Regelwerk |
Änderungstext
Gesetz zur Änderung verwaltungsverfahrensrechtlicher Vorschriften zwecks Anpassung an die Erfordernisse der elektronischen Arbeitsweise der Verwaltung (Elektronik-Anpassungsgesetz)
Vom 6. Juli 2004
(GV NRW Nr.23 vom 09.07.2004 S.370)
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
Artikel 1
Gesetz zur Änderung des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen
Das Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG. NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 1999 (GV. NRW. S. 602) wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) In die Überschrift zu Teil I werden nach dem Wort "Zuständigkeit," die Wörter "elektronische Kommunikation," eingefügt.
b) Nach der Angabe " § 3 Örtliche Zuständigkeit" wird die Angabe " § 3a Elektronische Kommunikation" eingefügt.
c) Die bisherige Angabe " § 3a" wird durch die Angabe " § 3b" ersetzt.
d) Die Angabe zu § 33 wird wie folgt gefasst:
" § 33 Beglaubigung von Dokumenten".
e) Die Angabe zu § 53 wird wie folgt gefasst:
" § 53 Hemmung der Verjährung durch Verwaltungsakt".
f) Die Angabe zu § 99 wird wie folgt gefasst:
" § 99 In-Kraft-Treten sowie Außer-Kraft-Treten des Gesetzes sowie einzelner Vorschriften".
2. In der Überschrift zu Teil I werden nach dem Wort "Zuständigkeit," die Wörter "elektronische Kommunikation," eingefügt.
3. Nach § 3 wird der neuer § 3a eingefügt:
4. Der bisherige § 3a wird § 3b.
5. In § 8 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe "fünfzig Deutsche Mark" durch die Angabe "35 Euro" ersetzt.
6. § 14 Abs. 6 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Bevollmächtigte und Beistände können vom schriftlichen Vortrag zurückgewiesen werden, wenn sie hierzu ungeeignet sind; vom mündlichen Vortrag können sie zurückgewiesen werden, wenn sie zum sachgemäßen Vortrag nicht fähig sind. | "Bevollmächtigte und Beistände können vom Vortrag zurückgewiesen werden, wenn sie hierzu ungeeignet sind; vom mündlichen Vortrag können sie nur zurückgewiesen werden, wenn sie zum sachgemäßen Vortrag nicht fähig sind." |
7. § 15 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 15 Bestellung eines Empfangsbevollmächtigten
Ein Beteiligter ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt, Sitz oder Geschäftsleitung im Geltungsbereich des Grundgesetzes hat der Behörde auf Verlangen innerhalb einer angemessenen Frist einen Empfangsbevollmächtigten im Geltungsbereich des Grundgesetzes zu benennen. Unterlässt er dies, so gilt ein an ihn gerichtetes Schriftstück am siebenten Tage nach der Aufgabe zur Post als zugegangen, es sei denn, dass feststeht, dass das Schriftstück den Empfänger nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt erreicht hat. Auf die Rechtsfolgen der Unterlassung ist der Beteiligte hinzuweisen. |
" § 15 Bestellung eines Empfangsbevollmächtigten
Ein Beteiligter ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt, Sitz oder Geschäftsleitung im Inland hat der Behörde auf Verlangen innerhalb einer angemessenen Frist einen Empfangsbevollmächtigten im Inland zu benennen. Unterlässt er dies, gilt ein an ihn gerichtetes Schriftstück am siebenten Tage nach der Aufgabe zur Post und ein elektronisch übermitteltes Dokument am dritten Tage nach der Absendung als zugegangen. Dies gilt nicht, wenn feststeht, dass das Dokument den Empfänger nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt erreicht hat. Auf die Rechtsfolgen der Unterlassung ist der Beteiligte hinzuweisen." |
7a. In § 16 Abs. 1 Nr. 3 werden die Wörter "Geltungsbereich des Grundgesetzes" durch das Wort "Inland" ersetzt.
8. In § 23 Abs. 2 Satz 1 wird das Wort "Schriftstücke" durch das Wort "Dokumente" ersetzt.
9. § 26 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Bezeichnung " § 3a" durch die Bezeichnung " § 3b" ersetzt.
b) In Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 werden nach dem Wort "schriftliche" die Wörter "oder elektronische" eingefügt.
10. § 33 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden die Wörter "Abschriften, Ablichtungen, Vervielfältigungen, Negativen und Ausdrucken" durch das Wort "Dokumenten" ersetzt.
b) Absatz 4 wird durch folgende Absätze 4 bis 6 ersetzt:
alt | neu |
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für die Beglaubigung von
Die nach den Nummern 1 bis 3 hergestellten Unterlagen stehen, sofern sie beglaubigt sind, beglaubigten Abschriften gleich. |
(Stand: 04.09.2023)
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