umwelt-online: Archivgesetz - LWG 1995 - Landeswassergesetz NRW (2)
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Dritter Teil
Schutz der Gewässer
Abschnitt I 05
Wasserschutzgebiete, Heilquellenschutz
§ 14 Wasserschutzgebiete 05 07
(Zu § 19 WHG)
(1) Ein Wasserschutzgebiet wird durch ordnungsbehördliche Verordnung festgesetzt. In der Verordnung können nach Schutzzonen gestaffelt Verbote, Beschränkungen und Duldungspflichten nach § 19 Abs. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes getroffen werden. Die Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Grundstücken sowie die durch die Festsetzung des Wasserschutzgebietes begünstigten Unternehmer können durch die Verordnung verpflichtet werden, Maßnahmen zur Beobachtung des Gewässers und des Bodens durchzuführen oder durchführen zu lassen, Aufzeichnungen über die Bewirtschaftung der Grundstücke anzufertigen, sowie die erstellten Aufzeichnungen oder sonstigen Unterlagen aufzubewahren und auf Verlangen vorzulegen. Die Eigentümer und Nutzungsberechtigen von Grundstücken können anstelle eines Verbots auch verpflichtet werden, Handlungen in einer bestimmten Weise durchzuführen, insbesondere können an Stelle eines Verbots des Aufbringens von Dünge-, Pflanzenschutzmitteln und Gülle Festlegungen getroffen werden, dass die Grundstücke nur in bestimmter Weise genutzt werden können. Regelungen nach den Sätzen 2 bis 4 können auch im Einzelfall erlassen werden, wenn ein Wasserschutzgebiet nach Satz 1 festgesetzt ist.
(2) Handlungen, die nach anderen Bestimmungen einer Erlaubnis, Bewilligung, einer Genehmigung oder einer sonstigen behördlichen Zulassung bedürfen, sollen einer besonderen Genehmigung nach den Vorschriften für Wasserschutzgebiete nicht unterworfen werden, wenn schon die anderen Bestimmungen einen hinreichenden Schutz ermöglichen.
(3) Ordnungsbehördliche Verordnungen nach Absatz 1 Satz 1 treten vierzig Jahre nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft. § 32 Abs. 1 des Ordnungsbehördengesetzes findet keine Anwendung.
(4) Entscheidungen auf Grund von Wasserschutzgebietsverordnungen trifft die zuständige Behörde. Entscheidungen anderer als nach Wasserrecht zuständiger Behörden, die sich auf ein Wasserschutzgebiet beziehen, ergehen im Einvernehmen mit der nach Wasserrecht zuständigen Behörde, es sei denn, die Entscheidung ergeht im Planfeststellungsverfahren.
§ 15 Besondere Vorschriften für Wasserschutzgebiete 05
(Zu § 19 WHG)
(1) Wird ein Wasserschutzgebiet festgesetzt, ist der Begünstigte zu bezeichnen.
(2) Wird durch Anwendung der für das Wasserschutzgebiet geltenden Rechtsvorschriften eine Entschädigungspflicht ausgelöst ( § 19 Abs. 3 des Wasserhaushaltsgesetzes), ist der Begünstigte hierzu verpflichtet. Sind mehrere begünstigt, haften sie als Gesamtschuldner. Ist in einer Verordnung nach § 14 Abs. 1 ein Begünstigter nicht bezeichnet, ist derjenige zur Entschädigung verpflichtet, der durch die Ausübung des Wasserrechtes begünstigt ist. Steht kein Begünstigter fest, ist das Land verpflichtet. Tritt ein Begünstigter in den geschützten Bereich später ein, hat er dem Land die aufgewandten Beträge zu erstatten; Satz 2 gilt entsprechend.
