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Änderungstext
MTA-Reform-Gesetz
Gesetz zur Reform der technischen Assistenzberufe in der Medizin und zur Änderung weiterer Gesetze
Vom 24. Februar 2021
(BGBl. I Nr. 9 vom 03.03.2021 S. 274)
Gesetzgebungsvorgang mit Erläuterungen / Begründungen
Siehe Fn. *
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
MTBG - MT-Berufe-Gesetz
Gesetz über die Berufe in der medizinischen Technologie
( wie eingefügt).
Artikel 2
Änderung des Ergotherapeutengesetzes
§ 5a des Ergotherapeutengesetzes vom 25. Mai 1976 (BGBl. I S. 1246), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 19. Mai 2020 (BGBl. I S. 1018) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 werden die Wörter "ein Jahr im Niederlassungsmitgliedstaat" durch die Wörter "ein Jahr in einem oder in mehreren Mitgliedstaaten" ersetzt.
2. In Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 werden nach dem Wort "rechtmäßig" die Wörter "in einem oder in mehreren Mitgliedstaaten" eingefügt.
Artikel 3
Änderung des Gesetzes über den Beruf des Logopäden
§ 5a des Gesetzes über den Beruf des Logopäden vom 7. Mai 1980 (BGBl. I S. 529), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 19. Mai 2020 (BGBl. I S. 1018) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 werden die Wörter "ein Jahr im Niederlassungsmitgliedstaat" durch die Wörter "ein Jahr in einem oder in mehreren Mitgliedstaaten" ersetzt.
2. In Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 werden nach dem Wort "rechtmäßig" die Wörter "in einem oder in mehreren Mitgliedstaaten" eingefügt.
Artikel 4
Änderung des Orthoptistengesetzes
§ 8a des Orthoptistengesetzes vom 28. November 1989 (BGBl. I S. 2061), das zuletzt durch Artikel 26 des Gesetzes vom 15. August 2019 (BGBl. I S. 1307) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 werden die Wörter "ein Jahr im Niederlassungsmitgliedstaat" durch die Wörter "ein Jahr in einem oder in mehreren Mitgliedstaaten" ersetzt.
2. In Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 werden nach dem Wort "rechtmäßig" die Wörter "in einem oder in mehreren Mitgliedstaaten" eingefügt.
Artikel 5
Änderung des MTA-Gesetzes
§ 10a des MTA-Gesetzes vom 2. August 1993 (BGBl. I S. 1402), das zuletzt durch Artikel 34 des Gesetzes vom 15. August 2019 (BGBl. I S. 1307) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 werden die Wörter "ein Jahr im Niederlassungsmitgliedstaat" durch die Wörter "ein Jahr in einem oder in mehreren Mitgliedstaaten" ersetzt.
2. In Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 werden nach dem Wort "rechtmäßig" die Wörter "in einem oder in mehreren Mitgliedstaaten" eingefügt.
Artikel 6
Änderung des Diätassistentengesetzes
§ 8a des Diätassistentengesetzes vom 8. März 1994 (BGBl. I S. 446), das zuletzt durch Artikel 38 des Gesetzes vom 15. August 2019 (BGBl. I S. 1307) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 werden die Wörter "ein Jahr im Niederlassungsmitgliedstaat" durch die Wörter "ein Jahr in einem oder in mehreren Mitgliedstaaten" ersetzt.
2. In Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 werden nach dem Wort "rechtmäßig" die Wörter "in einem oder in mehreren Mitgliedstaaten" eingefügt.
Artikel 7
Änderung des Masseur- und Physiotherapeutengesetzes
§ 13a des Masseur- und Physiotherapeutengesetzes vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1084), das zuletzt durch Artikel 21 des Gesetzes vom 15. August 2019 (BGBl. I S. 1307) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 werden die Wörter "ein Jahr im Niederlassungsmitgliedstaat" durch die Wörter "ein Jahr in einem oder in mehreren Mitgliedstaaten" ersetzt.
2. In Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 werden nach dem Wort "rechtmäßig" die Wörter "in einem oder in mehreren Mitgliedstaaten" eingefügt.
Artikel 8
Änderung des Podologengesetzes
§ 7a des Podologengesetzes vom 4. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3320), das zuletzt durch Artikel 24 des Gesetzes vom 15. August 2019 (BGBl. I S. 1307) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 werden die Wörter "ein Jahr im Niederlassungsmitgliedstaat" durch die Wörter "ein Jahr in einem oder in mehreren Mitgliedstaaten" ersetzt.
2. In Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 werden nach dem Wort "rechtmäßig" die Wörter "in einem oder in mehreren Mitgliedstaaten" eingefügt.
Artikel 9
Änderung des Gesetzes über den Beruf des pharmazeutisch-technischen Assistenten
§ 7a des Gesetzes über den Beruf des pharmazeutisch-technischen Assistenten in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 1997 (BGBl. I S. 2349), das zuletzt durch Artikel 32 des Gesetzes vom 15. August 2019 (BGBl. I S. 1307) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 werden die Wörter "ein Jahr im Niederlassungsmitgliedstaat" durch die Wörter "ein Jahr in einem oder in mehreren Mitgliedstaaten" ersetzt.
2. In Absatz 2 Satz 4 Nummer 3 werden nach dem Wort "rechtmäßig" die Wörter "in einem oder in mehreren Mitgliedstaaten" eingefügt.
Artikel 10
Änderung des Hebammengesetzes
Das Hebammengesetz
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