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Änderungstext
Gesetz zur Änderung des Landesplanungsgesetzes Nordrhein-Westfalen, des Landesforstgesetzes und des Verwaltungsverfahrensgesetzes
- Nordrhein-Westfalen -
Vom 8. Juli 2021
(GV. NRW Nr. 53 vom 15.07.2021 S. 904)
Artikel 1
Änderung des Landesplanungsgesetzes Nordrhein-Westfalen
Das Landesplanungsgesetz Nordrhein-Westfalen vom 3. Mai 2005 (GV. NRW. S. 430), das zuletzt durch Artikel 8a des Gesetzes vom 14. April 2020 (GV. NRW. S. 218b) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 9 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 9 Aufgaben | " § 9 Aufgaben der regionalen Planungsträger". |
b) Die Angabe zu § 19 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 19 Erarbeitung und Aufstellung der Regionalpläne | " § 19 Aufstellung der Regionalpläne". |
c) Die Angabe zu § 30 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 30 Änderung von Braunkohlenplänen | " § 30 Änderung von Braunkohlenplänen und Zielabweichungsverfahren". |
d) Die Angabe zu § 34 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 34 Anpassung der Bauleitplanung | " § 34 Beratung und Anpassung der Bauleitplanung". |
e) Der Angabe zu § 38 werden die folgenden Angaben vorangestellt:
" § 38 Experimentierklausel
§ 38a Flächen für die Transformation der Industrie im Rheinischen Revier
§ 39 Verwaltungshelfer".
f) Die bisherigen Angaben zu den §§ 38 bis 40 werden die Angaben zu den §§ 40 bis 42.
2. § 1 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
a)
alt | neu |
(1) Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten neben dem Raumordnungsgesetz vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2986) in der jeweils geltenden Fassung im Land Nordrhein-Westfalen und ergänzen es. §§ 13 Absatz 2, 32 Absatz 2, Satz 5 weichen gemäß Artikel 72 Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 des Grundgesetzes von den Bestimmungen des Raumordnungsgesetzes ab. | "(1) Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten neben dem Raumordnungsgesetz vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2986) in der jeweils geltenden Fassung im Land Nordrhein-Westfalen und ergänzen es." |
b) § 1 Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben.(Red.Anm.: Nicht umsetzbar)
3. In § 3 Nummer 3 wird die Angabe "7 Absatz 3" durch die Wörter "9 Absatz 4 und § 25 Absatz 1 und 2" ersetzt.
4. § 4 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter "Geschäftsführerin bzw. der Geschäftsführer" durch das Wort "Regionaldirektion" ersetzt.
b) In Absatz 3 wird die Angabe "13" durch die Angabe "14" ersetzt.
c) In Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe "9" durch die Angabe "8" ersetzt.
4a. § 6 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
In den Regierungsbezirken Detmold und Köln werden Regionalräte errichtet. In den Regierungsbezirken Arnsberg, Düsseldorf und Münster werden für das Gebiet außerhalb des Verbandsgebietes des Regionalverbandes Ruhr Regionalräte errichtet. Sie erhalten die Bezeichnung "Regionalrat ....." (Bezeichnung des Regierungsbezirks).
Im Verbandsgebiet des Regionalverbandes Ruhr ist regionaler Planungsträger die Verbandsversammlung des Regionalverbandes Ruhr. Für das Gebiet des Regionalverbandes Ruhr nimmt die Verbandsversammlung des Regionalverbandes Ruhr die Aufgaben des Regionalrates nach Maßgabe dieses Gesetzes und anderer Landesgesetze wahr; §§ 9, 16, 19, 32, 35 Absatz 2 Satz 2 und 37 Absatz 3 gelten entsprechend Die Landesplanungsbehörde kann Weisungen nach Maßgabe dieses Gesetzes erteilen. |
"(1) In den Regierungsbezirken Detmold und Köln werden Regionalräte errichtet. In den Regierungsbezirken Arnsberg, Düsseldorf und Münster werden für das Gebiet außerhalb des Verbandsgebietes des Regionalverbandes Ruhr Regionalräte errichtet. Sie erhalten die Bezeichnung "Regionalrat".(Bezeichnung des Regierungsbezirks).
(2) Im Verbandsgebiet des Regionalverbandes Ruhr ist regionaler Planungsträger die Verbandsversammlung des Regionalverbandes Ruhr. Für das Gebiet des Regionalverbandes Ruhr nimmt die Verbandsversammlung des Regionalverbandes Ruhr die Aufgaben des Regionalrates nach Maßgabe dieses Gesetzes und anderer Landesgesetze wahr. |
(Stand: 06.09.2023)
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