(3) Der Ausgleich nach § 19 Abs. 4 des Wasserhaushaltsgesetzes wird auf Antrag eines Beteiligten durch die zuständige Behörde festgesetzt. Als landwirtschaftliche Nutzung eines Grundstücks im Sinne des § 19 Abs. 4 des Wasserhaushaltsgesetzes gilt auch die gärtnerische Nutzung. Der Antrag setzt voraus, daß die Beteiligten sich ernsthaft um eine gütliche Einigung vergeblich bemüht haben. Für die Verpflichtung zur Ausgleichszahlung gilt Absatz 2 entsprechend. Der Ausgleich ist, sofern nichts anderes vereinbart wird, durch einen jährlich zum 10. Januar für das vorhergehende Kalenderjahr fällig werdenden Betrag in Geld zu leisten. Er erfolgt nur, wenn die wirtschaftlichen Nachteile jährlich hundert Euro übersteigen. Ein Ausgleich wird insoweit nicht geleistet, als es dem Betroffenen möglich ist, durch eigene Maßnahmen die wirtschaftlichen Nachteile zu mindern. Ein Ausgleichsanspruch besteht nicht, wenn anderweitige Leistungen für die Beschränkung der ordnungsgemäßen land- oder forstwirtschaftlichen Nutzung eines Grundstücks gewährt werden.
(4) Zugunsten desjenigen, der durch Anwendung der für das Schutzgebiet geltenden strengeren Rechtsvorschriften erhöhte Aufwendungen zum Schutz der Gewässer erbringen muß, kann die zuständige Behörde zeitlich begrenzt in Härtefällen eine pauschale Ausgleichszahlung auch dann festsetzen, wenn der Eingriff eine Verpflichtung zum Ausgleich nach § 19 Abs. 4 des Wasserhaushaltsgesetzes nicht auslöst. Ein Ausgleich für Härtefälle entfällt, wenn die erhöhten Aufwendungen anderweitig abgegolten werden. Absatz 2 und Absatz 3 Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend.
(5) Ist die Festsetzung eines Schutzgebietes beabsichtigt, so kann von der zuständigen Behörde vorläufig angeordnet werden, daß Handlungen, die nach Festsetzung des Schutzgebietes voraussichtlich von einer Genehmigung abhängig sein werden, einer Genehmigung bedürfen. Die vorläufige Anordnung ist aufzuheben, sobald über die Festsetzung entschieden ist, spätestens jedoch nach Ablauf von vier Jahren.
§ 16 Heilquellenschutz
(1) Heilquellen sind natürlich zutage tretende oder künstlich erschlossene Wasser- oder Gasvorkommen, die auf Grund ihrer chemischen Zusammensetzung, ihrer physikalischen Eigenschaften oder nach der Erfahrung geeignet sind, Heilzwecken zu dienen.
(2) Heilquellen, deren Erhaltung aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit geboten ist, können als solche staatlich anerkannt werden (staatlich anerkannte Heilquellen). Der Eigentümer oder der Betriebsinhaber hat die Überwachung durch die zuständige Behörde zu dulden. Er hat das Betreten von Grundstücken zu gestatten, zum Zwecke der Überwachung Anlagen und Einrichtungen zugänglich zu machen, die erforderlichen Arbeitskräfte, Unterlagen und Werkzeuge zur Verfügung zu stellen und technische Ermittlungen und Prüfungen zu dulden.
(3) Zum Schutze einer staatlich anerkannten Heilquelle sollen Heilquellenschutzgebiete festgesetzt werden. § 19 Abs. 2 bis 4 des Wasserhaushaltsgesetzes, §§ 14 und 15 dieses Gesetzes gelten sinngemäß.
(4) Auch außerhalb des Heilquellenschutzgebietes können Handlungen, die geeignet sind, den Bestand oder die Beschaffenheit einer staatlich anerkannten Heilquelle zu gefährden, untersagt werden. § 19 Abs. 3 und 4 des Wasserhaushaltsgesetzes, § 14 Abs. 2 und § 15 Abs. 2 bis 4 dieses Gesetzes gelten sinngemäß.
(5) Heilquellen, die auf Grund bisherigen Rechts staatlich anerkannt sind oder deren Gemeinnützigkeit auf Grund bisherigen Rechts festgestellt ist, gelten als anerkannte Heilquellen im Sinne dieses Gesetzes.
