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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes NRW und zur Änderung weiterer Gesetze
- Nordrhein-Westfalen -

Vom 23. Juni 2021
(GV. NRW. Nr. 46 vom 30.06.2021 S. 762)



Artikel 1
Änderung des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes NRW

Das Verwaltungsvollstreckungsgesetz NRW in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 2003 (GV. NRW. S. 156, ber. 2005 S. 818), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Juli 2016 (GV. NRW. S. 557) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Absatz 2 Satz 1 wird das Wort "Finanzministerium" durch die Wörter "für Finanzen zuständigen Ministerium" ersetzt.

2. § 2 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 wird das Wort "Finanzministerium" durch die Wörter "für Finanzen zuständigen Ministerium" ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 2 wird das Semikolon durch einen Punkt ersetzt.

bb) In dem neuen Satz 3 werden das Wort "soweit" durch das Wort "Soweit" und das Wort "Finanzministeriums" durch die Wörter "für Finanzen zuständigen Ministeriums" ersetzt.

cc) In dem neuen Satz 7 wird die Angabe "4" durch die Angabe "5" ersetzt.

3. In § 5 Absatz 1 Satz 2 werden nach den Wörtern "steuerlicher Nebenleistungen" die Wörter "im Sinne von § 3 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Oktober 1969 (GV. NRW. S. 712) in der jeweils geltenden Fassung" und nach den Wörtern "steuerlichen Nebenleistungen" die Wörter "im Sinne von § 3 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen" eingefügt.

4. Dem § 17 wird folgender Absatz 4 angefügt:

"(4) Die Niederschrift kann auch elektronisch erstellt werden. Absatz 2 Nummer 4 und 5 gelten nicht."

5. In § 21 Absatz 2 Satz 3 wird das Wort "sechs" durch das Wort "zwölf" ersetzt

6. § 68 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Nummer 11 wird wie folgt geändert:

alt neu
11. die beim Feuerwehreinsatz, bei der Hilfeleistung bei öffentlichen Notständen und bei der Abwehr von Großschadensereignissen dienstlich tätigen Personen sowie die in ihrem Auftrag handelnden Personen nach den
§§ 27, 34 und 44 des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz vom 17. Dezember 2015 (GV. NRW. S. 886) in der jeweils geltenden Fassung,
"11. die bei Einsätzen zur Brandbekämpfung und bei der Hilfeleistung bei Unglücksfällen oder solchen öffentlichen Notständen, die durch Naturereignisse, Explosionen oder ähnliche Vorkommnisse verursacht werden, dienstlich tätigen Personen sowie die in ihrem Auftrag handelnden Personen nach den §§ 27 und 43 Absatz 1 des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz vom 17. Dezember 2015 (GV. NRW. S. 886) in der jeweils geltenden Fassung."

b) In Absatz 1 Nummer 12 werden die Wörter " §§ 29 und 29c des Luftverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Januar 1981 (BGBl. I S. 61) in der jeweils geltenden Fassung" durch die Wörter " § 29 des Luftverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Mai 2007 (BGBl. I S. 698) und § 5 des Luftsicherheitsgesetzes vom 11. Januar 2005 (BGBl. I S. 78) jeweils in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt.

c) In Absatz 4 wird das Wort "Durchführung" durch das Wort "Anwendung" ersetzt.

7. In § 77 Absatz 2 Satz 1 wird das Wort "Finanzministerium" durch die Wörter "für Finanzen zuständige Ministerium" ersetzt.

8. § 78 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe "125" durch die Angabe "128" ersetzt und nach dem Wort "Gemeindeordnung" werden die Wörter "in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 14. April 2020 (GV. NRW. S. 218b, ber. S. 304a) geändert worden ist," eingefügt.

b) In Absatz 5 wird das Wort "Finanzministerium" durch die Wörter "für Finanzen zuständigen Ministerium" ersetzt.

9. In § 81 wird das Wort "Finanzministerium" durch die Wörter "für Finanzen zuständige Ministerium" ersetzt.

Artikel 2
Änderung des Akkreditierungsratsgesetzes

Dem § 4 des Akkreditierungsratsgesetzes vom 15. Februar 2005 (GV. NRW. S. 45), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Oktober 2017 (GV. NRW. S. 806) geändert worden ist, wird folgender Absatz 5 angefügt:

"(5) Die Stiftung nimmt die Aufgaben einer Vollstreckungsbehörde nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz NRW in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 2003 (GV. NRW. S. 156, ber. 2005 S. 818) in der jeweils geltenden Fassung wahr."

Artikel 3
Änderung des Landeszustellungsgesetzes

Das Landeszustellungsgesetz vom 7. März 2006 (GV. NRW. S. 94), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 22. März 2018 (GV. NRW. S. 172) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

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