Regelwerk

Änderungstext

22. Verordnung zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung

Vom 26. Juni 2012
(GVBl. Nr. 16 vom 11.07.2012 S. 264)


Auf Grund des § 2 Absatz 2 und des § 6 des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. August 1999 (GV. NRW. S. 524), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 12. Mai 2009 (GV. NRW. S. 296), wird verordnet:

Artikel 1

Die Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung vom 3. Juli 2001 (GV. NRW. S. 262), zuletzt geändert durch Verordnung vom 22. November 2011(GV. NRW. S. 595), wird wie folgt geändert:

A.

1. § 6 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift "In- und Außer-Kraft-Treten" wird durch die Überschrift "Inkrafttreten, Außerkrafttreten" ersetzt.

b) Absatz 2

(2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2014 außer Kraft.

wird aufgehoben.

c) Bei Absatz 1 wird die Angabe "(1)" gestrichen.

B.

Im Allgemeinen Gebührentarif werden folgende Änderungen vorgenommen:

2. In der Tarifstelle 1.1.2 wird die Angabe "Atomgesetzes (AtG)" gestrichen und die Angabe "Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes (GPSG)" durch die Angabe "Produktsicherheitsgesetzes (ProdSG)" ersetzt.

3. Nach der Tarifstelle 1.1.7.2 werden folgende Tarifstellen neu eingefügt:

"1.1.8 Amtshandlungen zur Durchführung des Produktsicherheitsgesetzes (ProdSG) in der jeweils geltenden Fassung

1.1.8.1 Kontrolle von Produkten gemäß § 28 Absatz 1 Satz 4 ProdSG, soweit die Kontrolle ergeben hat, dass das Produkt die Anforderungen des Abschnittes 2 des ProdSG nicht erfüllt

1.1.8.1.1 Personalkosten je angefangene 15 Minuten (einschl. Vorbereitungs-, Fahr-, Warte- und Nachbereitungszeit) sind nach den Stundensätzen zu berechnen, die im RdErl. des Ministeriums für Inneres und Kommunales vom 1. Juli 2011 (MBl. NRW. S.241) für die jeweilige Laufbahn bekannt gegeben sind, der die Handelnden angehören

1.1.8.1.2 Pauschale Wegstreckenentschädigung
Gebühr: Euro 20".

4. In der Tarifstelle 8.1.1 werden jeweils in der Gebührenzeile die nachfolgenden Angaben ersetzt:

"Euro 67" durch "Euro 72",

"Euro 52" durch "Euro 56",

"Euro 43" durch "Euro 46",

"Euro 33" durch "Euro 34".

5. In der Tarifstelle 8.1.2 werden jeweils in der Gebührenzeile die nachfolgenden Angaben ersetzt:

"Euro 67" durch "Euro 72",

"Euro 52" durch "Euro 56",

"Euro 43" durch "Euro 46",

"Euro 33" durch "Euro 34".

6. Die Tarifstelle 8.1.4.1

Aufhebung des Verbots der Fortführung eines Forstsamen- und Forstpflanzenbetriebes (§ 18 Abs. 4 des Gesetzes über forstliches Saat- und Pflanzgut in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juli 1979 - BGBl. I S. 1242 -)
Gebühr: Euro 112

wird aufgehoben.

7. Die Tarifstelle 8.1.4.2

Erteilung der Genehmigung, andere Unterlagen anstelle der Kontrollbücher zu führen (§ 19 Abs. 1 des Gesetzes über forstliches Saat- und Pflanzgut in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juli 1979 - BGBl. I S. 1242 -)
Gebühr: Euro 112

wird aufgehoben.

8. In der Tarifstelle 8.1.4.3 wird in der Gebührenzeile die Angabe "Euro 25 bis 150" durch die Angabe "Euro 30 bis 200" ersetzt.

9. Die Tarifstelle 8.1.4.4 wird wie folgt geändert:

a) Bei Buchstabe a wird in der Gebührenzeile die Angabe "Euro 75" durch die Angabe "Euro 90" ersetzt.

b) Bei Buchstabe b wird in der Gebührenzeile die Angabe "Euro 75 bis 300" durch die Angabe "Euro 90 bis 450" ersetzt.

10. In der Tarifstelle 8.1.4.5 wird in der Gebührenzeile die Angabe " Euro 75 bis 300" durch die Angabe "Euro 90 bis 450" ersetzt.

11. In der Tarifstelle 8.1.4.6 wird in der Gebührenzeile die Angabe "Euro 75 bis 300" durch die Angabe "Euro 90 bis 450" ersetzt.

12. In der Tarifstelle 8.1.4.7 wird in der Gebührenzeile die Angabe "Euro 150 bis 700" durch die Angabe "Euro 180 bis 1.200" ersetzt.

13. In der Tarifstelle 8.1.4.8 wird in der Gebührenzeile die Angabe "Euro 25 bis 200" durch die Angabe "Euro 25 bis 400" ersetzt.

14. In der Tarifstelle 8.1.4.9 wird in der Gebührenzeile die Angabe "Euro 75 bis 300" durch die Angabe "Euro 90 bis 450" ersetzt.

15. In der Tarifstelle 8.1.4.10 wird in der Gebührenzeile die Angabe "Euro 75 bis 300" durch die Angabe "Euro 90 bis 400" ersetzt.

16. In der Tarifstelle 8.1.4.11 wird in der Gebührenzeile die Angabe "Euro 50 bis 300" durch die Angabe "Euro 70 bis 450" ersetzt.

17. In der Tarifstelle 8.1.4.12 wird in der Gebührenzeile die Angabe "Euro 20" durch die Angabe "Euro 30" ersetzt.

18. In der Tarifstelle 8.1.4.13 wird in der Gebührenzeile die Angabe "Euro 50 bis 300" durch die Angabe "Euro 70 bis 450" ersetzt.

19. In der Tarifstelle 8.1.5.1 wird in der Gebührenzeile die Angabe "Euro 50" durch die Angabe "Euro 60" ersetzt.

20. In der Tarifstelle 8.1.5.2 wird in der Gebührenzeile die Angabe "Euro 50" durch die Angabe "Euro 70" ersetzt.

21. In der Tarifstelle 8.1.8 erhält der Klammerzusatz folgende Fassung:

alt neu
(Pflanzenschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai 1998 - BGBl. I S. 971, ber. S. 1527, 3512) "(Pflanzenschutzgesetz neu bekannt gemacht am 6. Februar 2012 - BGBl. I S. 148), in der jeweils geltenden Fassung".

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