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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Stärkung der medienbruchfreien Digitalisierung
- Nordrhein-Westfalen -

Vom 01. Februar 2022
(GV. NRW Nr. 7 vom 18.02.2022 S. 122)


Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

Artikel 1
Änderung des E-Government-Gesetzes Nordrhein-Westfalen

Das E-Government-Gesetz Nordrhein-Westfalen vom 8. Juli 2016 (GV. NRW. S. 551), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. Juni 2020 (GV. NRW. S. 644, ber. S. 702) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 25a wie folgt gefasst:

alt neu
§ 25a (aufgehoben) " § 25a Experimentierklausel".

2. § 5 wird wie folgt geändert:

a) Der Wortlaut wird Absatz 1.

b) Folgende Absätze 2 und 3 werden angefügt:

"(2) Ist durch Rechtsvorschrift die Verwendung eines bestimmten Formulars vorgeschrieben, das ein Unterschriftsfeld vorsieht, wird allein dadurch nicht die Anordnung der Schriftform bewirkt. Bei einer für die elektronische Versendung an die Behörde bestimmten Fassung des Formulars entfällt das Unterschriftsfeld.

(3) Mit Einwilligung des Nutzers kann ein elektronischer Verwaltungsakt dadurch bekannt gegeben werden, dass er vom Nutzer oder seinem Bevollmächtigten über öffentlich zugängliche Netze von dessen Postfach nach § 2 Absatz 7 des Onlinezugangsgesetzes vom 14. August 2017 (BGBl. I S. 3122, 3138), das zuletzt durch Artikel 16 des Gesetzes vom 28. Juni 2021 (BGBl. I S. 2250) geändert worden ist, das Bestandteil eines Nutzerkontos nach § 2 Absatz 5 des Onlinezugangsgesetzes ist, abgerufen wird. Die Behörde hat zu gewährleisten, dass der Abruf nur nach Authentifizierung der berechtigten Person möglich ist und dass der elektronische Verwaltungsakt von dieser gespeichert werden kann. Der Verwaltungsakt gilt am dritten Tag nach der Bereitstellung zum Abruf als bekannt gegeben. Im Zweifel hat die Behörde für den Eintritt der Fiktionswirkung die Bereitstellung und den Zeitpunkt der Bereitstellung nachzuweisen. Der Nutzer oder sein Bevollmächtigter wird spätestens am Tag der Bereitstellung zum Abruf über die zu diesem Zweck von ihm angegebene Adresse über die Möglichkeit des Abrufs benachrichtigt. Erfolgt der Abruf vor einer erneuten Bekanntgabe des Verwaltungsaktes, bleibt der Tag des ersten Abrufs für den Zugang maßgeblich.".

3. In § 5a Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter "des Landes" und die Wörter "vom 14. August 2017 (BGBl. I S. 3122, 3138)" gestrichen.

4. Dem § 7a wird folgender Absatz 3 angefügt:

"(3) Die Landesregierung stellt das E-Rechnungsportal NRW für das Land Nordrhein-Westfalen bereit.".

5. § 18 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 2 werden nach dem Wort "sind" die Wörter "öffentlich elektronisch" eingefügt.

b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:

"(3) Das für Digitalisierung zuständige Ministerium stellt das Portal "Beteiligung NRW" für das Land Nordrhein-Westfalen bereit. Die Behörden des Landes sollen das Portal "Beteiligung NRW" für die Durchführung elektronischer Beteiligungsverfahren und die elektronische Bekanntgabe der Ergebnisse der Öffentlichkeitsbeteiligungen nutzen. Gemeinden und Gemeindeverbände können das Portal "Beteiligung NRW" für die Durchführung elektronischer Beteiligungsverfahren und die elektronische Bekanntgabe der Ergebnisse der Öffentlichkeitsbeteiligungen nutzen.".

6. § 19 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:

"(4) Für Veröffentlichungsersuchen im Ministerialblatt des Landes Nordrhein-Westfalen kann die für die Veröffentlichung zuständige Stelle verlangen, dass das Veröffentlichungsersuchen ihr in einer bestimmten Form vorgelegt wird. Dies gilt insbesondere für den Fall, dass die Veröffentlichung ausschließlich durch eine elektronische Ausgabe erfolgen soll. Absatz 3 Satz 3 gilt entsprechend.".

b) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5 und wie folgt gefasst:

alt neu
(5) In Bezug auf das Verfahren bei der öffentlichen Bekanntmachung von Satzungen und sonstigen ortsrechtlichen Bestimmungen der Gemeinden und Gemeindeverbände bleiben § 7 Absatz 5 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 11.April 2019 (GV. NRW. S. 202) geändert worden ist, § 5 Absatz 5 der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 646), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (GV. NRW. S. 759) geändert worden ist, und die hierauf basierende Bekanntmachungsverordnung vom 26. August 1999 (GV. NRW. S. 516), die zuletzt durch Verordnung vom 5. November 2015 (GV. NRW. S. 741) geändert worden ist, unberührt.

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