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Änderungstext
Gesetz zur Änderung verwaltungsverfahrensrechtlicher, verwaltungsvollstreckungsrechtlicher und kostenrechtlicher Vorschriften
- Nordrhein-Westfalen -
Vom 10. Dezember 2024
(GV. NRW. Nr. 41 vom 20.12.2024 S. 1184)
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
Artikel 1
Änderung des Verwaltungsverfahrensgesetzes NRW
Das Verwaltungsverfahrensgesetz NRW in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 1999 (GV. NRW. S. 602), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 25. April 2023 (GV. NRW. S. 230) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 25 wird durch die folgenden Angaben ersetzt:
alt | neu |
§ 25 Beratung, Auskunft, frühe Öffentlichkeitsbeteiligung | " § 25 Beratung, Auskunft
§ 25a Frühe Öffentlichkeitsbeteiligung". |
b) Die Angabe zu § 27a wird durch die folgenden Angaben ersetzt:
alt | neu |
§ 27 Versicherung an Eides statt
§ 27a Öffentliche Bekanntmachung im Internet |
" § 27a Bekanntmachung im Internet
§ 27b Zugänglichmachung auszulegender Dokumente § 27c Erörterung mit Verfahrensbeteiligten oder der Öffentlichkeit". |
c) Die Angaben zu Teil VIII bis § 99 werden durch die folgenden Angaben ersetzt:
alt | neu |
Teil VIII Schlussvorschriften § 94 Sonderregelungen für Verteidigungangelegenheiten § 95 (aufgehoben) § 96 Einwohnerzahlen § 97 (gegenstandslos; Änderungsvorschriften) § 98 Verwaltungsvorschriften § 99 Inkrafttreten |
"Teil VIII Schlussvorschriften § 94 Sonderregelungen für Verteidigungsangelegenheiten § 95 Einwohnerzahlen § 96 Verwaltungsvorschriften § 97 Übergangsvorschriften § 98 Inkrafttreten". |
2. § 3a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 wird die Angabe "die Homepage" durch die Angabe "deren Internetseite" ersetzt.
bb) Folgender Satz wird angefügt:
"Abweichend von Satz 2 und 3 gilt im Fall des Absatzes 3 Nummer 2 Buchstabe a bis c der Zugang als eröffnet, wenn die Behörde in ein sicheres elektronisches Verzeichnis nach § 6 Absatz 1 Nummer 3 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung vom 24. November 2017 (BGBl. I S. 3803) in der jeweils geltenden Fassung eingetragen ist."
b) Absatz 2 Satz 4 und Satz 5
Die Schriftform kann auch ersetzt werden
- durch unmittelbare Abgabe der Erklärung in einem elektronischen Formular, das von der Behörde in einem Eingabegerät oder über öffentlich zugängliche Netze zur Verfügung gestellt wird;
- bei Anträgen und Anzeigen durch Versendung eines elektronischen Dokuments an die Behörde mit der Versandart nach § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes vom 28. April 2011 (BGBl. S. 666), das durch Artikel 3 Absatz 8 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) geändert worden ist;
- bei elektronischen Verwaltungsakten oder sonstigen elektronischen Dokumenten der Behörden durch Versendung einer De-Mail-Nachricht nach § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes, bei der die Bestätigung des akkreditierten Diensteanbieters die erlassende Behörde als Nutzer des De-Mail-Kontos erkennen lässt;
- durch sonstige sichere Verfahren, die durch Rechtsverordnung im Sinne von § 3a Absatz 2 Satz 4 Nummer 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2749) festgelegt werden, welche den Datenübermittler (Absender der Daten) authentifizieren und die Integrität des elektronisch übermittelten Datensatzes sowie die Barrierefreiheit gewährleisten; der IT-Planungsrat gibt Empfehlungen zu geeigneten Verfahren ab.
In den Fällen des Satzes 4 Nummer 1 muss bei einer Eingabe über öffentlich zugängliche Netze ein elektronischer Identitätsnachweis nach § 18 des Personalausweisgesetzes vom 18. Juni 2009 (BGBl. I S. 1346), nach § 12 des eID-Karte-Gesetzes vom 21. Juni 2019 (BGBl. I S. 846) oder nach § 78 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), jeweils in der jeweils geltenden Fassung, erfolgen.
wird aufgehoben.
c) Absatz 3 wird durch die folgenden Absätze 3 bis 5 ersetzt:
alt | neu |
(3) Ist ein der Behörde übermitteltes elektronisches Dokument für sie zur Bearbeitung nicht geeignet, teilt sie dies dem Absender unter Angabe der für sie geltenden technischen Rahmenbedingungen unverzüglich mit. Macht ein Empfänger geltend, er könne das von der Behörde übermittelte elektronische Dokument nicht bearbeiten, hat sie es ihm erneut in einem geeigneten elektronischen Format oder als Schriftstück zu übermitteln. | "(3) Die Schriftform kann auch ersetzt werden |
(Stand: 15.01.2025)
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