VwVfG NRW - Verwaltungsverfahrensgesetz NRW Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen - Nordrhein-Westfalen -
Fassung vom 12. November 1999 (GV. NRW. 1999 S. 602; 06.07.2004 S. 370; 05.04.2005 S. 33205; 03.05.2005 S. 49805a; 12.05.2009 S. 29609; 17.12.2009 S. 86109a; 01.10.2013 S. 56613; 27.05.2014 S. 29414; 15.11.2016 S. 93416; 22.03.2018 S. 17218; 17.05.2018 S. 24418; 08.07.2021 S. 90421; 01.02.2022 S. 12222; 25.04.2023 S. 23023) Gl.-Nr.: 2010
(1) Dieses Gesetz gilt für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände, der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts, soweit nicht Rechtsvorschriften des Landes inhaltsgleiche oder entgegenstehende Bestimmungen enthalten.
(2) Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt.
(1) Dieses Gesetz gilt nicht für die Tätigkeit der Kirchen, der Religionsgesellschaften und Weltanschauungsgemeinschaften sowie ihrer Verbände und Einrichtungen und des Westdeutschen Rundfunks Köln.
(2) Dieses Gesetz gilt ferner nicht für
Verwaltungsverfahren, in denen Rechtsvorschriften der Abgabenordnung anzuwenden sind,
die Strafverfolgung, die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten, die Rechtshilfe für das Ausland in Straf- und Zivilsachen und, unbeschadet des § 80 Abs. 4, für Maßnahmen des Richterdienstrechts,
Verwaltungsverfahren, für die das Sozialgesetzbuch ( SGB) anzuwenden ist,
das Recht des Lastenausgleichs,
das Recht der Wiedergutmachung.
(3) Für die Tätigkeit
der Gerichtsverwaltungen und der Behörden der Justizverwaltung einschließlich der ihrer Aufsicht unterliegenden Körperschaften des öffentlichen Rechts gilt dieses Gesetz nur, soweit die Tätigkeit der Nachprüfung im Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit unterliegt;
der Behörden bei Leistungs-, Eignungs- und ähnlichen Prüfungen von Personen und der Besetzung von Professorenstellen gelten nur die §§ 3a bis 13, 17 bis 27, 29 bis 38, 40 bis 52, 79, 80 und 95;
der Schulen und Hochschulen gelten nur die §§ 3a bis 13, 17 bis 52, 79 bis 80 und 95. Die §§ 28 und 39 gelten, soweit die Entscheidung nicht auf Leistungsbeurteilungen der Schule oder Beurteilungen wissenschaftlicher oder künstlerischer Art von Personen durch Hochschulen beruht.
in Angelegenheiten, die sich auf unbewegliches Vermögen oder ein ortsgebundenes Recht oder Rechtsverhältnis beziehen, die Behörde, in deren Bezirk das Vermögen oder der Ort liegt;
in Angelegenheiten, die sich auf den Betrieb eines Unternehmens oder einer seiner Betriebsstätten, auf die Ausübung eines Berufes oder auf eine andere dauernde Tätigkeit beziehen, die Behörde, in deren Bezirk das Unternehmen oder die Betriebsstätte betrieben oder der Beruf oder die Tätigkeit ausgeübt wird oder werden soll;
in anderen Angelegenheiten, die
eine natürliche Person betreffen, die Behörde, in deren Bezirk die natürliche Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat oder zuletzt hatte,
eine juristische Person oder eine Vereinigung betreffen, die Behörde, in deren Bezirk die juristische Person oder die Vereinigung ihren Sitz hat oder zuletzt hatte;
in Angelegenheiten, bei denen sich die Zuständigkeit nicht aus den Nummern 1 bis 3 ergibt, die Behörde, in deren Bezirk der Anlass für die Amthandlung hervortritt.
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