 1, § 30 Absatz 2, § 35 Absatz 1, § 41 des Wohn- und Teilhabegesetzes, sowie Nachprüfungen zur Feststellung der Mängelbeseitigung
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 10a.1

10a.2.6 15 Bestellung von Vertretungsgremien und Vertrauenspersonen
Gebühr: Euro 25 bis 100

10a.2.7 15 (aufgehoben)

10a.2.8 15(aufgehoben)

10a.2.9 15 (aufgehoben)

10a.2.10 17 (aufgehoben)

10a.3 15 Wiederkehrende Prüfungen

10a.3.1 15 16b Anzeigeprüfungen, nur sofern Angaben nicht schon anderweitig bekannt (zum Beispiel aus Vergütungsvereinbarungen des Sozialhilfeträgers)

  1. beabsichtigte Aufnahme eines Angebotes, § § 9 Absatz 1 WTG, 35 WTG-DVO
    Gebühr: je Platz Euro 12,50
  2. Übernahme eines bestehenden Angebots, § § 9 Absatz 1 WTG, 35 WTG-DVO
    Gebühr: je Platz Euro 12,50
  3. Statusprüfung von Servicewohnen nach § 31 WTG
    Gebühr: Euro 100

10a.3.2 Anbieterverantwortete Wohngemeinschaften, § 30 Absatz 2 und 3 des Wohn- und Teilhabegesetzes
Gebühr: Euro 500 bis 2.000

10a.3.3 Gasteinrichtungen, § 41 des Wohn- und Teilhabegesetzes
Gebühr: Euro 350 bis 1 300

10a.4 15 (aufgehoben)

10a.4.1 15 16a (aufgehoben)

10a.5 15 (aufgehoben)

10a.5.1 15 (aufgehoben)

10a.5.2 15 (aufgehoben)

10a.5.3 15 16a (aufgehoben)

10a.5.4 15 (aufgehoben)

10a.5.5 15 (aufgehoben)

10a.5.6 15 (aufgehoben)

10a.6 10c 15 (aufgehoben)

10a.6.1 15 (aufgehoben)

10a.6.2 15 (aufgehoben)

10a.6.3 15 (aufgehoben)

10a.6.4 15 16a (aufgehoben)

10a.6.5 15 (aufgehoben)

10a.6.6 15 (aufgehoben)

10a.6.7 15 (aufgehoben)

10a.6.8 15 (aufgehoben)

10a.6.9 16b (aufgehoben)

Tarifstelle 10b 15a

10b 15a Durchführung des § 4a Absatz 2 Bestattungsgesetz

Entscheidung über die Anerkennung und deren Verlängerung als Zertifizierungsstelle (§ 4a Absatz 2 Bestattungsgesetz)
Gebühr: Euro 1.000 bis 3000

Tarifstelle 11

11 Gewerberechtliche Angelegenheiten (Anlagen und Stoffe)

11.1 Anlagen, gewerbliche (soweit sie nicht in anderen Tarifstellen aufgeführt sind)

11.1.1 12 Fristverlängerung nach § 18 Absatz 6 der Betriebssicherheitsverordnung vom 3. Februar 2015 (BGBl. I S. 49) ( BetrSichV) in der jeweils geltenden Fassung
Gebühr: Euro 0,05 v.H. der Kosten, mindestens Euro 18

11.1.2 12 (aufgehoben)

11.2 Arbeitsmittel und überwachungsbedürftige Anlagen

11.2.1 12 15c Entscheidung über die Errichtung und den Betrieb sowie die Änderungen der Bauart oder Betriebsweise von überwachungsbedürftigen Anlagen nach § 18 Absatz 1 BetrSichV:

  1. für Anlagen, bei denen die Kosten für die Maßnahme 20.000 Euro nicht übersteigen:
    Gebühr: Euro 900
  2. für Anlagen, bei denen die Kosten für die Maßnahme 20.000 Euro übersteigen, zusätzlich zu der Gebühr nach Buchstabe a)

bei weiteren Kosten bis 150.000 Euro
Gebühr: 0,25 v.H. dieser Kosten

bei weiteren, 150.000 Euro übersteigenden Kosten bis 250.000 Euro
Gebühr: 0,2 v.H. dieser Kosten

bei weiteren, 250.000 Euro übersteigenden Kosten bis 500.000 Euro
Gebühr: 0,175 v.H. dieser Kosten

bei weiteren 500.000 Euro übersteigenden Kosten
Gebühr: 0,15 v.H. dieser Kosten

Falls eine Baugenehmigung nach § 61 Absatz 1 Nummer 5 der Landesbauordnung 2018 vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 421), die durch Artikel 7 des Gesetzes vom 26. März 2019 (GV. NRW. S. 193) geändert worden ist, in der Erlaubnis eingeschlossen ist, erhöht sich die Gebühr für die Buchstaben a und b um die Gebühr nach der Tarifstelle 2, die zu entrichten gewesen wäre, wenn die Baugenehmigung selbständig erteilt worden wäre.

11.2.2 15c Anerkennung von befähigten Personen eines Unternehmens nach Anhang 2 Abschnitt 3 Nummer 3.2 zur Betriebssicherheitsverordnung
Gebühr: Euro 100 bis 1.000

11.2.3 15c Entscheidung über Prüffristen vor erstmaliger Inbetriebnahme nach § 15 Absatz 2 Betriebssicherheitsverordnung.
Gebühr: Euro 100 bis 1.000

11.2.4 15c Entscheidung über Prüffristen bei der wiederkehrenden Prüfung nach § 16 Absatz 2 Betriebssicherheitsverordnung
Gebühr: Euro 100 bis 1.000

11.2.5 15c Entscheidung über die Änderung der Prüffrist nach § 19 Absatz 6 Betriebssicherheitsverordnung
Gebühr: Euro 70 bis 500

11.2.6 15c Entscheidung über Ausnahmen nach § 19 Absatz 4 Betriebssicherheitsverordnung
Gebühr: Euro 100 bis 1.000

11.3 Gasfernleitungen

11.3.1 Entscheidung über die Zulassung von Ausnahmen

  1. bei der Errichtung oder der wesentlichen Änderung oder Erweiterung von Gashochdruckleitungen nach § 3 Abs. 2 und § 7 Abs. 1 in Verbindung mit § 3 Abs. 2 der Verordnung über Gashochdruckleitungen vom 17. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3591) in der jeweils geltenden Fassung,
  2. bei der Errichtung von Sauerstofffernleitungen nach § 5 der Sauerstoff-Fernleitungsverordnung vom 4. Juli 1996 (GV. NRW. S. 236) in der jeweils geltenden Fassung:
    Gebühr: Euro 100 bis 1.000

11.3.2 Prüfung aller für die Beurteilung der Sicherheit erforderlichen Unterlagen (einschließlich eventueller Beanstandungen) bei Anzeige

  1. der Errichtung, wesentlichen Änderung oder Erweiterung einer Gashochdruckleitung nach § 5 Abs. 1 und 2 und § 7 Abs. 1 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 und 2 der Verordnung über Gashochdruckleitungen,
  2. der Errichtung oder wesentlichen Änderung einer Sauerstofffernleitung nach § 6 Abs. 1 und 2 und § 8 in Verbindung mit § 6 Abs. 1 und 2 der Sauerstoff-Fernleitungsverordnung
    Gebühr: Euro 150 bis 2.000

