Regelwerk

Änderungstext

Zweites Gesetz zur Änderung des Meldegesetzes

Vom 8. September 2015
(GV. NRW Nr. 36 vom 11.09.2015 S. 666)



Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

Artikel 1
Änderung des Meldegesetzes NRW

Das Meldegesetz NRW in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. September 1997 (GV. NRW. S. 332, ber. S. 386), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 8. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 765) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt gefasst:

"Inhaltsübersicht

§ 1 Meldebehörden

§ 2 Speicherung und Nutzung von Daten

§ 3 Anbieten von Daten an Archive

§ 4 Datenübermittlung an andere öffentliche Stellen

§ 5 Datenübermittlung an öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften

§ 6 Vorausgefüllter Meldeschein

§ 7 Verfahren des automatisierten Abrufs durch Behörden

§ 8 Melderegisterauskunft nach § 50 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes

§ 9 Portale in nicht öffentlich-rechtlicher Form

§ 10 Ordnungswidrigkeiten

§ 11 Verordnungsermächtigungen

§ 12 Verwaltungsvorschriften".

2. Die Überschrift des Abschnittes 1

Erster Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

wird gestrichen.

3. § 2

§ 2 Aufgaben und Befugnisse der Meldebehörden

(1) Die Meldebehörden haben die in ihrem Zuständigkeitsbereich wohnhaften Einwohner zu registrieren, um deren Identität und Wohnungen feststellen und nachweisen zu können. Sie erteilen Melderegisterauskünfte, wirken bei der Durchführung von Aufgaben anderer Behörden oder sonstiger öffentlicher Stellen mit und übermitteln Daten. Zur Erfüllung ihrer Aufgaben führen die Meldebehörden Melderegister. Diese enthalten Daten, die von den Einwohnern erhoben, von Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen übermittelt oder sonst amtlich bekannt werden.

(2) Die Meldebehörden dürfen personenbezogene Daten, die im Melderegister gespeichert werden, nur nach Maßgabe dieses Gesetzes oder sonstiger besonderer Rechtsvorschriften verarbeiten. Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, gilt hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten das Datenschutzgesetz Nordrhein-Westfalen; § 24 des Ordnungsbehördengesetzes Nordrhein-Westfalen findet keine Anwendung.

(3) Daten nicht meldepflichtiger Einwohner dürfen aufgrund einer den Vorschriften des Datenschutzgesetzes entsprechenden Einwilligung verarbeitet werden.

wird aufgehoben.

4. § 3 wird § 2 und wie folgt gefasst:

alt neu
§ 3 Speicherung von Daten

(1) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben, speichern die Meldebehörden folgende Daten des Einwohners einschließlich der zum Nachweis ihrer Richtigkeit erforderlichen Hinweise im Melderegister:

  1. Familiennamen,
  2. frühere Namen,
  3. Vornamen,
  4. Doktorgrad,
  5. Ordensnamen, Künstlernamen,
  6. Tag und Ort der Geburt,
  7. Geschlecht,
  8. entfällt,
  9. gesetzlicher Vertreter (Vor- und Familiennamen, Doktorgrad, Anschrift, Tag der Geburt, Sterbetag),
  10. Staatsangehörigkeiten,
  11. rechtliche Zugehörigkeit zu einer Religionsgesellschaft,
  12. gegenwärtige und frühere Anschriften, Haupt- und Nebenwohnung, bei Zuzug aus dem Ausland auch die letzte frühere Anschrift im Inland,
  13. Tag des Ein- und Auszugs,
  14. Familienstand, bei Verheirateten oder Lebenspartnerschaften zusätzlich Tag und Ort der Eheschließung oder der Begründung der Lebenspartnerschaft,
  15. Ehegatte oder Lebenspartner (Vor- und Familiennamen, Doktorgrad, Tag der Geburt, Anschrift, Sterbetag),
  16. minderjährige Kinder (Vor- und Familiennamen, Tag der Geburt, Sterbetag),
  17. Ausstellungsbehörde, - Datum, Gültigkeitsdauer und Seriennummer des Personalausweises/Passes,
  18. Übermittlungssperren,
  19. Sterbetag und -ort.

(2) Über die in Absatz 1 genannten Daten hinaus speichern die Meldebehörden im Melderegister oder an anderer Stelle folgende Daten einschließlich der zum Nachweis ihrer Richtigkeit erforderlichen Hinweise:

  1. für die Vorbereitung von Parlaments- und Kommunalwahlen, Volksbegehren, Volksentscheiden und Bürgerentscheiden, zur Überprüfung der Angaben in Bürgerbegehren sowie bei staatsangehörigkeitsrechtlichen Verfahren die Tatsache, dass der Betroffene
    1. vom Wahlrecht ausgeschlossen oder nicht wählbar ist,
    2. als Unionsbürger (§ 6 Abs. 3 Satz 1 des Europawahlgesetzes) bei der Wahl des Europäischen Parlaments von Amts wegen in ein Wählerverzeichnis in der Bundesrepublik Deutschland einzutragen ist; ebenfalls zu speichern ist die Gebietskörperschaft oder der Wahlkreis im Herkunftsmitgliedstaat, wo er zuletzt in ein Wählerverzeichnis eingetragen war,
  2. für die Ausstellung von Lohnsteuerkarten steuerrechtliche Daten (Steuerklasse, Freibeträge, rechtliche Zugehörigkeit des Ehegatten zu einer Religionsgesellschaft, Rechtsstellung und Zuordnung der Kinder, Vor- und Familiennamen sowie Anschrift der Pflege- und Stiefeltern),
  3. für die Ausstellung von Personalausweisen und Pässen die Tatsache, dass Passversagungsgründe vorliegen, ein Pass versagt oder entzogen oder eine Anordnung nach § 2 Abs. 2 des Gesetzes über Personalausweise getroffen worden ist,
  4. für die Mitwirkung bei der Erfüllung von Aufgaben nach dem Staatsangehörigkeitsrecht die Tatsache, dass nach § 29 des Staatsangehörigkeitsgesetzes ein Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit eintreten kann,
    4a. für Zwecke des Suchdienstes die Anschrift vom 1. September 1939 derjenigen Einwohner, die aus den in § 1 Abs. 2 Nr. 3 des Bundesvertriebenengesetzes bezeichneten Gebieten stammen,

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