Regelwerk

Änderungstext

Gesetz über die europäische Verwaltungszusammenarbeit der Verwaltungsbehörden in Nordrhein-Westfalen

Vom 17. Dezember 2009
(GV. NRW. Nr. 41 vom 22.12.2009 S. 861)



Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

Artikel 1
Änderung des Verwaltungsverfahrensgesetzes

Das Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Neubekanntmachung vom 12. November 1999 (GV. NRW. S.602), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Mai 2009(GV. NRW. S.296), wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht werden die Angaben zu Teil I wie folgt gefasst:

alt neu
 Teil I
Anwendungsbereich, örtliche Zuständigkeit, elektronische Kommunikation, Amtshilfe

§ 1 Anwendungsbereich

§ 2 Ausnahmen vom Anwendungsbereich

§ 3 Örtliche Zuständigkeit

§ 3a Elektronische Kommunikation

§ 3b Personenbezogene Daten, Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse

§ 4 Amtshilfepflicht

§ 5 Voraussetzungen und Grenzen der Amtshilfe

§ 6 Auswahl der Behörde

§ 7 Durchführung der Amtshilfe

§ 8 Kosten der Amtshilfe

"Teil I
Anwendungsbereich, örtliche Zuständigkeit, elektronische Kommunikation, Amtshilfe, europäische Verwaltungszusammenarbeit

Abschnitt 1
Anwendungsbereich, örtliche Zuständigkeit, elektronische Kommunikation

§ 1 Anwendungsbereich

§ 2 Ausnahmen vom Anwendungsbereich

§ 3 Örtliche Zuständigkeit

§ 3a Elektronische Kommunikation

§ 3b Personenbezogene Daten, Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse

Abschnitt 2
Amtshilfe

§ 4 Amtshilfepflicht

§ 5 Voraussetzungen und Grenzen der Amtshilfe

§ 6 Auswahl der Behörde

§ 7 Durchführung der Amtshilfe

§ 8 Kosten der Amtshilfe

Abschnitt 3
Europäische Verwaltungszusammenarbeit

§ 8a Grundsätze der Hilfeleistung

§ 8b Form und Behandlung der Ersuchen

§ 8c Kosten der Hilfeleistung

§ 8d Mitteilungen von Amts wegen

§ 8e Anwendbarkeit".

2. Die Überschrift des Teils I wird wie folgt gefasst:

Teil I
Anwendungsbereich, örtliche Zuständigkeit, elektronische Kommunikation, Amtshilfe, europäische Verwaltungszusammenarbeit".

3. Vor § 1 wird folgende Überschrift eingefügt:

Abschnitt 1
Anwendungsbereich, örtliche Zuständigkeit, elektronische Kommunikation".

4. In § 2 Absatz 3 Nummer 1 werden die Wörter "im Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit" durch die Wörter "durch die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit oder durch die in verwaltungsrechtlichen Anwalts-, Patentanwalts- und Notarsachen zuständigen Gerichte" ersetzt.

5. Vor § 4 wird folgende Überschrift eingefügt:

Abschnitt 2
Amtshilfe".

6. Nach § 8 wird folgender Abschnitt 3 eingefügt:

Abschnitt 3
Europäische Verwaltungszusammenarbeit2

§ 8a Grundsätze der Hilfeleistung

(1) Jede Behörde leistet Behörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union auf Ersuchen Hilfe, soweit dies nach Maßgabe von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft geboten ist.

(2) Behörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union können um Hilfe ersucht werden, soweit dies nach Maßgabe von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft zugelassen ist. Um Hilfe ist zu ersuchen, soweit dies nach Maßgabe von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft geboten ist.

(3) Die §§ 5, 7 und 8 Absatz 2 sind entsprechend anzuwenden, soweit Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft nicht entgegenstehen.

§ 8b Form und Behandlung der Ersuchen

(1) Ersuchen sind in deutscher Sprache an Behörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union zu richten; soweit erforderlich, ist eine Übersetzung beizufügen. Die Ersuchen sind gemäß den gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben und unter Angabe des maßgeblichen Rechtsakts zu begründen.

(2) Ersuchen von Behörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union dürfen nur erledigt werden, wenn sich ihr Inhalt in deutscher Sprache aus den Akten ergibt. Soweit erforderlich, soll bei Ersuchen in einer anderen Sprache von der ersuchenden Behörde eine Übersetzung verlangt werden.

(3) Ersuchen von Behörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union können abgelehnt werden, wenn sie nicht ordnungsgemäß und unter Angabe des maßgeblichen Rechtsakts begründet sind und die erforderliche Begründung nach Aufforderung nicht nachgereicht wird.

(4) Einrichtungen und Hilfsmittel der Kommission zur Behandlung von Ersuchen sollen genutzt werden. Informationen sollen elektronisch übermittelt werden.

§ 8c Kosten der Hilfeleistung

Ersuchende Behörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union haben Verwaltungsgebühren oder Auslagen nur zu erstatten, soweit dies nach Maßgabe von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft verlangt werden kann.

§ 8d Mitteilungen von Amts wegen

(1) Die zuständige Behörde teilt den Behörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Kommission Angaben über Sachverhalte und Personen mit, soweit dies nach Maßgabe von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft geboten ist. Dabei sollen die hierzu eingerichteten Informationsnetze genutzt werden.

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