Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk

KOG - Kurortegesetz
Gesetz über Kurorte im Land Nordrhein-Westfalen

- Nordrhein-Westfalen -

Vom 11. Dezember 2007
(GVBl. Nr. 1 vom 08.01.2008 S. 8; 08.09.2015 S. 666 15; 08.07.2016 S. 559 16; 15.12.2016 S. 1150 16; 01.02.2022 S. 122 22)



1. Abschnitt
Begriffsbestimmungen, Staatliche Anerkennung

§ 1 Begriffsbestimmungen

(1) Kurorte sind Gemeinden oder Teile von Gemeinden, in denen natürliche Heilmittel des Bodens oder des Klimas oder wissenschaftlich anerkannte hydrotherapeutische Heilverfahren oder sonstige wissenschaftlich anerkannte Präventions- und Heilverfahren zur Vorbeugung gegen Krankheiten oder zu deren Heilung oder Linderung durch zweckentsprechende Einrichtungen angewendet werden und die einen entsprechenden Ortscharakter aufweisen.

(2) Natürliche Heilmittel sind insbesondere Heilquellen, Heilmoore und andere Peloide, Heilgase und Heilklima. Als natürliche Heilmittel gelten auch Heilstollen in natürlichen Höhlen oder ehemaligen Bergwerken. Die Qualität der natürlichen Heilmittel muss durch wissenschaftliche Analysen und Gutachten nachgewiesen sein und periodisch überprüft werden. Quellvorkommen gelten nur dann als Heilquellen, wenn sie aufgrund ihrer Zusammensetzung, ihrer Eigenschaften oder der Erfahrung nach geeignet sind, Heilzwecken zu dienen und nach den Bestimmungen des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen staatlich anerkannt sind.

(3) Erholungsorte sind klimatisch und landschaftlich bevorzugte Gebiete (Orte oder Ortsteile), die vorwiegend der Erholung dienen und einen artgerechten Ortscharakter vorweisen.

§ 2 Grundsätze 16

(1) Gemeinden werden auf Antrag als Kurort mit einer der nachfolgenden Artbezeichnungen staatlich anerkannt , wenn sie die in diesem Gesetz geforderten Voraussetzungen erfüllen:

  1. Heilbad oder Mineral-, Thermal-, Sole-, Peloid- oder Moorheilbad (§ 4),
  2. Kneipp-Heilbad (§ 5),
  3. Heilklimatischer Kurort (§ 6),
  4. Kneipp-Kurort (§ 7),
  5. Ort mit Heilquellen-Kurbetrieb (§ 8),
  6. Ort mit Heilstollen-Kurbetrieb (§ 9),
  7. Ort mit Peloid- oder Moor-Kurbetrieb (§ 10),
  8. Luftkurort (§ 11).

Eine Gemeinde wird auf Antrag mit mehreren der in Satz 1 genannten Artbezeichnungen staatlich anerkannt, wenn die Voraussetzungen der betreffenden Artbezeichnungen gegeben sind. Die Anerkennung als Erholungsort erfolgt nach Maßgabe des § 12.

(2) Die staatliche Anerkennung kann auf einen oder mehrere Teile des Gemeindegebietes begrenzt werden.

(3) Eine staatliche Anerkennung kann der Antrag stellenden Gemeinde im Ausnahmefall auch dann erteilt werden, wenn einzelne Voraussetzungen in angemessener Entfernung auf dem Gebiet einer angrenzenden Gemeinde durch dauerhafte vertragliche Bindung oder in anderer Weise erfüllt werden.

(4) Bei der Anerkennung von Kurorten sind die Ziele und Erfordernisse der Raumordnung und Landesplanung, die allgemein anerkannten Grundsätze des Kur- und Bäderwesens sowie die Belange der Umwelt und die Vorgaben des Umwelt- und Naturschutzes zu beachten.

(5) Die "Begriffsbestimmungen - Qualitätsstandards für die Prädikatisierung von Kurorten, Erholungsorten und Heilbrunnen", herausgegeben vom Deutschen Heilbäderverband e.V. und vom Deutschen Tourismusverband e.V. in der jeweils gültigen Fassung sind zu berücksichtigen, soweit sich aus den Bestimmungen dieses Gesetzes keine abweichenden Regelungen ergeben.

2. Abschnitt
Voraussetzungen für die Artbezeichnungen

§ 3 Gemeinsame Voraussetzungen für Kurorte

Eine der in § 2 Abs. 1 aufgeführten Artbezeichnungen wird verliehen, wenn neben den jeweiligen speziellen Kriterien für die Artbezeichnung die nachfolgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

  1. ein der Artbezeichnung entsprechendes Kurgebiet und dessen Darstellung und Erläuterung im Flächennutzungsplan;
  2. der Schutz des Kurgebietes, der Gesundheitseinrichtungen, des Erholungswertes und der therapeutischen Möglichkeiten vor schädlichen Einwirkungen;
  3. ein der Artbezeichnung entsprechender Ortscharakter und dessen Sicherung durch die Bauleitplanung;
  4. ein wissenschaftlich anerkanntes und therapeutisch anwendbares Bioklima sowie eine entsprechende Luftqualität und deren periodische Überprüfung;
  5. wissenschaftlich geprüfte, ärztlich erprobte und medizinisch anerkannte Hauptheilanzeigen und Gegenanzeigen und deren Bekanntgabe;
  6. den Erfordernissen der Artbezeichnung angemessene Gesundheitseinrichtungen zur Vorbeugung gegen Krankheiten und zu deren Heilung und Linderung;
  7. die Einbettung der Gesundheitseinrichtungen in die bebauten Gebiete und deren zentrale Lage im Kurgebiet;
  8. die Erschließung des Kurgebietes durch Wegenetze sowie eine gute Erreichbarkeit der Gesundheitseinrichtungen;
  9. eine Begegnungsstätte als Ort der Information und Kommunikation mit Angeboten zur Gesundheitserziehung und Freizeitgestaltung für alle Altersgruppen;
  10. eine zentrale Auskunfts- und Vermittlungsstelle;
  11. der Artbezeichnung räumlich angemessene Grünflächen mit Ruhebereichen und Gesundheits- und Erlebnisorientierten Bereichen sowie Angeboten zur Wissensvermittlung, Kommunikation und Unterhaltung;
  12. Sportanlagen im Kurgebiet sowie ein Hallenbad und/oder Freizeitbad im Kurgebiet oder in angemessener Entfernung;
  13. die angemessene Berücksichtigung der besonderen Belange von Menschen mit Behinderungen, älteren Personen, Familien und Kindern;
  14. eine Beruhigung von Verkehrsstraßen insbesondere im Bereich von Gesundheitseinrichtungen;

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 01.03.2022)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion