Regelwerk, Allgemeines, Abgaben

GebG NRW - Gebührengesetz NRW
Gebührengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen

- Nordrhein-Wesfalen -

Fassung vom 23. August 1999
(GV. NRW. 1999 S. 524; 2003 S. 24; 05.04.2005 S. 332 05; 31.10.2006 S. 474 06; 12.05.2009 S. 296 09; 01.10.2013 S. 566 13; 02.10.2014 S. 622 14; 08.12.2015 S. 836 15; 23.06.2021 S. 762 21; 25.04.2023 S. 230 23)
Gl.-Nr.: 2011


Überschrift geändert 23

1. Abschnitt
Anwendungsbereich

§ 1 Gegenstand des Gesetzes 21 23

(1) Gegenstand dieses Gesetzes sind die Kosten, die als Gegenleistung

  1. für die besondere öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit (Amtshandlung) einer Behörde des Landes, der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der sonstigen unter Aufsicht des Landes stehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts,
  2. für die Benutzung öffentlicher Einrichtungen und Anlagen des Landes und der unter Aufsicht des Landes stehenden nicht kommunalen juristischen Personen des öffentlichen Rechts

in der Form von Verwaltungsgebühren (Nummer 1), Benutzungsgebühren (Nummer 2) und Auslagenerstattung erhoben werden.

(2) Dieses Gesetz gilt nicht,

  1. soweit Kosten Gegenstand besonderer Regelung durch Gesetz, auf Grund eines Gesetzes oder durch öffentlich-rechtlichen Vertrag sind,
  2. für die Kosten
    1. der Gemeinden, Gemeindeverbände und der sonstigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts in Angelegenheiten ihrer Selbstverwaltung,
    2. der Gerichte,
    3. der Behörden der Justizverwaltung und der Gerichtsverwaltung

Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung gelten nicht als Angelegenheiten der Selbstverwaltung im Sinne von Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a.

(3) Soweit Amtshandlungen oder Umsätze von Einrichtungen und Anlagen der Umsatzsteuer unterliegen, ist die Umsatzsteuer dem Kostenschuldner zusammen mit den Kosten in Rechnung zu stellen.

(4) Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt.

2. Abschnitt
Ermächtigung zum Erlass von Verwaltungsgebührenordnungen

§ 2 Gebührenordnungen 21

(1) Die einzelnen Amtshandlungen, für die Gebühren erhoben werden, und die Gebührensätze sind unter Beachtung der §§ 3 bis 6 in Gebührenordnungen zu bestimmen.

(2) Die Gebührenordnungen erlässt die Landesregierung. Sie kann diese Befugnis für bestimmte Bereiche der Verwaltung auf das dafür zuständige Ministerium übertragen. In diesem Falle hat das zuständige Ministerium das Einvernehmen des für Inneres zuständigen Ministeriums und des für Finanzen zuständigen Ministeriums herbeizuführen.

(3) Die Gemeinden und Gemeindeverbände können in ihrem Aufgabenbereich für Amtshandlungen, die in Gebührenordnungen im Sinne des Absatzes 2 erfasst sind, eigene Gebührenordnungen (Satzungen) mit abweichenden Gebührensätzen erlassen. Dies gilt nicht, wenn Amtshandlungen mit gleicher rechtlicher Wirkung von Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen beziehungsweise Öffentlich bestellten Vermessungsingenieuren ausgeführt werden können oder wenn Amtshandlungen in gleicher Weise auch von privaten Sachverständigen für die Grundstückswertermittlung erbracht werden können. Dies gilt auch nicht für Amtshandlungen im Gesundheitswesen und bei Auskünften nach dem Umweltinformationsgesetz, soweit sie in den in Absatz 2 genannten Gebührenordnungen ausdrücklich ausgenommen sind.

§ 3 Bemessung der Gebührensätze 09 23

(1) Zwischen der den Verwaltungsaufwand berücksichtigenden Höhe der Gebühr einerseits und der Bedeutung, dem wirtschaftlichen Wert oder dem sonstigen Nutzen der Amtshandlung für den Kostenschuldner andererseits hat ein angemessenes Verhältnis zu bestehen. Ist für eine Amtshandlung ein elektronisches Verfahren eröffnet, kann in den Gebührenordnungen nach § 2 eine Ermäßigung der Gebühr vorgesehen werden, wenn sich der Verwaltungsaufwand durch das elektronische Verfahren verringert. Die Ermäßigung darf 100 Euro nicht überschreiten.

(2) Enthält ein Rechtsakt der Europäischen Union Vorgaben für die Bemessung von Gebühren, so sind die Gebühren nach Maßgabe dieses Rechtsakts festzusetzen.

§ 4 Gebührenbemessungsarten

Die Gebühren sind durch feste Sätze, nach dem Wert des Gegenstandes, nach der Dauer der Amtshandlung oder durch Rahmensätze zu bestimmen.

§ 5 Pauschgebühren

Zur Abgeltung mehrfacher, gleichartiger, denselben Gebührenschuldner betreffender Amtshandlungen können für einen im Voraus bestimmten Zeitraum, der ein Jahr nicht überschreiten darf, Pauschgebühren vorgesehen werden. Ist zu erwarten, dass die Pauschgebühr den Verwaltungsaufwand verringert, so ist dies bei der Bemessung des Gebührensatzes zu berücksichtigen.

§ 6 Ermäßigung und Befreiung

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