11.3.3 Entscheidung über die Anerkennung einer Person oder Stelle als Sachverständiger ( § 12 Abs. 1 Gashochdruckleitungs-Verordnung)
Gebühr: Euro 100 bis 1.000

11.4 Elektrische Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen

11.4.1 Entscheidung über die Gestattung nach § 4 Abs. 5 der 11. Verordnung zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (Explosionsschutzverordnung - 11. GPSGV) vom 12. Dezember 1996 (BGBl. I S. 1914) in der jeweils geltenden Fassung
Gebühr: Euro 150 bis 1.000

11.5 Biostoffe nach der Biostoffverordnung

11.5.1 Erteilung einer Erlaubnis nach § 15 Absatz 1 Satz 1 der Biostoffverordnung (BioStoffV) vom 15. Juli 2013 (BGBl. I S. 2514) in der jeweils geltenden Fassung
Gebühr: Euro 500 bis 1.500

11.5.2 Entscheidung über die Zulassung von Ausnahmen nach § 18 BioStoffV
Gebühr: Euro 70 bis 1.000

11.5.3 (aufgehoben)

11.6 Gefahrstoffe nach der Gefahrstoffverordnung

11.6.1 18a Entscheidung über die Anerkennung von Lehrgängen nach § 2 Absatz 17 Satz 1 Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) vom 26. November 2010 (BGBl. I S. 1643) in der jeweils gültigen Fassung
Gebühr: Euro 75 bis 2000

11.6.2 Entscheidung über die Anerkennung der gleichwertigen Qualifikation nach § 2 Absatz 17 Satz 3 GefStoffV
Gebühr: Euro 15 bis 400

11.6.3 Entscheidung über die behördliche Anerkennung von Verfahren oder Geräten nach § 10 Absatz 5 Satz 2 GefStoffV
Gebühr: Euro 35 bis 1.000

11.6.4 Entscheidung über die Erteilung von Ausnahmen nach § 19 Absatz 1 GefStoffV
Gebühr: Euro 70 bis 1.000

11.6.5 18a (aufgehoben)

11.6.6 18a Entscheidung über die Anordnung von Einzelfallmaßnahmen nach § 19 Absatz 3 GefStoffV
Gebühr: Euro 50 bis 1.000

11.6.7 18a Entscheidung über die Untersagung einschließlich der Anordnung der Stilllegung nach § 19 Absatz 5 GefStoffV
Gebühr: Euro 50 bis 2.000

11.6.8 16b Entscheidung über die Anerkennung von Lehrgängen nach Anhang I Nummer 2.4.2 Absatz 3 GefStoffV
Gebühr: Euro 75 bis 2.000

11.6.9 15 16a Abnahme von Sachkundeprüfungen nach Anhang I Nummer 2.4.2 Absatz 3 Satz 3 GefStoffV
Gebühr: Euro 25 pro Person

11.6.10 15 Entscheidung über die Zulassung von Fachbetrieben nach Anhang I Nummer 2.4.2 Absatz 4 GefStoffV
Gebühr: Euro 75 bis 2.000

11.6.11 15 Entscheidung über die Anerkennung der Gleichwertigkeit oder Eignung einer Prüfung nach Anhang I Nummer 3.4 Absatz 6 GefStoffV
Gebühr: Euro 15 bis 400

11.6.12 15 Entscheidung über die Erteilung der Erlaubnis zur Durchführung von Begasungen nach Anhang I Nummer 4.2 Absatz 1 GefStoffV
Gebühr: Euro 35 bis 2.000

11.6.13 15 Entscheidung über die Erteilung eines Befähigungsscheins nach Anhang I Nummer 4.3.1 Absatz 2 Satz 1 GefStoffV
Gebühr: Euro 35 bis 1.000

11.6.14 15 Entscheidung über die Anerkennung von Lehrgängen nach Anhang I Nummer 4.3.1 Absatz 2 Satz 2 GefStoffV

  1. für den Grundlehrgang
    Gebühr: Euro 1.500
  2. für den Fortbildungslehrgang
    Gebühr: Euro 1.000

11.6.15 15 Abnahme der Sachkundeprüfung zur Erlangung des Befähigungsscheins nach Anhang I Nummer 4.3.1 Absatz 2 Satz 3 GefStoffV
Gebühr: Euro 50 pro Person

11.6.16 15 Entscheidung über die Zulassung von Ausnahmen nach in begründeten Fällen gemäß § 15d Absatz 3 GefStoffV

  1. bei niedrigem Verwaltungsaufwand/Nutzen
    Gebühr: Euro 100
  2. bei mittlerem Verwaltungsaufwand/Nutzen
    Gebühr: Euro 150
  3. bei hohem Verwaltungsaufwand/Nutzen
    Gebühr: Euro 200

11.6.17 15 Entscheidung über die behördliche Anerkennung eines emissionsarmen Verfahrens nach Anhang II Nummer 1 Absatz 1 Nummer 2 GefStoffV

  1. bei niedrigem Verwaltungsaufwand/Nutzen
    Gebühr: Euro 150
  2. bei mittlerem Verwaltungsaufwand/Nutzen
    Gebühr: Euro 450
  3. bei hohem Verwaltungsaufwand/Nutzen
    Gebühr: Euro 750

11.7 Chemikalienrechtliche Angelegenheiten

11.7.1 15 16b 17d 21 Überwachung der Durchführung des Chemikaliengesetzes und der auf das Gesetz gestützten Rechtsverordnungen sowie der unmittelbar geltenden Vorschriften in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften, die Sachbereiche des ChemG betreffen sowie Überwachung der Durchführung des Wasch- und Reinigungsmittelgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juli 2013 (BGBl. I S. 2538) in der jeweils geltenden Fassung und der Verordnung (EG) Nr. 648/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über Detergenzien (ABl. Nr. L 104 vom 08.04.2004 S. 1, L 223 vom 18.08.2016 S. 62) in der jeweils geltenden Fassung
Gebühr: Euro 25 bis 3.000

11.7.2 Erstellung eines Inspektionsberichtes gemäß den OECD-Grundsätzen der Guten Laborpraxis (BAnz. Nr. 42 vom 2. März 1983, Beilage)
Gebühr: Euro 100 bis 1.000

Hinweis:
Die nachfolgenden Amtshandlungen fallen in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (Abl. L 376 vom 27.12.2006 S. 36). Die Gebührenfestsetzung ist daher auf den Verwaltungsaufwand begrenzt.

11.7.3 21 Ausstellung einer Bescheinigung zur Guten Laborpraxis

11.7.3.1 21

Hinweis:

Die nachfolgenden Amtshandlungen fallen in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27.12.2006 S. 36). Die Gebührenfestsetzung ist daher auf den Verwaltungsaufwand begrenzt.

Entscheidung über die Ausstellung einer Bescheinigung zur Guten Laborpraxis nach § 19b Absatz 1 ChemG:

Die Personalkosten je angefangene 15 Minuten sind nach den vom für Inneres zuständigen Ministerium veröffentlichten jeweils gültigen Stundensätzen (Richtwerte) für die Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes zu berechnen.

