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Änderungstext
PflBRefG - Pflegeberufereformgesetz
Gesetz zur Reform der Pflegeberufe
Vom 17. Juli 2017
(BGBl. I Nr. 49 vom 24.07.2017 S. 2581)
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
PflBG - Pflegeberufegesetz
Gesetz über die Pflegeberufe
( wie eingefügt).
Artikel 1a
Änderung des Krankenpflegegesetzes
In § 26 des Krankenpflegegesetzes vom 16. Juli 2003 (BGBl. I S. 1442), das zuletzt durch Artikel 1f des Gesetzes vom 4. April 2017 (BGBl. I S. 778) geändert worden ist, wird die Angabe "31. Dezember 2017" durch die Angabe "31. Dezember 2019" ersetzt.
Artikel 1b
Änderung des Altenpflegegesetzes
In § 32 des Altenpflegegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. August 2003 (BGBl. I S. 1690), das zuletzt durch Artikel 34 des Gesetzes vom 18. April 2016 (BGBl. I S. 886) geändert worden ist, wird die Angabe "31. Dezember 2017" durch die Angabe "31. Dezember 2019" ersetzt.
Artikel 2
Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
(gültig ab 01.01.2020 siehe =>)
Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2575) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 54a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Nummer 2 wird nach dem Wort "Seearbeitsgesetzes" ein Komma und werden die Wörter "nach Teil 2 des Pflegeberufegesetzes" eingefügt.
b) In Absatz 3 Satz 1 werden nach den Wörtern "auf einen" die Wörter "nach Teil 2 des Pflegeberufegesetzes oder" eingefügt.
2. In § 57 Absatz 1 werden nach den Wörtern "oder nach" die Wörter "Teil 2 des Pflegeberufegesetzes oder" eingefügt.
3. In § 131b Satz 1 wird die Angabe "31. Dezember 2017" durch die Angabe "31. Dezember 2019" ersetzt.
4. Dem § 180 Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
"Abweichend von Satz 1 ist die Dauer einer Vollzeitmaßnahme der beruflichen Weiterbildung auch dann angemessen, wenn sie nach dem Pflegeberufegesetz nicht um mindestens ein Drittel verkürzt werden kann; insoweit ist Satz 2 nicht anzuwenden."
Artikel 3
Änderung des Fuenften Buches Sozialgesetzbuch
(gültig ab 01.01.2020 siehe =>)
§ 63 des Fuenften Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt durch Artikel 30 des Gesetzes vom 27. Juni 2017 (BGBl. I S. 1966) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Absatz 3b Satz 1 werden im Satzteil vor der Aufzählung nach den Wörtern "dass Angehörige der" die Wörter "im Pflegeberufegesetz," eingefügt.
2. Absatz 3c wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(3c) Modellvorhaben nach Absatz 1 können eine Übertragung der ärztlichen Tätigkeiten, bei denen es sich um selbständige Ausübung von Heilkunde handelt und für die die Angehörigen der im Krankenpflegegesetz geregelten Berufe auf Grund einer Ausbildung nach § 4 Abs. 7 des Krankenpflegegesetzes qualifiziert sind, auf diese vorsehen. Satz 1 gilt für die Angehörigen des im Altenpflegegesetz geregelten Berufes auf Grund einer Ausbildung nach § 4 Abs. 7 des Altenpflegegesetzes entsprechend. Der Gemeinsame Bundesausschuss legt in Richtlinien fest, bei welchen Tätigkeiten eine Übertragung von Heilkunde auf die Angehörigen der in den Sätzen 1 und 2 genannten Berufe im Rahmen von Modellvorhaben erfolgen kann. Vor der Entscheidung des Gemeinsamen Bundesausschusses ist der Bundesärztekammer sowie den maßgeblichen Verbänden der Pflegeberufe Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Stellungnahmen sind in die Entscheidungen einzubeziehen. | "(3c) Modellvorhaben nach Absatz 1 können eine Übertragung der ärztlichen Tätigkeiten, bei denen es sich um selbstständige Ausübung von Heilkunde handelt und für die die Angehörigen des im Pflegeberufegesetz geregelten Berufs auf Grundlage einer Ausbildung nach § 14 des Pflegeberufegesetzes qualifiziert sind, auf diese vorsehen. Die Krankenkassen und ihre Verbände sollen entsprechende Vorhaben spätestens bis zum Ablauf des 31. Dezember 2020 vereinbaren oder durchführen. Der Gemeinsame Bundesausschuss legt in Richtlinien fest, bei welchen Tätigkeiten eine Übertragung von Heilkunde auf die Angehörigen des in Satz 1 genannten Berufs im Rahmen von Modellvorhaben erfolgen kann. Vor der Entscheidung des Gemeinsamen Bundesausschusses ist der Bundesärztekammer sowie den maßgeblichen Verbänden der Pflegeberufe Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Stellungnahmen sind in die Entscheidungen einzubeziehen. Durch den Gemeinsamen Bundesausschuss nach den Sätzen 2 bis 4 festgelegte Richtlinien gelten für die Angehörigen des in Satz 1 geregelten Berufs fort." |
Artikel 4
Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch
(gültig ab 01.01.2020 siehe =>)
Das Elfte Buch Sozialgesetzbuch
(Stand: 25.09.2023)
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