§ 17 (aufgehoben)
Abschnitt II
Wassergefährdende Stoffe
§ 18 Wassergefährdende Stoffe 04 05 07
(Zu §§ 19a bis 19l, 26, 34 WHG)
(1) Die oberste Wasserbehörde und die oberste Bauaufsichtsbehörde werden ermächtigt, im Einvernehmen mit der für die Wirtschaft, für die Arbeit, für den Verkehr, für die Energie und für die Gesundheit jeweils zuständigen obersten Landesbehörde durch Rechtsverordnung zu bestimmen, wie Anlagen nach §§ 19a und 19g des Wasserhaushaltsgesetzes beschaffen sein, hergestellt, errichtet, eingebaut, aufgestellt, geändert und betrieben werden müssen und wo diese Anlagen nicht errichtet, eingebaut oder aufgestellt und betrieben werden dürfen. In der Rechtsverordnung können insbesondere Vorschriften erlassen werden über
(2) Treten wassergefährdende Stoffe aus einer Anlage aus und ist zu befürchten, daß diese in ein oberirdisches Gewässer, in den Untergrund oder in die Kanalisation eindringen, so ist dies unverzüglich der zuständigen Behörde anzuzeigen. Anzeigepflichtig ist, wer die Anlage betreibt, instandhält, instandsetzt, reinigt oder prüft.
Vierter Teil 05
Grundlagen der Wasserwirtschaft, Zugang und Erfassung von Daten
§ 19 Grundlagen der Wasserwirtschaft 05
(1) Die zuständigen Behörden ermitteln die Grundlagen des Wasserhaushalts. Sie haben dabei die Regeln und Bestimmungen über das Erheben, Auswerten und Darstellen der Grundlagen des Wasserhaushalts anzuwenden, die von der obersten Wasserbehörde durch Bekanntgabe im Ministerialblatt eingeführt werden. Soweit solche Regeln nicht veröffentlicht sind, müssen mindestens die allgemein anerkannten Regeln der Technik angewandt werden. Die zuständigen Behörden ermitteln ferner im Zusammenwirken mit den Fachverbänden der Wasser- und Abfallwirtschaft den Stand der für die Wasserwirtschaft bedeutsamen Technik und beteiligen sich an dessen Entwicklung, soweit dies für die Bedürfnisse der Wasserwirtschaftsverwaltung des Landes erforderlich .ist. Die Ergebnisse dieser Ermittlungen sind bei allen behördlichen Entscheidungen zu berücksichtigen. Die zuständigen Behörden geben über ihre Ermittlungen den Wasserbehörden, den Gemeinden und Gemeindeverbänden, den Wasserverbänden und anderen Trägern öffentlicher Belange Auskunft; sie können auch private Interessenten beraten.
(1a) Zu den Grundlagen der Wasserwirtschaft gehören auch die zur Erfüllung der Bewirtschaftungsziele erforderlichen Feststellungen der Belastungen und deren Auswirkungen auf die Gewässer sowie die wirtschaftliche Analyse.
(2) Absatz 1 Sätze 2 und 3 gelten entsprechend für Gemeinden und Gemeindeverbände, Wasserverbände und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, soweit diese zur Erfüllung ihrer Aufgaben Grundlagen des Wasserhaushalts ermitteln.
(3) Gemeinden und Gemeindeverbände, Wasserverbände und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften sind auf Verlangen verpflichtet, den zuständigen Behörden ihnen bekannte wasserwirtschaftliche und für die Wasserwirtschaft bedeutsame Daten, Tatsachen und Erkenntnisse mitzuteilen.
§ 19a Zugang und Erfassung von Daten, Unterrichtungspflichten 05 07
(zu § 37a WHG)
(1) Die zuständigen Behörden können im Rahmen der ihnen nach dem Wasserhaushaltgesetz und diesem Gesetz übertragenen Aufgaben die erforderlichen Daten erheben sowie die erforderlichen Auskünfte und Aufzeichnungen verlangen. Dies gilt auch für Aufgaben, die ihnen auf Grund einer nach diesen Gesetzen erlassenen Verordnung übertragen sind. Zu den übertragenen Aufgaben gehören insbesondere
Es muss zunächst auf vorhandene Daten zurückgegriffen werden.