Die im Zusammenhang mit der Behördentätigkeit anfallenden Vorbereitungs-, Fahr-, Warte- und Nachbereitungszeiten werden als Zeitaufwand mitberechnet. Auslagen, wie zum Beispiel Reisekosten, Materialkosten, werden, soweit diese nicht bereits in die Berechnung der Stundensätze eingeflossen sind, gesondert berechnet.

11.7.3.2 21 Ausstellung einer Zweitschrift einer Bescheinigung zur Guten Laborpraxis nach § 19b Absatz 1 ChemG
Gebühr: Euro 50

11.7.4 18a Chemikalien-Verbotsverordnung ( ChemVerbotsV) vom 20. Januar 2017 (BGBl. I S. 94; 2018 I S. 1389) in der jeweils geltenden Fassung

11.7.4.1 18a Entscheidung über die Erteilung einer Erlaubnis für die Abgabe oder Bereitstellung für Dritte nach § 6 Absatz 1
Gebühr: Euro 100 bis 1.000

11.7.4.2 18a Durchführung von Sachkundeprüfungen oder Ausstellung von Prüfungszeugnissen sowie Durchführung von Fortbildungsveranstaltungen oder Ausstellung von Teilnahmebescheinigungen durch die Behörde

11.7.4.2.1 18a Durchführung einer Sachkundeprüfung und Ausstellung eines Prüfungszeugnisses durch eine Behörde nach § 11 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 Satz 5

  1. Durchführung der Sachkundeprüfung
    Gebühr: Euro 25 bis 200 je Prüfling
  2. Ausstellung eines Prüfungszeugnisses
    Gebühr: Euro 25 je Zeugnis

11.7.4.2.2 18a Durchführung einer Fortbildungsveranstaltung durch eine Behörde nach § 11 Absatz 1 Nummer 2

  1. Durchführung einer halbtägigen Fortbildungsveranstaltung
    Gebühr: Euro 350 je Teilnehmerin oder Teilnehmer
  2. Durchführung einer ganztägigen Fortbildungsveranstaltung
    Gebühr: Euro 500 je Teilnehmerin oder Teilnehmer
  3. Ausstellung einer Teilnahmebescheinigung
    Gebühr: Euro 25 je Bescheinigung

11.7.4.3 18a Entscheidungen über die Anerkennung von Einrichtungen, die gemäß § 11 Absatz 1 Nummer 1 Sachkundeprüfungen durchführen oder Prüfungszeugnisse ausstellen sowie Einrichtungen, die gemäß § 11 Absatz 1 Nummer 2 Fortbildungsveranstaltungen durchführen oder Teilnahmebescheinigungen ausstellen

11.7.4.3.1 18a Entscheidung über die Anerkennung einer Einrichtung zur Abnahme von Prüfungen
Gebühr: Euro 100 bis 2.000

11.7.4.3.2 18a Entscheidung über die Anerkennung von Einrichtungen, die Fortbildungsveranstaltungen durchführen
Gebühr: Euro 150 bis 1.500

11.7.4.3.3 18a Feststellung der Entsprechung einer Prüfung nach § 11 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 11 Absatz 2 Satz 4 und Absatz 3 Nummer 4, sofern die Abschlussprüfung der Prüfung der Sachkunde nach § 11 Absatz 2 entspricht
Gebühr: Euro 20 bis 200

11.7.4.3.4 18a Feststellung der Gleichwertigkeit einer Qualifikation für Personen aus den Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum nach § 11 Absatz 5
Gebühr: Euro 20 bis 200

11.7.4.4 18a Überprüfung von Anzeigen nach § 7
Gebühr: Euro 75 bis 750

11.7.5 Chemikalienrechtliche Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen (VOC) durch Beschränkung des Inverkehrbringens lösemittelhaltiger Farben und Lacke (Lösemittelhaltige Farben- und Lackverordnung - ChemVOCFarbV)

11.7.5.1 Erlaubnis für das Inverkehrbringen nach § 2 Abs. 1
Gebühr: Euro 75 bis 600

11.7.5.2 Durchführung der Sachkenntnisprüfung und Ausstellung eines Prüfungszeugnisses nach § 5 Absatz 2 Satz 5

  1. für die Durchführung der Sachkenntnisprüfung
    Gebühr: pro Prüfling Euro 25 bis 200
  2. für die Ausstellung eines Prüfungszeugnisses
    Gebühr: pro Zeugnis Euro 25

11.7.5.3 Feststellung der Entsprechung einer Prüfung nach § 5 Abs. 1 Nrn. 5, 7 und 8
Gebühr: Euro 20 bis 200

11.7.5.4 Zulassung einer Fristverlängerung nach Abschnitt 2 Spalte 3 Abs. 4 Satz 2 des Anhangs zu § 1 nach § 1 Abs. 3
Gebühr: Euro 150 bis 1.500

11.7.5.5 (aufgehoben)

11.7.5.6 (aufgehoben)

Hinweis:
Die nachfolgenden Amtshandlungen fallen in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (Abl. L 376 vom 27.12.2006 S. 36). Die Gebührenfestsetzung ist daher auf den Verwaltungsaufwand begrenzt.

11.7.6 15c Chemikalien-Klimaschutzverordnung vom 2. Juli 2008 (BGBl. I S. 1139), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 14. Februar 2017 (BGBl. I S. 148) geändert worden ist

11.7.6.1 18a (aufgehoben)

11.7.6.2
Hinweis:
Die nachfolgenden Amtshandlungen fallen in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (Abl. L 376 vom 27.12.2006 S. 36). Die Gebührenfestsetzung ist daher auf den Verwaltungsaufwand begrenzt.

Anerkennung von Einrichtungen zur Erteilung von Sachkundebescheinigungen gem. § 5 Absatz 3
Gebühr: Euro 100 bis 2.000

11.7.6.3 18a Erteilung einer Bescheinigung zur Zertifizierung von Betrieben gemäß § 6 Absatz 1
Hinweis:
Die nachfolgenden Amtshandlungen fallen in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27.12.2006 S. 36). Die Gebührenfestsetzung ist daher auf den Verwaltungsaufwand begrenzt.

Die Maximalgebühr, auch bei Zusammenfassung mehrerer Amtshandlungen nach den Buchstaben a bis g, darf die Summe von 1.000 Euro nicht überschreiten.

  1. Bescheiderteilung bei 1 bis 5 Sachkundigen
    Gebühr: bei niedrigem Verwaltungsaufwand: Euro 200
    Gebühr: bei mittlerem Verwaltungsaufwand: Euro 300
    Gebühr: bei hohem Verwaltungsaufwand: Euro 400
  2. Bescheiderteilung bei 6 bis 10 Sachkundigen
    Gebühr: bei niedrigem Verwaltungsaufwand: Euro 300
    Gebühr: bei mittlerem Verwaltungsaufwand: Euro 400
    Gebühr: bei hohem Verwaltungsaufwand: Euro 500
  3. Bescheiderteilung bei 11 bis 15 Sachkundigen
    Gebühr: bei niedrigem Verwaltungsaufwand: Euro 400
    Gebühr: bei mittlerem Verwaltungsaufwand: Euro 500
    Gebühr: bei hohem Verwaltungsaufwand: Euro 600
  4. Bescheiderteilung bei 16 bis 50 Sachkundigen
    Gebühr: bei niedrigem Verwaltungsaufwand: Euro 500
    Gebühr: bei mittlerem Verwaltungsaufwand: Euro 600
    Gebühr: bei hohem Verwaltungsaufwand: Euro 700
  5. Bescheiderteilung bei mehr als 50 Sachkundigen
    Gebühr: bei niedrigem Verwaltungsaufwand: Euro 600
    Gebühr: bei mittlerem Verwaltungsaufwand: Euro 700
    Gebühr: bei hohem Verwaltungsaufwand: Euro 800
  6. Erteilung eines Änderungsbescheides und Erstellung einer neuen Zertifizierungsurkunde bei Adressänderungen, bei ansonsten unveränderten Zertifizierungsgrundlagen
    Gebühr: Euro 75 je Urkunde
  7. Erstellen jeder weiteren Ausfertigung einer Zertifizierungsurkunde (ab zweiter Ausfertigung)
    Gebühr: Euro 25 je Urkunde.

