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Regelwerk; Allgemeines, Verwaltung

MG NRW - Meldegesetz für das Land Nordrhein-Westfalen
- Nordrhein-Westfalen -

Vom 16. September 1997
(GVBl. S. 332, ber. S. 386; 05.04.2005 S. 263; 08.12.2009 S. 765 09; 08.09.2015 S. 666 15; 17.05.2018 S. 244 18; 25.03.2022 S. 415 22)
Gl.-Nr.: 210




§ 1 Meldebehörden

Meldebehörden sind die Gemeinden als örtliche Ordnungsbehörden.

§ 2 Verarbeiten von Daten 15 18

(1) Über die in § 3 des Bundesmeldegesetzes vom 3. Mai 2013 (BGBl. I S. 1084) in der jeweils geltenden Fassung aufgeführten Daten hinaus speichern die Meldebehörden folgende Daten der wohnhaften Person (Einwohner/Einwohnerin) einschließlich der zum Nachweis ihrer Richtigkeit erforderlichen Hinweise im Melderegister:

  1. die Tatsache, dass für die Einwohnerin oder den Einwohner ein Untersuchungsberechtigungsschein ausgestellt worden ist, im Rahmen der Mitwirkung bei der Erfüllung von Aufgaben nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz vom 12. April 1976 (BGBl. I S. 965), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Januar 2015 (BGBl. I S. 10) geändert worden ist,
  2. die Tatsache, dass die Einwohnerin oder der Einwohner als gefördert geltenden Wohnraum im Sinne des § 1 des Gesetzes zur Förderung und Nutzung von Wohnraum für das Land Nordrhein-Westfalen vom 8. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 772), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. April 2014 (GV. NRW. S. 269) geändert worden ist, bewohnt, im Rahmen der Mitwirkung bei der Erfüllung von Aufgaben nach dem Gesetz zur Förderung und Nutzung von Wohnraum für das Land Nordrhein-Westfalen, und
  3. Daten über Zeiten im Reichsarbeitsdienst, der Wehrmacht oder in Kriegsgefangenschaft für die Geltendmachung von Rentenansprüchen als Nachweis für die Einwohnerin oder den Einwohner, soweit diese Daten bei der Meldebehörde vor Inkrafttreten dieses Gesetzes gespeichert gewesen sind.

(2) Die Meldebehörde darf, auch gegen Kostenerstattung, unter den Voraussetzungen des § 46 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes die dort genannten Daten für die Versendung von Einladungen oder anderen Unterlagen an die Betroffenen verwenden, wenn dies zur Erreichung des mit der Gruppenauskunft beabsichtigten Zweckes genügt und die Weitergabe an Dritte nicht erforderlich ist.

§ 3 Anbieten von Daten an Archive 15

(1) Nach Ablauf der in § 13 Absatz 2 Satz 1 des Bundesmeldegesetzes für die Aufbewahrung bestimmten Frist von 50 Jahren hat die Meldebehörde die Daten einschließlich der zum Nachweis ihrer Richtigkeit erforderlichen Hinweise nach den durch das Archivgesetz Nordrhein-Westfalen vom 16. März 2010 (GV. NRW. S. 188) in der jeweils geltenden Fassung bestimmten Vorschriften den Landes- oder Kommunalarchiven vor der Löschung anzubieten.

(2) Landesrechtliche Regelungen über die Anbietung zu löschender rechtmäßiger Daten an Landes- oder Kommunalarchive bleiben von der Löschungsverpflichtung des § 14 des Bundesmeldegesetzes unberührt.

(3) Bei der Löschung beigeschriebener Daten nach § 3 Absatz 1 Nummer 9, 15 und 16 des Bundesmeldegesetzes sind diese den Landes- oder Kommunalarchiven mit den Daten der betroffenen Einwohnerin oder des betroffenen Einwohners nach § 3 Absatz 1 Nummer 1, 2, 3, 6 und 12 anzubieten.

§ 4 Datenübermittlung an andere öffentliche Stellen 15 22

(1) Das für Inneres zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung regelmäßige Datenübermittlungen nach § 36 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes an andere öffentliche Stellen unter Angabe von Anlass und Zweck der Übermittlungen, des Datenempfängers sowie der zu übermittelnden Daten zu regeln.

(2) Soweit die Kreise Aufgaben wahrnehmen, die auch die kreisfreien Städte zu erfüllen haben, dürfen die Meldebehörden der kreisangehörigen Gemeinden unter den in den § 34 Absatz 1 und § 34a Absatz 4 des Bundesmeldegesetzes genannten Voraussetzungen dem Kreis die in § 34 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes aufgeführten Daten regelmäßig übermitteln.

§ 4a (aufgehoben) 15

§ 5 Datenübermittlung an öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften 15 22

(1) Über die in § 42 Absatz 2 des Bundesmeldegesetzes aufgeführten Daten hinaus dürfen die Meldebehörden den öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften folgende Daten der dort bezeichneten Familienangehörigen übermitteln:

  1. frühere Namen und
  2. derzeitige Staatsangehörigkeiten.

(2) Zuständige Stelle für die Feststellung nach § 42 Absatz 5 des Bundesmeldegesetzes, dass beim Datenempfänger ausreichende Maßnahmen zum Datenschutz getroffen sind, ist das für Inneres zuständige Ministerium.

§ 6 (aufgehoben) 15 22

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