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KOG - Kurortegesetz
Gesetz über Kurorte im Land Nordrhein-Westfalen
- Nordrhein-Westfalen -
Vom 11. Dezember 2007
(GVBl. Nr. 1 vom 08.01.2008 S. 8; 08.09.2015 S. 666 15; 08.07.2016 S. 559 16; 15.12.2016 S. 1150 16; 01.02.2022 S. 122 22)
1. Abschnitt
Begriffsbestimmungen, Staatliche Anerkennung
§ 1 Begriffsbestimmungen
(1) Kurorte sind Gemeinden oder Teile von Gemeinden, in denen natürliche Heilmittel des Bodens oder des Klimas oder wissenschaftlich anerkannte hydrotherapeutische Heilverfahren oder sonstige wissenschaftlich anerkannte Präventions- und Heilverfahren zur Vorbeugung gegen Krankheiten oder zu deren Heilung oder Linderung durch zweckentsprechende Einrichtungen angewendet werden und die einen entsprechenden Ortscharakter aufweisen.
(2) Natürliche Heilmittel sind insbesondere Heilquellen, Heilmoore und andere Peloide, Heilgase und Heilklima. Als natürliche Heilmittel gelten auch Heilstollen in natürlichen Höhlen oder ehemaligen Bergwerken. Die Qualität der natürlichen Heilmittel muss durch wissenschaftliche Analysen und Gutachten nachgewiesen sein und periodisch überprüft werden. Quellvorkommen gelten nur dann als Heilquellen, wenn sie aufgrund ihrer Zusammensetzung, ihrer Eigenschaften oder der Erfahrung nach geeignet sind, Heilzwecken zu dienen und nach den Bestimmungen des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen staatlich anerkannt sind.
(3) Erholungsorte sind klimatisch und landschaftlich bevorzugte Gebiete (Orte oder Ortsteile), die vorwiegend der Erholung dienen und einen artgerechten Ortscharakter vorweisen.
(1) Gemeinden werden auf Antrag als Kurort mit einer der nachfolgenden Artbezeichnungen staatlich anerkannt , wenn sie die in diesem Gesetz geforderten Voraussetzungen erfüllen:
Eine Gemeinde wird auf Antrag mit mehreren der in Satz 1 genannten Artbezeichnungen staatlich anerkannt, wenn die Voraussetzungen der betreffenden Artbezeichnungen gegeben sind. Die Anerkennung als Erholungsort erfolgt nach Maßgabe des § 12.
(2) Die staatliche Anerkennung kann auf einen oder mehrere Teile des Gemeindegebietes begrenzt werden.
(3) Eine staatliche Anerkennung kann der Antrag stellenden Gemeinde im Ausnahmefall auch dann erteilt werden, wenn einzelne Voraussetzungen in angemessener Entfernung auf dem Gebiet einer angrenzenden Gemeinde durch dauerhafte vertragliche Bindung oder in anderer Weise erfüllt werden.
(4) Bei der Anerkennung von Kurorten sind die Ziele und Erfordernisse der Raumordnung und Landesplanung, die allgemein anerkannten Grundsätze des Kur- und Bäderwesens sowie die Belange der Umwelt und die Vorgaben des Umwelt- und Naturschutzes zu beachten.
(5) Die "Begriffsbestimmungen - Qualitätsstandards für die Prädikatisierung von Kurorten, Erholungsorten und Heilbrunnen", herausgegeben vom Deutschen Heilbäderverband e.V. und vom Deutschen Tourismusverband e.V. in der jeweils gültigen Fassung sind zu berücksichtigen, soweit sich aus den Bestimmungen dieses Gesetzes keine abweichenden Regelungen ergeben.
2. Abschnitt
Voraussetzungen für die Artbezeichnungen
§ 3 Gemeinsame Voraussetzungen für Kurorte
Eine der in § 2 Abs. 1 aufgeführten Artbezeichnungen wird verliehen, wenn neben den jeweiligen speziellen Kriterien für die Artbezeichnung die nachfolgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
(Stand: 01.03.2022)
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