11.7.7 Verordnung über Stoffe, die die Ozonschicht schädigen (Chemikalien-Ozonschichtverordnung - ChemOzonSchichtV)

11.7.7.1
Hinweis:
Die nachfolgenden Amtshandlungen fallen in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (Abl. L 376 vom 27.12.2006 S. 36). Die Gebührenfestsetzung ist daher auf den Verwaltungsaufwand begrenzt.

11.7.7.1 Verlängerung einer Frist nach § 3 Absatz 1 Satz 5
Gebühr: Euro 50 bis 600

Hinweis:
Die nachfolgenden Amtshandlungen fallen in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (Abl. L 376 vom 27.12.2006 S. 36). Die Gebührenfestsetzung ist daher auf den Verwaltungsaufwand begrenzt.

Anerkennung einer Fortbildungsveranstaltung gem. § 5 Absatz 3
Gebühr: Euro 100 bis 1000

11.7.7.2
Hinweis:
Die nachfolgenden Amtshandlungen fallen in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (Abl. L 376 vom 27.12.2006 S. 36). Die Gebührenfestsetzung ist daher auf den Verwaltungsaufwand begrenzt.

Anerkennung einer Zertifizierung nach § 5 Absatz 2 Nummer 3
Gebühr: Euro 100 bis 1 000

11.7.8 12 16a Entscheidung über die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2019/1021 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über persistente organische Schadstoffe (ABl. L 169 vom 25.06.2019 S. 45)
Gebühr: Euro 70 bis 2 000

11.7.8.1 Anerkennung einer Fortbildungsveranstaltung gem. § 5 Absatz 2 Nummer 1
Gebühr: Euro 100 bis 1000

Hinweis:
Die nachfolgenden Amtshandlungen fallen in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (Abl. L 376 vom 27.12.2006 S. 36). Die Gebührenfestsetzung ist daher auf den Verwaltungsaufwand begrenzt.

11.7.8.2 Anerkennung einer Zertifizierung nach § 5 Absatz 2 Nummer 3
Gebühr: Euro 100 bis 1 000

11.8 Amtshandlungen aufgrund des Strahlenschutzgesetzes vom 27. Juni 2017 (BGBl. I S. 1966) in der jeweils geltenden Fassung

11.8.1 13a 16b Entscheidung über die Genehmigung zum Umgang mit sonstigen radioaktiven Stoffen oder die wesentliche Änderung des Umgangs gemäß § 12 Absatz 1 Nummer 3 und § 12 Absatz 2
Gebühr:Euro 65 bis 35 000

Innerhalb des Gebührenrahmens sind im Regelfall folgende Sätze anzuwenden, soweit die Bezirksregierung für die Entscheidung nach § 12 Absatz 1 Nummer 3 und § 12 Absatz 2 zuständig ist:

Gebührenklasse Vielfaches der Freigrenze Gebühr Euro
nach Anlage 4
Tabelle 1, Spalte 2
StrlSchV
1 < 102 350
2 < 104 600
3 < 106 950
4 < 108 1.600
5 < 1010 4 800

11.8.1.1 12 Je zusätzlicher Ausfertigung des Genehmigungsbescheides
Gebühr: Euro 5

11.8.2 Entscheidung über die Genehmigung zur Errichtung einer Anlage zur Erzeugung ionisierender Strahlen nach § 10
Gebühr: Euro 650 bis 10.000

11.8.3 Entscheidung über die Genehmigung zum Betrieb

  1. einer Anlage zur Erzeugung ionisierender Strahlen oder die wesentliche Änderung nach § 12 Absatz 1 Nummer 1 und § 12 Absatz 2
    Gebühr:Euro 325 bis 10.000
  2. einer Röntgeneinrichtung oder die wesentliche Änderung nach § 12 Absatz 1 Nummer 4 und § 12 Absatz 2
    aa)Gebühr:Euro 150 bis 1.000 sofern nachfolgend nichts anderes bestimmt ist,
    bb) sofern es sich um die Teleradiologie während des Nacht-, Wochenend- und Feiertagsdienstes handelt
    Gebühr:Euro 150 bis 1.500
    cc) sofern es sich um die Teleradiologie über den Nacht-, Wochenend- und Feiertagsdienst hinaus handelt
    Gebühr:Euro 4.000
    dd) sofern es sich um eine wesentliche Änderung einer Röntgeneinrichtung handelt, die für die Teleradiologie nach Buchstabe bb oder cc genutzt wird
    Gebühr:Euro 250 bis 750
    ee) sofern es sich um den Betrieb einer Röntgeneinrichtung handelt, die im Zusammenhang mit der Früherkennung genutzt wird
    Gebühr:Euro 500 bis 1.500
    ff) sofern es sich um eine wesentliche Änderung einer Röntgeneinrichtung handelt, die im Zusammenhang mit der Früherkennung genutzt wird
    Gebühr:Euro 150 bis 500
    Sofern die Amtshandlung zu Satz 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa auf Grund einer Online-Antragstellung veranlasst wird, kann die Gebühr wegen geringeren Verwaltungsaufwands um bis zu 30 Prozent verringert werden. Die Mindestgebühr kann dabei unterschritten werden.
    Sofern die Amtshandlung zu Satz 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa auf Grund einer Genehmigung für den technischen Betrieb im Rahmen von Vorführ- und Leihgenehmigungen veranlasst wird, kann die Gebühr wegen geringeren Verwaltungsaufwands zusätzlich zu den Regelungen zur Online-Antragstellung um bis zu 50 Prozent verringert werden. Die Mindestgebühr kann dabei unterschritten werden.
  3. eines Störstrahlers oder die wesentliche Änderung nach § 12 Absatz 1 Nummer 5 und § 12 Absatz 2
    Gebühr:Euro 200 bis 1 500

11.8.4 Prüfung der Anzeigeunterlagen nach § § 17 bis 20
Gebühr: Euro 150 bis 1.000

Sofern die Amtshandlung auf Grund einer Online-Antragstellung veranlasst wird, kann die Gebühr wegen geringeren Verwaltungsaufwands um bis zu 30 Prozent verringert werden. Die Mindestgebühr kann dabei unterschritten werden.

Sofern die Amtshandlung auf Grund einer Genehmigung für den technischen Betrieb im Rahmen von Vorführ- und Leihgenehmigungen veranlasst wird, kann die Gebühr wegen geringeren Verwaltungsaufwands zusätzlich zu den Regelungen zur Online-Antragstellung um bis zu 50 Prozent verringert werden. Die Mindestgebühr kann dabei unterschritten werden.

