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Regelwerk, Allgemein, Wirtschaft, Berufe

HebG - Hebammengesetz
Gesetz über das Studium und den Beruf von Hebammen

Vom 22. November 2019
(BGBl. I Nr. 42 vom 28.11.2019 S. 1759; 24.02.2021 S.274 21; 12.12.2023 Nr. 359 23)
Gl.-Nr.: 2124-26



Archiv: 1985

Teil 1
Allgemeines

§ 1 Hebammenberuf

Der Hebammenberuf umfasst insbesondere die selbständige und umfassende Beratung, Betreuung und Beobachtung von Frauen während der Schwangerschaft, bei der Geburt, während des Wochenbetts und während der Stillzeit, die selbständige Leitung von physiologischen Geburten sowie die Untersuchung, Pflege und Überwachung von Neugeborenen und Säuglingen.

§ 2 Begriffsbestimmungen

(1) Mitgliedstaat im Sinne dieses Gesetzes ist ein Mitgliedstaat der Europäischen Union. Andere Mitgliedstaaten sind alle Mitgliedstaaten außer der Bundesrepublik Deutschland.

(2) Vertragsstaat im Sinne dieses Gesetzes ist ein Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum. Andere Vertragsstaaten sind alle Vertragsstaaten außer der Bundesrepublik Deutschland.

(3) Drittstaat im Sinne dieses Gesetzes ist ein Staat, der weder Mitgliedstaat noch Vertragsstaat ist.

(4) Gleichgestellter Staat im Sinne dieses Gesetzes ist ein Drittstaat, für den sich hinsichtlich der Anerkennung von Berufsqualifikationen nach dem Recht der Europäischen Union eine Gleichstellung mit einem Mitgliedstaat ergibt.

(5) Herkunftsstaat im Sinne dieses Gesetzes ist der andere Mitgliedstaat, der andere Vertragsstaat oder der gleichgestellte Staat, in dem die Berufsqualifikation erworben worden ist.

(6) Aufnahmestaat im Sinne dieses Gesetzes ist der andere Mitgliedstaat, der andere Vertragsstaat oder der gleichgestellte Staat, in dem eine Hebamme niedergelassen ist oder Dienstleistungen erbringt.

(7) Hochschule im Sinne dieses Gesetzes ist eine staatliche oder staatlich anerkannte Hochschule oder eine staatliche oder staatlich anerkannte Berufsakademie, die einen Bachelorabschluss verleiht, der dem von Hochschulen verliehenen Bachelorabschluss gleichgestellt ist.

Teil 2
Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung

§ 3 Berufsbezeichnung

(1) Den Hebammenberuf darf nur ausüben, wer die Berufsbezeichnung "Hebamme" führen darf.

(2) Die Berufsbezeichnung "Hebamme" gilt für alle Berufsangehörigen.

§ 4 Geburtshilfe als vorbehaltene Tätigkeiten

(1) Zur Leistung von Geburtshilfe sind außer Ärztinnen und Ärzten nur Personen mit einer Erlaubnis nach diesem Gesetz berechtigt. Dies gilt nicht für Notfälle.

(2) Geburtshilfe umfasst

  1. die Überwachung des Geburtsvorgangs von Beginn der Wehen an,
  2. die Hilfe bei der Geburt und
  3. die Überwachung des Wochenbettverlaufs.

(3) Ärztinnen und Ärzte sind verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass bei einer Geburt eine Hebamme zugezogen wird.

§ 5 Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung

(1) Wer die Berufsbezeichnung "Hebamme" führen will, bedarf der Erlaubnis.

(2) Die Erlaubnis wird auf Antrag erteilt, wenn die antragstellende Person

  1. das nach Teil 3 Abschnitt 1 dieses Gesetzes vorgeschriebene Studium erfolgreich absolviert und die staatliche Prüfung nach § 24 bestanden hat,
  2. sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich ihre Unwürdigkeit oder ihre Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs ergibt,
  3. nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs ungeeignet ist und
  4. über die Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt, die für die Ausübung des Berufs erforderlich sind.

§ 6 Rücknahme der Erlaubnis

(1) Die Erlaubnis ist zurückzunehmen, wenn bei ihrer Erteilung die Voraussetzung des § 5 Absatz 2 Nummer 1 oder Nummer 2 nicht vorgelegen hat.

(2) Die Erlaubnis kann zurückgenommen werden, wenn bei ihrer Erteilung die Voraussetzung des § 5 Absatz 2 Nummer 3 oder Nummer 4 nicht vorgelegen hat.

(3) Im Übrigen bleiben die dem § 48 des Verwaltungsverfahrensgesetzes entsprechenden landesgesetzlichen Vorschriften unberührt.

§ 7 Widerruf der Erlaubnis

(1) Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn nachträglich

  1. die Voraussetzung nach § 5 Absatz 2 Nummer 2 wegfällt oder
  2. die Voraussetzung nach § 5 Absatz 2 Nummer 3 dauerhaft wegfällt.

(2) Im Übrigen bleiben die dem § 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes entsprechenden landesgesetzlichen Vorschriften unberührt.

§ 8 Ruhen der Erlaubnis

(1) Das Ruhen der Erlaubnis kann angeordnet werden, wenn

  1. gegen die Person, der die Erlaubnis erteilt worden ist, ein Strafverfahren eingeleitet worden ist wegen des Verdachts einer Straftat, aus der sich die Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs ergeben würde,
  2. die Person, der die Erlaubnis erteilt worden ist, in gesundheitlicher Hinsicht vorübergehend nicht mehr zur Ausübung des Berufs geeignet ist, oder nachträglich Zweifel an der gesundheitlichen Eignung dieser Person bestehen und sich die Person weigert, sich einer von der zuständigen Behörde angeordneten amtsärztlichen oder fachärztlichen Untersuchung zu unterziehen,
  3. die Person, der die Erlaubnis erteilt worden ist, nicht über die Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt, die für die Ausübung des Berufs erforderlich sind, oder

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