Regelwerk

Änderungstext

LPartAnpG - Lebenspartnerschaftsanpassungsgesetz
Gesetz zur Anpassung des Landesrechts an das Lebenspartnerschaftsgesetz des Bundes

Vom 3. Mai 2005
(GVBl. NRW 2005 S. 498)


Erster Teil
Änderungen von Gesetzen

Artikel 1
Gemeindeordnung
2023

Die Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. April 2005 (GV. NRW. S. 306), wird wie folgt geändert:

§ 31 Abs. 5 GO NW wird wie folgt neu gefasst:

"(5) Angehörige im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2, des § 72, des § 93 Abs. 5, § 103 Abs. 7 und des § 104 Abs. 3 sind

  1. der Ehegatte oder die eingetragene Lebenspartnerin oder der eingetragene Lebenspartner,
  2. Verwandte und Verschwägerte gerader Linie sowie durch Annahme als Kind verbundene Personen,
  3. Geschwister,
  4. Kinder der Geschwister,
  5. Ehegatten der Geschwister und Geschwister der Ehegatten,
  6. eingetragene Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner der Geschwister und Geschwister der eingetragenen Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner,
  7. Geschwister der Eltern.

Die unter den Nummern 1, 2, 5 und 6 genannten Personen gelten nicht als Angehörige, wenn die Ehe rechtswirksam geschieden oder aufgehoben oder die Lebenspartnerschaft aufgehoben ist."

Artikel 2
Landesbeamtengesetz
2030

Das Landesbeamtengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Mai 1981 (GV. NRW. S. 234), zuletzt geändert durch Gesetz vom 1. März 2005 (GV. NRW. S. 168), wird wie folgt geändert:

1. In § 23 Abs. 7 Satz 1 werden nach dem Wort "Ehegatten" die Wörter "oder eingetragene Lebenspartnerin oder Lebenspartner" eingefügt.

2. In § 25 Abs. 2 werden nach dem Wort "Ehegatten" die Wörter "oder eingetragene Lebenspartnerin oder Lebenspartner" eingefügt.

3. § 88 Satz 2 erhält folgende Fassung:

"Beihilfefähig sind die notwendigen und angemessenen Aufwendungen für den Beihilfeberechtigten, seinen nicht selbst beihilfeberechtigten Ehegatten oder seine nicht selbst beihilfeberechtigte eingetragene Lebenspartnerin oder seinen nicht selbst beihilfeberechtigten eingetragenen Lebenspartner und seine nicht selbst beihilfeberechtigten berücksichtigungsfähigen Kinder; die Gewährung von Beihilfen für einen Ehegatten oder eine eingetragene Lebenspartnerin oder einen eingetragenen Lebenspartner, der oder die nach der Höhe seiner oder ihrer Einkünfte wirtschaftlich selbständig ist, kann auf die Fälle beschränkt werden, bei denen durch die Aufwendungen trotz ausreichender Vorsorge eine unzumutbare Belastung des Beihilfeberechtigten eintritt."

Artikel 3
Verwaltungsverfahrensgesetz
2010

§ 20 Abs. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 1999 (GV. NRW. S. 602), zuletzt geändert durch Gesetz vom 6. Juli 2004 (GV. NRW. S. 370), wird wie folgt geändert:

1. Satz 1 Nr. 2 wird wie folgt neu gefasst:

alt neu
2. der Ehegatte,  "2. der Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner,".

2. In Satz 1 wird nach Nummer 6 folgende Nummer 6a eingefügt:

"6a. eingetragene Lebenspartner der Geschwister und Geschwister der eingetragenen Lebenspartner,".

3. Satz 2 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
1. in den Fällen der Nummern 2, 3 und 6 die die Beziehung begründende Ehe nicht mehr besteht;  "1. in den Fällen der Nummern 2, 3, 6 und 6a die die Beziehung begründende Ehe oder eingetragene Lebenspartnerschaft nicht mehr besteht;".

Artikel 4
Gesetz über den Verfassungsgerichtshof
1103

Das Verfassungsgerichtshofgesetz vom 14. Dezember 1989 (GV. NRW. S. 708, ber. 1993 S. 588), geändert durch Gesetz vom 25. September 2001 (GV. NRW. S. 708), wird wie folgt geändert:

1. § 14 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

"a) an der Sache beteiligt oder mit einem Beteiligten verheiratet ist oder war oder mit einem Beteiligten in eingetragener Lebenspartnerschaft lebt oder lebte, in gerader Linie verwandt oder verschwägert oder in der Seitenlinie bis zum dritten Grade verwandt oder bis zum zweiten Grade verschwägert ist oder".

2. In § 30 Abs. 2 Satz 2 werden nach dem Wort "Ehegatten" die Wörter ", ihrer eingetragenen Lebenspartnerin, seines eingetragenen Lebenspartners" eingefügt.

Artikel 5
Verfassungsschutzgesetz
12

Das Verfassungsschutzgesetz vom 20. Dezember 1994 (GV. NRW. 1995 S. 28), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. April 2005 (GV. NRW. S. 306), wird wie folgt geändert:

In § 6 Abs. 2 Satz 3 werden nach dem Wort "Ehegatte," die Wörter "eingetragene Lebenspartnerin oder Lebenspartner," eingefügt.

Artikel 6
Gesetz über das Schiedsamt in den Gemeinden
316

Das Schiedsamtsgesetz vom 16. Dezember 1992 (GV. NRW. 1993 S. 32), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. April 2005(GV. NRW. S. 306), wird wie folgt geändert:

1. In § 16 Nr. 2 werden nach dem Wort "Ehegatten" die Wörter "oder ihrer eingetragenen Lebenspartnerin oder ihres Lebenspartners" sowie nach dem Wort "Ehe" die Wörter ", die Lebenspartnerschaft" eingefügt.

2. In § 16 Nr. 3 werden nach dem Wort "Ehe" die Worte "oder die Lebenspartnerschaft" eingefügt.

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