11.8.5 13a Entscheidung über die Genehmigung zur Beschäftigung in fremden Anlagen oder Einrichtungen nach § 25 und über die anzeigebedürftige Beschäftigung im Zusammenhang mit dem Betrieb fremder Röntgeneinrichtungen und Störstrahler nach § 26
Gebühr: Euro 350; zusätzlich Euro 150 für jeden Strahlenschutzbeauftragten oder Strahlenschutzverantwortlichen. Soweit diese bekannt sind, lediglich zusätzlich Euro 50. Sofern die Amtshandlung auf Grund einer Online-Antragstellung veranlasst wird, kann die Gebühr wegen geringeren Verwaltungsaufwandes um bis zu 30 Prozent verringert werden.

11.8.6 12 Entscheidung über die Genehmigung zur Beförderung radioaktiver Stoffe gem. § 27
Gebühr: Euro 130 bis 1.500

11.8.7 Prüfung der Anzeigeunterlagen nach § 28 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a, sofern die Anzeige nicht von dem Inhaber einer Genehmigung nach § 12 erstattet wird
Gebühr: Euro 30 bis 1.000

11.8.8 13a 15c 17d 18a Prüfung der Mitteilungsunterlagen über die Wahrnehmung der Aufgaben des Strahlenschutzverantwortlichen nach § 69 Absatz 2
Gebühr: Euro 75
Sofern die Amtshandlung auf Grund einer Online-Antragstellung veranlasst wird, kann die Gebühr wegen geringeren Verwaltungsaufwandes um bis zu 30 Prozent verringert werden.

11.8.9 13a Prüfung der Mitteilungsunterlagen zur Bestellung von Strahlenschutzbeauftragten nach § 70 Absatz 4 und Feststellung nach § 70 Absatz 5

  1. Gebühr:Euro 150 bei neuen Strahlenschutzbeauftragten
  2. Gebühr:Euro 75 bei Änderungen

+ 1/3 des jeweiligen Betrags pro weiterer Person bei mehr als zwei Personen in einem Vorgang
Sofern die Amtshandlung auf Grund einer Online-Antragstellung veranlasst wird, kann die Gebühr wegen geringeren Verwaltungsaufwands um bis zu 30 Prozent verringert werden.

11.8.10 15 Bestimmung einer Messstelle für Messungen nach § 169 Abs. 1

  1. Absatz 1 Nummer 1
    Gebühr: Euro 10000
  2. Absatz 1 Nummer 2 bis 6
    Gebühr: Euro 500 bis 3000

11.8.11 15 Zulassung nach § 78 Absatz 1 Satz 2
Gebühr: Euro 500

11.8.12 13a 15c Festlegung von Grenzwerten nach § 78 Absatz 3
Gebühr: Euro 100

11.8.13  13a Zulassung einer weiteren beruflichen Strahlenexposition nach § 77
Gebühr: Euro 500

11.8.14 15c 16a Festlegung von Anforderungen zum Nachweis der Einhaltung der Überwachungsgrenzen für überwachungsbedürftige Rückstände nach § 61 Absatz 5
Gebühr: Euro 65 bis 500

11.8.15 Entscheidung über die Entlassung von überwachungsbedürftigen Rückständen aus der Überwachung nach § 62 Absatz 2
Gebühr: Euro 200 bis 4.000

11.8.16 Entscheidung über eine Befreiung und Gestattung nach § 64 Absatz 3
Gebühr: Euro 500 bis 6000

11.8.17 Entscheidung über die Genehmigung des Zusatzes von radioaktiven Stoffen und die Aktivierung nach § 40
Gebühr: Euro 65 bis 35.000

11.8.17a (aufgehoben)

11.8.17b (aufgehoben)

11.8.17c (aufgehoben)

11.8.17d (aufgehoben)

11.8.17e 15 15 (aufgehoben)

11.8.17f 15 (aufgehoben)

11.8.17g 15 (aufgehoben)

11.8.17h 15(aufgehoben)

11.8.18 15c Prüfung der Anzeigeunterlagen nach § 57
Gebühr: Euro 150 bis 1.000

11.8.19 Prüfung der Anzeigeunterlagen nach § 59 Absatz 3
Gebühr:Euro 150 bis 1.000

11.8.20 Entscheidung über die Entlassung von Rückständen aus der Überwachung gemäß § 62 Absatz 2
Gebühr: Euro 200 bis 4.000

11.8.21 Entscheidung über die Befreiung der Pflicht von Absatz 1 gemäß § 64 Absatz 3
Gebühr: Euro 500 bis 6.000

11.8.22 Entscheidung über die Befreiung der Pflicht von Absatz 1 Satz 1 gemäß § 123 Absatz 3
Gebühr: Euro 400 bis 2.000

11.8.23 Feststellung über den Werteausgleich nach § 147 Absatz 1
Gebühr: Euro 500 bis 5 000

11.8.24 11.8.24 Prüfung der Anzeigenunterlagen nach § 22
Gebühr: Euro 150 bis 500

11.8.25 (aufgehoben)

11.8.26 (aufgehoben)

11.8.27 (aufgehoben)

11.8.28 (aufgehoben)

11.8.29 (aufgehoben)

11.8.30 (aufgehoben)

11.8.31 (aufgehoben)

11.8.32 (aufgehoben)

11.8.33 (aufgehoben)

11.8.34 (aufgehoben)

11.8.35 (aufgehoben)

11.8.37 12 (aufgehoben)

11.9 Amtshandlungen aufgrund der Strahlenschutzverordnung vom 29. November 2018 (BGBl. I S. 2034, 2036) in der jeweils geltenden Fassung

11.9.1 12 13a 15a 16a 17d 18a 21 Entscheidung über die Erteilung der Freigabe nach § 33

  1. für die uneingeschränkte Freigabe nach § 33 in Verbindung mit § 35
    Gebühr: Euro 200 bis 1.000
  2. für die spezifische Freigabe nach § 33 in Verbindung mit § 36
    aa) bei der das ermittelte Leitnuklid eine Halbwertszeit unter 100 Tagen hat
    Gebühr: Euro 500 bis 5.000
    bb) bei der das ermittelte Leitnuklid eine Halbwertszeit ab 100 Tagen hat
    Gebühr: bei niedrigem bis mittlerem Verwaltungsaufwand: Euro 2.000 bis 10.000
    Gebühr: bei mittlerem bis hohem Verwaltungsaufwand: Euro 10.000 bis 20.000
  3. für die Freigabe im Einzelfall nach § 33
    aa) in Verbindung mit § 37 Absatz 1 Satz 2 Ziffer 3
    Gebühr: Euro 500 bis 2.000
    bb) in Verbindung mit § 37 Absatz 1 Satz 2 Ziffer 1, 2 und 4
    Gebühr: bei niedrigem bis mittlerem Verwaltungsaufwand: Euro 2.000 bis 10.000
    Gebühr: bei mittlerem bis hohem Verwaltungsaufwand: Euro 10.000 bis 20 000


11.9.2 13a Prüfung des Erwerbs und Bescheinigung der Fachkunde nach § 47 Absatz 1 beziehungsweise der Kenntnisse nach § 49 Absatz 2 Satz 1, soweit nicht durch die zuständigen Stellen als autonomes Satzungsrecht geregelt
Gebühr: Euro 50 bis 200

Sofern hierzu die Durchführung eines Fachgespräches erforderlich ist
Gebühr: Euro 200 bis 500

Die Gebühr wird nicht erhoben, sofern die Prüfung des Erwerbs und Bescheinigung der Fachkunde beziehungsweise der Kenntnisse auf Veranlassung der für das Schul- oder Hochschulwesen zuständigen obersten Landesbehörden oder einer ihnen nachgeordneten Stelle ausschließlich im Hinblick auf Lehrpersonal erfolgt.

