Regelwerk |
Änderungstext
Zweites Gesetz zur Änderung des Meldegesetzes
Vom 8. September 2015
(GV. NRW Nr. 36 vom 11.09.2015 S. 666)
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
Artikel 1
Änderung des Meldegesetzes NRW
Das Meldegesetz NRW in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. September 1997 (GV. NRW. S. 332, ber. S. 386), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 8. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 765) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt gefasst:
"Inhaltsübersicht
§ 1 Meldebehörden
§ 2 Speicherung und Nutzung von Daten
§ 3 Anbieten von Daten an Archive
§ 4 Datenübermittlung an andere öffentliche Stellen
§ 5 Datenübermittlung an öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften
§ 6 Vorausgefüllter Meldeschein
§ 7 Verfahren des automatisierten Abrufs durch Behörden
§ 8 Melderegisterauskunft nach § 50 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes
§ 9 Portale in nicht öffentlich-rechtlicher Form
§ 10 Ordnungswidrigkeiten
§ 11 Verordnungsermächtigungen
§ 12 Verwaltungsvorschriften".
2. Die Überschrift des Abschnittes 1
Erster Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
wird gestrichen.
§ 2 Aufgaben und Befugnisse der Meldebehörden(1) Die Meldebehörden haben die in ihrem Zuständigkeitsbereich wohnhaften Einwohner zu registrieren, um deren Identität und Wohnungen feststellen und nachweisen zu können. Sie erteilen Melderegisterauskünfte, wirken bei der Durchführung von Aufgaben anderer Behörden oder sonstiger öffentlicher Stellen mit und übermitteln Daten. Zur Erfüllung ihrer Aufgaben führen die Meldebehörden Melderegister. Diese enthalten Daten, die von den Einwohnern erhoben, von Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen übermittelt oder sonst amtlich bekannt werden.
(2) Die Meldebehörden dürfen personenbezogene Daten, die im Melderegister gespeichert werden, nur nach Maßgabe dieses Gesetzes oder sonstiger besonderer Rechtsvorschriften verarbeiten. Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, gilt hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten das Datenschutzgesetz Nordrhein-Westfalen; § 24 des Ordnungsbehördengesetzes Nordrhein-Westfalen findet keine Anwendung.
(3) Daten nicht meldepflichtiger Einwohner dürfen aufgrund einer den Vorschriften des Datenschutzgesetzes entsprechenden Einwilligung verarbeitet werden.
wird aufgehoben.
4. § 3 wird § 2 und wie folgt gefasst:
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§ 3 Speicherung von Daten
(1) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben, speichern die Meldebehörden folgende Daten des Einwohners einschließlich der zum Nachweis ihrer Richtigkeit erforderlichen Hinweise im Melderegister:
(2) Über die in Absatz 1 genannten Daten hinaus speichern die Meldebehörden im Melderegister oder an anderer Stelle folgende Daten einschließlich der zum Nachweis ihrer Richtigkeit erforderlichen Hinweise:
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(Stand: 26.04.2021)
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