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Änderungstext
PflStudStG - Pflegestudiumstärkungsgesetz
Gesetz zur Stärkung der hochschulischen Pflegeausbildung, zu Erleichterungen bei der Anerkennung ausländischer Abschlüsse in der Pflege und zur Änderung weiterer Vorschriften
Vom 12. Dezember 2023
(BGBl. I Nr. 359 vom 15.12.2023 EU)
Zu den Beratungsabläufen mit Erläuterungen / Begründungen im DIP
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Pflegeberufegesetzes
Das Pflegeberufegesetz vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2581), das zuletzt durch Artikel 9a des Gesetzes vom 11. Juli 2021 (BGBl. I S. 2754) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Nach der Angabe zu § 38 werden die folgenden Angaben eingefügt:
" § 38a Träger des praktischen Teils der hochschulischen Pflegeausbildung
§ 38b Ausbildungsvertrag zur hochschulischen Pflegeausbildung".
b) Nach der Angabe zu § 39 wird folgende Angabe eingefügt:
" § 39a Finanzierung der hochschulischen Pflegeausbildung".
c) Nach der Angabe zu § 66a werden die folgenden Angaben eingefügt:
" § 66b Übergangsvorschriften und Zahlung einer Vergütung für begonnene hochschulische Pflegeausbildungen nach Teil 3 dieses Gesetzes in der am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung
§ 66c Überleitung von begonnenen hochschulischen Pflegeausbildungen nach Teil 3 dieses Gesetzes in der am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung".
2. In § 26 Absatz 1 wird die Angabe "Teil 2" durch die Wörter "den Teilen 2 und 5" ersetzt.
3. § 27 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort "Pflegeberufsausbildung" durch das Wort "Ausbildung" ersetzt.
b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
"(3) Zu den Kosten der Ausbildung gehören auch die Kosten der zusätzlichen Ausbildung nach § 14."
4. § 29 Absatz 5 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Diese Erklärungen können auch nur für die Finanzierung der Träger der praktischen Ausbildung oder die Finanzierung der Pflegeschulen abgegeben werden. | "Diese Erklärungen können auch nur für die Finanzierung der Träger der praktischen Ausbildung, die Finanzierung der Pflegeschulen oder die Finanzierung der zusätzlichen Ausbildung nach § 14, auch in Verbindung mit § 37 Absatz 5, abgegeben werden." |
5. § 30 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Die zuständige Behörde des Landes, die Landeskrankenhausgesellschaft, die Vereinigungen der Träger der ambulanten oder stationären Pflegeeinrichtungen im Land, die Landesverbände der Kranken- und Pflegekassen sowie der Landesausschuss des Verbandes der privaten Krankenversicherung legen durch gemeinsame Vereinbarungen Pauschalen zu den Kosten der praktischen Ausbildung fest | "Die zuständige Behörde des Landes, die Landeskrankenhausgesellschaft, die Vereinigungen der Träger der ambulanten oder stationären Pflegeeinrichtungen im Land, die Landesverbände der Kranken- und Pflegekassen sowie der Landesausschuss des Verbandes der privaten Krankenversicherung legen durch gemeinsame Vereinbarungen Pauschalen zu den Kosten der praktischen Ausbildung einschließlich der Kosten für die zusätzliche Ausbildung nach § 14, auch in Verbindung mit § 37 Absatz 5, fest; sie können jeweils gesonderte Pauschalen festlegen." |
6. § 32 Absatz 2 Satz 2 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
alt | neu |
Dieser Betrag wird gesondert ausgewiesen und zum Finanzierungsbedarf nach Absatz 1 hinzugerechnet. | "Die Verwaltungskostenpauschale wird dem Betrag nach Absatz 1 als Aufschlag hinzugerechnet. Sie wird beim Finanzierungsbedarf und im Ausgleichsfonds gesondert ausgewiesen." |
7. In § 33 Absatz 6 Satz 2 wird nach dem Wort "sind" ein Komma und werden die Wörter "oder Einzelheiten zur Abweichung von dem Zeitpunkt der Einzahlung einschließlich der Möglichkeit von anteiligen Einzahlungen nach Absatz 1 Nummer 3, sofern die Liquidität des Ausgleichsfonds zum Zeitpunkt der Auszahlung der Ausgleichszuweisung im entsprechenden Finanzierungszeitraum weiterhin sichergestellt ist" eingefügt.
8. In § 34 Absatz 2 wird das Wort "leitet" durch das Wort "hat" und das Wort "weiter" durch das Wort "weiterzuleiten" ersetzt.
9. § 38 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort "Es" die Wörter "ist ein duales Studium und" eingefügt.
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
(Stand: 02.07.2024)
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