11.9.3 Feststellung der geeigneten Ausbildung nach § 47 Absatz 5
Gebühr: Euro 500 bis 3.000

Die Gebühr wird nicht erhoben, sofern die Feststellung der geeigneten Ausbildung auf Veranlassung der für das Schul- oder Hochschulwesen zuständigen obersten Landesbehörden oder einer ihnen nachgeordneten Stelle ausschließlich im Hinblick auf Lehrpersonal erfolgt.

Sofern die Durchführung eines Fachgespräches erforderlich ist
Gebühr: Euro 200 bis 500

Die Gebühr wird nicht erhoben, sofern die Prüfung des Erwerbs und Bescheinigung der Fachkunde beziehungsweise der Kenntnisse auf Veranlassung der für das Schul- oder Hochschulwesen zuständigen obersten Landesbehörden oder einer ihnen nachgeordneten Stelle ausschließlich im Hinblick auf Lehrpersonal erfolgt.

11.9.4 Anerkennung der Aktualisierung der Fachkunde oder Kenntnisse auf andere geeignete Weise nach § 48 Absatz 2
Gebühr: Euro 75 bis 300

11.9.5 Anerkennung von Fachkursen und Fortbildungsmaßnahmen im Strahlenschutz nach § 51, soweit nicht durch die zuständigen Stellen als autonomes Satzungsrecht geregelt
Gebühr: Euro 150 bis 2.000

Die Gebühr wird nicht erhoben, sofern die Anerkennung von Fachkursen und Fortbildungsmaßnahmen auf Veranlassung der für das Schul- oder Hochschulwesen zuständigen obersten Landesbehörden oder einer ihnen nachgeordneten Stelle ausschließlich zum Zweck des Fachkundeerwerbs und -erhalts von Lehrpersonal erteilt wird.

11.9.6 15c Entscheidung über die Gestattung nach § 55 Absatz 1 Satz 2, den Zutritt zu Strahlenschutzbereichen auch anderen Personen zu erlauben
Gebühr: Euro 150

11.9.7 13a 15c Entscheidung über die Gestattung nach § 55 Absatz 1 Satz 2, den Zutritt zu Strahlenschutzbereichen auch anderen Personen zu erlauben
Gebühr: Euro 150

11.9.8 13a Entscheidung über die Zulassung von Ausnahmen von der Pflicht zur Ermittlung der Körperdosen nach § 64 Absatz 1 Satz 4
Gebühr: Euro 300, zusätzlich Euro 25 pro Person

11.9.9 Entscheidung über die Festlegung einer Ersatzdosis nach § 65 Absatz 2 Satz 2
Gebühr: Euro 60 pro Person und Monat
zusätzlich ein Drittel des Betrages pro weitere Person bei mehr als zehn Personen in einem Vorgang

Sofern die zuständige Behörde gemäß § 66 Absatz 3 Satz 2 andere Auswertezeiträume gestattet hat, sind diese zugrunde zu legen.

11.9.10 Entscheidung über die Gestattung der Einreichung des Dosimeters in verlängerten Zeitabständen nach § 66 Absatz 3 Satz 2
Gebühr: Euro 200, zusätzlich Euro 25 pro Person

11.9.11 Befreiung von der Pflicht zum Führen eines Strahlenpasses nach § 68 Absatz 4
Gebühr: Euro 30

11.9.12 Entscheidung über die ärztliche Bescheinigung nach § 80 Absatz 1 Satz 1 und § 81 Absatz 3 Satz 1
Gebühr: Euro 350

11.9.13 Entscheidung über die Verlängerung der Überwachungsfrist nach § 88 Absatz 2

a) Gebühr: Euro 400 je Gerät nach Nummer 1

b) Gebühr: Euro 100 je Gerät nach Nummer 2

c) Gebühr: Euro 200 je Gerät nach Nummer 3

11.9.14 15a Entscheidung über eine Befreiung nach § 89 Absatz 1 Satz 5
Gebühr: Euro 50 bis 200

11.9.15 Festlegung von Abweichungen der Aufbewahrungsfristen nach § 117 Absatz 2 Satz 2
Gebühr: Euro 50 bis 300

11.9.16 Qualitätssicherungsprüfungen nach § 130 Absatz 1 durch die ärztlichen Stellen, soweit nicht durch die Heilberufskammer als autonomes Satzungsrecht geregelt
Gebühr: Euro 500 bis 4.000

11.9.17 Entscheidung über die Festlegung einer Ersatzdosis nach § 157 Absatz 5 Satz 2
Gebühr: Euro 60 pro Person und fehlender Auswertung
zusätzlich ein Drittel des Betrages pro weitere Person bei mehr als zehn Personen in einem Vorgang

11.9.18 Befreiung von der Pflicht zum Führen eines Strahlenpasses nach § 158 Absatz 1 Satz 2
Gebühr: Euro 30

11.9.19 Registrierung eines Strahlenpasses nach § 174 Absatz 2 Satz 1

  1. Erstregistrierung
    Gebühr: Euro 30
  2. Verlängerung
    Gebühr: Euro 15

11.9.20 Entscheidung über die Ermächtigung eines Arztes nach § 175 Absatz 1 Satz 1
Gebühr: Euro 65 bis 500

11.9.21 Entscheidung über die Bestimmung eines Einzelsachverständigen nach § 177 Absatz 1
Gebühr: Euro 500 bis 2.500

11.9.22 Entscheidung über die Bestimmung einer Sachverständigenorganisation nach § 177 Absatz 2
Gebühr: Euro 1.000 bis 10.000

11.9.23 15c Bestimmung als prüfende Person im Rahmen einer bestehenden Bestimmung einer Sachverständigenorganisation oder die Erweiterung des Tätigkeitsumfangs nach § 178
Gebühr: Euro 325 bis 2.000

11.9.24 21 Allgemeine Zulassungen, Ausnahmen und Gestattungen nach § 31 Absatz 5, § 53 Absatz 1 Satz 2, § 53 Absatz 3 Satz 3, § 70 Absatz 2, § 73 Satz 2, § 74 Absatz 1 Satz 1, § 94 Absatz 6 Satz 3, § 157 Absatz 2 Nummer 2, § 157 Absatz 3 Satz 3, § 158 Absatz 2 Satz 2 sofern nicht bereits durch eine andere Tarifstelle eine Gebühr festgesetzt wurde:
Gebühr: Euro 250 bis 1.000

11.9.25 (aufgehoben)

11.9.26 15c 16a (aufgehoben)

11.9.27 (aufgehoben)

11.9.28 (aufgehoben)

11.9.29 (aufgehoben)

11.9.30 12 (aufgehoben)

