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PflBG - Pflegeberufegesetz
Gesetz über die Pflegeberufe
Vom 17. Juli 2017
(BGBl. I Nr. 49 vom 24.07.2017 S. 2581; 09.08.2019 S. 1202 19; 15.08.2019 S. 1307 19a .; 13.01.2020 S.66 20; 19.05.2020 S. 1018 20a; 24.02.2021 S.274 21; 12.12.2023 Nr. 359 23a1, 23a2, 23a3 i.K.)
Gl.-Nr.: 2124-25
Zu den vorherigen Regelungen:
AltPflG - Altenpflegegesetz
KrPflG - Krankenpflegegesetz
Siehe Fn. 1
Teil 1
Allgemeiner Teil
Abschnitt 1
Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung
§ 1 Führen der Berufsbezeichnung 23a2
Wer die Berufsbezeichnung "Pflegefachfrau" oder "Pflegefachmann" führen will, bedarf der Erlaubnis. Personen mit einer Ausbildung nach Teil 3 führen die Berufsbezeichnung "Pflegefachfrau" oder "Pflegefachmann" mit dem akademischen Grad.
§ 2 Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis
Die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung ist auf Antrag zu erteilen, wenn die antragstellende Person
§ 3 Rücknahme, Widerruf und Ruhen der Erlaubnis
(1) Die Erlaubnis ist zurückzunehmen, wenn bei Erteilung der Erlaubnis entweder die Voraussetzung nach § 2 Nummer 1 oder die Voraussetzung nach § 2 Nummer 2 nicht vorgelegen hat oder die Ausbildung nach den § § 40 bis 42 nicht abgeschlossen war. Die Erlaubnis kann zurückgenommen werden, wenn bei Erteilung der Erlaubnis entweder die Voraussetzung nach § 2 Nummer 3 oder die Voraussetzung nach § 2 Nummer 4 nicht vorgelegen hat.
(2) Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn nachträglich bekannt wird, dass die Voraussetzung nach § 2 Nummer 2 nicht erfüllt ist. Die Erlaubnis kann widerrufen werden, wenn nachträglich die Voraussetzung nach § 2 Nummer 3 weggefallen ist.
(3) Das Ruhen der Erlaubnis kann angeordnet werden, wenn gegen die betreffende Person wegen des Verdachts einer Straftat, aus der sich die Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Pflegeberufs ergeben würde, ein Strafverfahren eingeleitet wurde. Die Anordnung ist aufzuheben, wenn ihre Voraussetzungen nicht mehr vorliegen.
Abschnitt 2
Vorbehaltene Tätigkeiten
§ 4 Vorbehaltene Tätigkeiten 23a2
(1) Pflegerische Aufgaben nach Absatz 2 dürfen beruflich nur von Personen mit einer Erlaubnis nach § 1 durchgeführt werden. Ruht die Erlaubnis nach § 3 Absatz 3 Satz 1, dürfen pflegerische Aufgaben nach Absatz 2 nicht durchgeführt werden.
(2) Die pflegerischen Aufgaben im Sinne des Absatzes 1 umfassen
(3) Wer als Arbeitgeber Personen ohne eine Erlaubnis nach § 1 oder Personen, deren Erlaubnis nach § 3 Absatz 3 Satz 1 ruht, in der Pflege beschäftigt, darf diesen Personen Aufgaben nach Absatz 2 weder übertragen noch die Durchführung von Aufgaben nach Absatz 2 durch diese Personen dulden.
Teil 2
Berufliche Ausbildung in der Pflege
Abschnitt 1
Ausbildung
(1) Die Ausbildung zur Pflegefachfrau oder zum Pflegefachmann vermittelt die für die selbstständige, umfassende und prozessorientierte Pflege von Menschen aller Altersstufen in akut und dauerhaft stationären sowie ambulanten Pflegesituationen erforderlichen fachlichen und personalen Kompetenzen einschließlich der zugrunde liegenden methodischen, sozialen, interkulturellen, digitalen und kommunikativen Kompetenzen und der zugrunde liegenden Lernkompetenzen sowie der Fähigkeit zum Wissenstransfer und zur Selbstreflexion. Lebenslanges Lernen wird dabei als ein Prozess der eigenen beruflichen Biographie verstanden und die fortlaufende persönliche und fachliche Weiterentwicklung als notwendig anerkannt.
(Stand: 27.12.2023)
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