Regelwerk |
Änderungstext
Entfesselungspaket I - Gesetz zum Abbau unnötiger und belastender Vorschriften im Land Nordrhein-Westfalen
- Nordrhein-Westfalen -
Vom 22. März 2018
(GV.NRW. Nr. 8 vom 29.03.2018 S. 172)
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
Artikel 1
Änderung des Ladenöffnungsgesetzes
7113
Das Ladenöffnungsgesetz vom 16. November 2006 (GV. NRW. S. 516), das durch Gesetz vom 30. April 2013 (GV. NRW. S. 208) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
1. an Werktagen montags bis freitags ohne zeitliche Begrenzung und samstags von 0 bis 22 Uhr geöffnet sein (allgemeine Ladenöffnungszeit) und | "1. an Werktagen ohne zeitliche Begrenzung geöffnet sein (allgemeine Ladenöffnungszeit) und". |
b) Absatz 3 wird aufgehoben.
(3) Abweichend von Absatz 1 Nummer 1 dürfen Verkaufsstellen zur Durchführung von Verkaufsveranstaltungen an bis zu vier Samstagen im Jahr von 0 bis 24 Uhr geöffnet sein. Die Tage werden von den Inhaberinnen und Inhabern von Verkaufsstellen festgelegt und sind der zuständigen örtlichen Ordnungsbehörde vier Wochen im Voraus schriftlich anzuzeigen. Widerspricht die örtliche Ordnungsbehörde nicht spätestens zwei Wochen nach dem Eingang der Anzeige, darf die Veranstaltung durchgeführt werden.
c) Absatz 4 wird aufgehoben.
(4) Absatz 3 findet keine Anwendung
- auf den Ostersamstag,
- auf den Pfingstsamstag,
- auf den Samstag vor einem Adventssonntag, der nach § 6 Absatz 4 freigegeben wird,
- auf die Samstage vor dem Volkstrauertag und dem Totensonntag und
- auf die Samstage vor dem 1. Mai, vor dem 3. Oktober, vor dem Allerheiligentag und vor dem 24. Dezember, wenn dieser Tag auf einen Sonntag fällt.
d) Absatz 5 wird aufgehoben.
(5) Bei der Öffnung einer Verkaufsstelle nach Absatz 3 Satz 1 müssen sämtliche Abschlussarbeiten bis 24 Uhr abgeschlossen sein.
e) Absatz 6 wird Absatz 3.
2. § 5 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(3) Fällt der 24. Dezember auf einen Sonntag, dürfen
in der Zeit von 10 bis 14 Uhr geöffnet sein. Auch Verkaufsstellen nach Absatz 1 dürfen an diesem Tag nicht länger als bis 14 Uhr geöffnet sein. |
"Fällt der 24. Dezember auf einen Sonntag, dürfen Verkaufsstellen für die Abgabe von Weihnachtsbäumen in der Zeit von 10 bis 14 Uhr geöffnet sein. Auch Verkaufsstellen nach Absatz 1 dürfen an diesem Tag nicht länger als bis 14 Uhr geöffnet sein." |
3. § 6 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(1) An jährlich höchstens 4 Sonn- oder Feiertagen dürfen Verkaufsstellen aus Anlass von örtlichen Festen, Märkten, Messen oder ähnlichen Veranstaltungen bis zur Dauer von fünf Stunden geöffnet sein. | "(1) An jährlich höchstens acht, nicht unmittelbar aufeinanderfolgenden Sonn- oder Feiertagen dürfen Verkaufsstellen im öffentlichen Interesse ab 13 Uhr bis zur Dauer von fünf Stunden geöffnet sein.
Ein öffentliches Interesse liegt insbesondere vor, wenn die Öffnung
Das Vorliegen eines Zusammenhangs im Sinne des Satzes 2 Nummer 1 wird vermutet, wenn die Ladenöffnung in räumlicher Nähe zur örtlichen Veranstaltung sowie am selben Tag erfolgt. Bei Werbemaßnahmen des Veranstalters müssen die jeweiligen Veranstaltungen gemäß Satz 2 Nr. 1 für die Öffnung der Verkaufsstellen im Vordergrund stehen." |
b) In Absatz 4 Satz 3 wird das Wort "elf" durch die Angabe "16" ersetzt.
c) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 4
4. zwei Adventssonntage,
wird aufgehoben.
bb) Nummer 5 wird Nummer 4.
cc) Nummer 6 wird Nummer 5.
4. § 8 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter ", sowie an Samstagen" gestrichen.
b) In Satz 2 werden die Wörter "und an Samstagen nach 22 Uhr" gestrichen.
(Stand: 04.09.2023)
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