11.10 Amtshandlungen aufgrund der Fahrpersonalverordnung

11.10.1 Erteilung der Fahrerkarte nach § 4 Abs. 1 der Fahrpersonalverordnung ( FPersV) vom 27. Juni 2005 (BGBl. I S. 1882) in der jeweils geltenden Fassung

  1. bei Direktversand vom Kraftfahrt-Bundesamt an den Antragsteller
    Gebühr: Euro 46
  2. bei Normalversand
    Gebühr: Euro 41

11.10.2 Erteilung der Unternehmenskarte nach § 4 Abs. 1 FPersV

  1. bei schriftlicher Antragstellung:
    Gebühr: Euro 34
  2. bei Antragstellung online:
    Gebühr: Euro 30

11.10.3 Erteilung der Werkstattkarte nach § 4 Abs. 1 FPersV

  1. bei schriftlicher Antragstellung:
    Gebühr: Euro 36
  2. bei Antragstellung online:
    Gebühr: Euro 31

11.11 13a Sprengstoffrecht

Hinweis:

Die Amtshandlungen nach den Tarifstellen 11.11.2 bis 11.11.2.2, 11.11.4 bis 11.11.7.1, 11.11.9 bis 11.11.11, 11.11.15, 11.11.20 bis 11.11.24 und 11.11.26 bis 11.11.39 fallen in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. Nr. L 376 vom 27. Dezember 2006, S. 36). Die Gebührenfestsetzung ist daher auf den Verwaltungsaufwand begrenzt.

11.11.1 13a Festlegung besonderer Anforderungen an die Verwendung von sonstigen explosionsgefährlichen Stoffen und Sprengzubehör nach § 5 Absatz 6 Sprengstoffgesetz (SprengG)
Gebühr: Euro 65 bis 400

11.11.2 13a Erteilung einer Erlaubnis nach § 7 Absatz 1 SprengG
Gebühr: Euro 200 bis 400

Sofern keine aktuelle Zuverlässigkeitsprüfung vorliegt, zuzüglich der Gebühr nach 11.11.3

11.11.2.1 13a Erstellung jeder weiteren Ausfertigung (ab zweiter Ausfertigung)
Gebühr: Euro 25

11.11.2.2 13a Wesentliche Änderung

  1. einer Erlaubnis nach § 7 Absatz 1 SprengG
    Gebühr: Euro 65 bis 400
  2. jeder weiteren Ausfertigung (ab zweiter Ausfertigung)
    Gebühr: Euro 7

11.11.3 13a Einholung von Erkundigungen im Rahmen der Zuverlässigkeitsprüfung nach § 8 Absatz 4 und 5 in Verbindung mit § 8b Absatz 1 Satz 4 und § 14 SprengG
Gebühr: Euro 40 bis 400

11.11.4 13a Abnahme der Prüfung als Abschluss eines Grund- oder Sonderlehrgangs nach § 9 Absatz 1 Nummer 1 SprengG in Verbindung mit § 36 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV)
Gebühr: Euro 300 zuzüglich Euro 15 je Teilnehmer, zuzüglich Euro 25 je Nachprüfung

11.11.5 13a Abnahme der Prüfung nach § 9 Absatz 1 Nummer 2 SprengG (gegebenenfalls zuzüglich Auslagen für Sachverständige) in Verbindung mit § § 29 bis 31 1. SprengV
Gebühr: Euro 70 bis 440 zuzüglich Euro 15 je Teilnehmer, zuzüglich Euro 25 je Nachprüfung

11.11.6 13a Bewilligung der Fristverlängerung vor Erlöschen einer Erlaubnis oder eines Befähigungsscheins nach § 11 Absatz 2 SprengG
Gebühr: Euro 70

11.11.7 13a Erteilung einer Lagergenehmigung nach § 17 Absatz 1 Nummer 1 SprengG sowie nach § 17 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 28 SprengG
Gebühr: Euro 200 bis 2.500 zuzüglich der nach Baurecht anfallenden Gebühren

Zur Berechnung der Gebühren wird nach Lagergruppen differenziert.

Die Gebühren betragen bei einem durchschnittlichen Verwaltungsaufwand:

  1. bei den Lagergruppen 1.1 bis 1.3:
    Euro 555
  2. bei der Lagergruppe 1.4:
    Euro 425

Jeweils zuzüglich der nach Baurecht anfallenden Gebühren.

Erfordern Amtshandlungen einen über das Übliche Maß hinausgehenden Arbeitsaufwand, so können im angegebenen Rahmen höhere Gebühren in Ansatz gebracht werden.

11.11.7.1 13a Wesentliche Änderung einer Lagergenehmigung nach § 17 Absatz 1 Nummer 1 SprengG
Gebühr: Euro 70 bis 1.500

11.11.8 13a Bauartzulassung von Bauteilen oder Systemen nach § 17 Absatz 4 SprengG
Gebühr: Euro 100 bis 1.370

11.11.8.1 13a Wesentliche Änderung einer Bauartzulassung nach § 17 Absatz 4 SprengG
Gebühr: Euro 95 bis 960

11.11.8.2 13a Nachträgliche Auflage zu einer Bauartzulassung nach § 17 Absatz 4 SprengG
Gebühr: Euro 95 bis 960

11.11.9 13a Ausstellung eines Befähigungsscheines nach § 20 Absatz 1 SprengG
Gebühr: Euro 55 bis 110

Sofern keine aktuelle Zuverlässigkeitsprüfung vorliegt, zuzüglich der Gebühr nach 11.11.3

11.11.9.1 13a Wesentliche Änderung eines Befähigungsscheines nach § 20 Absatz 1 SprengG
Gebühr: Euro 55 bis 110

11.11.9.2 13a Verlängerung der Geltungsdauer eines Befähigungsscheines nach § 20 Absatz 1 SprengG
Gebühr: Euro 55

Sofern keine aktuelle Zuverlässigkeitsprüfung vorliegt, zuzüglich der Gebühr nach 11.11.3

11.11.10 13a Ausstellung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung nach § 21 Absatz 3 SprengG
Gebühr: Euro 55

Sofern keine aktuelle Zuverlässigkeitsprüfung vorliegt, zuzüglich der Gebühr nach 11.11.3

11.11.11 13a Zulassung von Ausnahmen von den Verboten nach § 22 Absatz 5 SprengG
Gebühr: Euro 55

11.11.12 13a Erteilung einer Erlaubnis nach § 27 Absatz 1 SprengG
Gebühr: Euro 70 bis 250

Sofern keine aktuelle Zuverlässigkeitsprüfung vorliegt, zuzüglich der Gebühr nach 11.11.3

11.11.12.1 13a Wesentliche Änderung einer Erlaubnis nach § 27 Absatz 1 SprengG
Gebühr: Euro 55 bis 200

11.11.12.2 13a Verlängerung der Geltungsdauer einer Erlaubnis nach § 27 Absatz 1 SprengG
Gebühr: Euro 55 bis 200

Sofern keine aktuelle Zuverlässigkeitsprüfung vorliegt, zuzüglich der Gebühr nach 11.11.3

11.11.13 13a Zulassung einer Ausnahme von dem Alterserfordernis nach § 27 Absatz 5 SprengG
Gebühr: Euro 70

11.11.14 13a Ungültigkeitserklärung bei Verlust einer Erlaubnis, einer Ausfertigung oder eines Befähigungsscheines nach § 35 Absatz 2 SprengG
Gebühr: Euro 110 zuzüglich der Kosten für die Bekanntmachung im Bundesanzeiger

11.11.15 13a Ersatzausfertigung für in Verlust geratene Erlaubnisse und Befähigungsscheine sowie Genehmigungen nach § 17 SprengG
Gebühr: Euro 70

11.11.16 13a Untersagung nach § 12 Absatz 2, § 32 Absatz 3 oder 4, 33b Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 oder Absatz 4 sowie nach § 33 Absatz 1, 2 oder 3 SprengG
Gebühr: Euro 55 bis 550

11.11.17 13a Anordnungen nach § 32 Absatz 1, 2 oder 5, § 33d Absatz 1, § 48 SprengG
Gebühr: Euro 55 bis 1.370

11.11.18 13a Anordnung vorläufiger Maßnahmen nach § 33b Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 oder Absatz 4 SprengG
Gebühr: Euro 55 bis 680

11.11.19 13a Rücknahme oder Widerruf einer Erlaubnis oder eines Befähigungsscheines nach § 34 SprengG
Gebühr: bis zu 75 Prozent des Betrages, der als Gebühr für die Vornahme der widerrufenen oder zurückgenommenen Amtshandlung vorgesehen ist oder zu erheben wäre

11.11.20 13a Zulassung von Ausnahmen von den Vorschriften über die Begrenzung der Mengen explosionsgefährlicher Stoffe nach § 2 Absatz 5 1. SprengV im Einzelfall
Gebühr: Euro 55 bis 400

11.11.21 13a Erteilung einer Zustimmung zum Abbrand durch den Hersteller nach § 5a Absatz 1 Nummer 4 SprengG
Gebühr: Euro 55 bis 400

11.11.22 13a Zulassung von Ausnahmen von Kennzeichnungs- und Verpackungsvorschriften nach § 19 Absatz 2 1. SprengV
Gebühr: Euro 55 bis 400

11.11.23 13a Erteilung einer Genehmigung nach § 23 Absatz 6 1. SprengV zur Erprobung und für die Vorführung in Anwesenheit von Mitwirkenden und Besuchern
Gebühr: Euro 55 bis 680

11.11.24 13a Zulassung von Ausnahmen von den Verboten nach § 24 Absatz 1 1. SprengV
Gebühr: Euro 55 bis 400

11.11.25 13a Anordnung im Einzelfall nach § 24 Absatz 2 1. SprengV
Gebühr: Euro 55 bis 400

11.11.26 13a Anerkennung von Lehrgängen zur Vermittlung der Fachkunde nach § 32 Absatz 1 1. SprengV
Gebühr: Euro 200 bis 1.370

11.11.27 13a Zulassung von Ausnahmen von der Verpflichtung zur Teilnahme an einem Wiederholungslehrgang nach § 32 Absatz 5 Satz 2 1. SprengV
Gebühr: Euro 100

11.11.28 13a Ausstellung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung nach § 34 Absatz 2 1. SprengV
Gebühr: Euro 55

Sofern keine aktuelle Zuverlässigkeitsprüfung vorliegt, zuzüglich der Gebühr nach 11.11.3

11.11.29 13a Prüfung von Unterlagen nach § 40 Absatz 5 1. SprengV
Gebühr: Euro 55 bis 1.000

11.11.30 13a Überprüfung der Qualifikation nach § 40a Absatz 1 1. SprengV
Gebühr: Euro 55 bis 680

11.11.31 13a Zulassung einer Ausnahme von den Vorschriften über Führung, Inhalt, Aufbewahrung und Vorlage des Verzeichnisses nach § 44 Absatz 1 1. SprengV
Gebühr: Euro 55 bis 400

11.11.32 13a Zulassung von Ausnahmen von den Vorschriften über die Aufbewahrung explosionsgefährlicher Stoffe nach § 3 Absatz 1 der Zweiten Verordnung zum Sprengstoffgesetz (2. SprengV)
Gebühr: Euro 55 bis 400

11.11.33 13a Zulassung von Ausnahmen von der Pflicht zur Anzeige oder der Anzeigefrist nach § 3 Absatz 2 der Dritten Verordnung zum Sprengstoffgesetz (3. SprengV)
Gebühr: Euro 55 bis 150

11.11.34 13a Entgegennahme und Prüfung einer Anzeige über das Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände nach § 23 Absatz 3 1. SprengV beziehungsweise einer Anzeige über das Verwenden pyrotechnischer Effekte nach § 23 Absatz 7 1. SprengV
Gebühr: Euro 50 bis 800

11.11.35 Entgegennahme und Prüfung einer Anzeige über die Durchführung einer Sprengung nach § 1 Absatz 1 3. SprengV
Gebühr: Euro 50 bis 800

11.11.36 Prüfung und Besichtigungen gemäß § 16k Absatz 4 oder Absatz 5 sowie § 33b Absatz 1 SprengG
Gebühr: nach Zeitaufwand

Hinweis:
Für die Berechnung der zu erhebenden Verwaltungsgebühr sind je angefangene 15 Minuten die vom für Inneres zuständigen Ministerium veröffentlichten, jeweils gültigen Stundensätze (Richtwerte) für die Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes zugrunde zu legen.

11.11.36.1 Wegstreckenpauschale
Gebühr: Euro 30

11.11.37 Maßnahmen nach § 33d Absatz 3 SprengG
Gebühr: nach Zeitaufwand

Hinweis:
Für die Berechnung der zu erhebenden Verwaltungsgebühr sind je angefangene 15 Minuten die vom für Inneres zuständigen Ministerium veröffentlichten, jeweils gültigen Stundensätze (Richtwerte) für die Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes zugrunde zu legen.

11.11.38 Aufforderungen nach § 33d Absatz 2 SprengG
Gebühr: nach Zeitaufwand

Hinweis:
Für die Berechnung der zu erhebenden Verwaltungsgebühr sind je angefangene 15 Minuten die vom für Inneres zuständigen Ministerium veröffentlichten, jeweils gültigen Stundensätze (Richtwerte) für die Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes zugrunde zu legen.

11.11.39 Amtshandlungen, Prüfungen und Untersuchungen, die im Interesse oder auf Veranlassung des Gebührenschuldners oder durch ihn verursacht vorgenommen werden und nicht in den Tarifstellen 11.11.1 bis 11.11.33 aufgeführt sind
Gebühr: Euro 30 bis 600

11.12 Vermarktung und Verwendung von Ausgangsstoffen für Explosivstoffe

Überwachung des Ausgangsstoffgesetzes vom 3. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2678) (AusgStG) in Verbindung mit der Verordnung (EU) 2019/1148 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über die Vermarktung und Verwendung von Ausgangsstoffen für Explosivstoffe, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 98/2013 (ABl. L 186 vom 11.07.2019 S. 1; L 231 vom 06.09.2019 S. 30) jeweils in der jeweils geltenden Fassung durch die Inspektionsbehörden,

a) bei sehr niedrigem Verwaltungsaufwand
Gebühr: Euro 25 bis 250

b) bei niedrigem Verwaltungsaufwand
Gebühr: Euro 450 bis 1.500

c) bei mittlerem Verwaltungsaufwand
Gebühr: Euro 1.500 bis 3.700

d) bei hohem Verwaltungsaufwand
Gebühr: Euro 2.500 bis 5 000

weiter .

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