(2) Zur Erfüllung der in Absatz 1 genannten Aufgaben können auch personen- und betriebsbezogene Daten erhoben und weiter verarbeitet werden. Die Weitergabe von Daten und Aufzeichnungen an Behörden anderer Länder und des Bundes sowie an über- und zwischenstaatliche Stellen ist in dem zur Erfüllung bestehender Verpflichtungen gebotenen Umfang insbesondere zur Erfüllung der Koordinierungspflichten nach § 2d zulässig. Eine Veröffentlichung hat so zu erfolgen, dass Rückschlüsse auf Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse nicht gezogen werden können. Im Übrigen bleiben die Bestimmungen des Landesdatenschutzgesetzes unberührt
Fuenfter Teil
Benutzung der Gewässer
Abschnitt I
Gemeinsame Bestimmungen
§ 24 Inhalt von Erlaubnis und Bewilligung 05
(Zu § 4 WHG)
(1) In der Erlaubnis und Bewilligung sind insbesondere Ort, Art, Umfang und Zweck der zulässigen Gewässerbenutzung sowie Art und Umfang der dem Gewässerbenutzer obliegenden Überwachungsmaßnahmen festzulegen. Die Erlaubnis wird unbeschadet der Rechte Dritter erteilt.
(2) Nebenbestimmungen sind insbesondere zulässig, um
Ansprüche gegen die Wasserbehörden auf Festsetzung von Nebenbestimmungen bestehen nicht.
§ 25 Erlaubnis 04
(Zu § 7 WHG)
(1) (gestrichen)
(2) Die Erlaubnis kann ganz oder teilweise widerrufen werden, insbesondere wenn
Im übrigen gelten die §§ 48 bis 50 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Verwaltungsverfahrensgesetz).
§ 25a Gehobene Erlaubnis 05 07
(1) Die Erlaubnis kann auf Antrag als gehobene Erlaubnis erteilt werden, wenn dafür ein öffentliches Interesse oder ein berechtigtes Interesse des Unternehmers besteht. Sie darf für das Einbringen und Einleiten von Stoffen in ein Gewässer sowie für Benutzungen im Sinne des § 3 Abs. 2 Nr. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes nicht erteilt werden. Für die gehobene Erlaubnis gelten § 8 Abs. 3 und 5, § 10 des Wasserhaushaltsgesetzes und § 27 dieses Gesetzes entsprechend.
(2) Wegen nachteiliger Wirkungen einer Benutzung, für die eine gehobene Erlaubnis erteilt ist, kann der Betroffene ( § 8 Abs. 3 des Wasserhaushaltsgesetzes, § 27 dieses Gesetzes) gegen den Inhaber der Erlaubnis keine Ansprüche geltend machen, die auf Unterlassung der Benutzung gerichtet sind. Vertragliche Ansprüche bleiben unberührt.
(1) Auf die Ansprüche aus dem bewilligten Recht sind die für die Ansprüche aus dem Eigentum geltenden Vorschriften des bürgerlichen Rechts entsprechend anzuwenden.
(2) Die Pflicht zur Entschädigung in den Fällen des § 8 des Wasserhaushaltsgesetzes obliegt dem Unternehmer.
§ 26a Rechtsnachfolge 05
(zu §§ 7 und 8 WHG)
Der Übergang einer Erlaubnis oder einer Bewilligung auf den Rechtsnachfolger nach §§ 7 Abs. 2 und 8 Abs. 6 des Wasserhaushaltsgesetzes ist der zuständigen Behörde anzuzeigen, sofern es sich bei der Gewässerbenutzung um eine nach dem Abwasserabgabengesetz zu veranlagende Einleitung von Abwasser oder eine Entnahme von Wasser mit mehr als 3.000 Kubikmetern im Jahr handelt. Die Änderung des Rechtsinhabers ist in das Wasserbuch einzutragen.
§ 27 Berücksichtigung anderer Einwendungen im Bewilligungsverfahren
(Zu § 8 WHG)
(1) Gegen die Erteilung einer Bewilligung kann auch Einwendungen erheben, wer dadurch Nachteile zu erwarten hat, daß durch die Benutzung
wird, ohne daß dadurch ein Recht beeinträchtigt wird. Geringfügige und solche Nachteile, die vermieden worden wären, wenn der Betroffene die ihm obliegende Gewässerunterhaltung ordnungsgemäß durchgeführt hätte, bleiben außer Betracht.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 gilt § 8 Abs. 3 des Wasserhaushaltsgesetzes sinngemäß.
§ 28 Zusammentreffen von Erlaubnis- und Bewilligungsanträgen
(Zu §§ 7, 8 WHG)
Treffen Anträge auf Zulassung von Gewässerbenutzungen zusammen, die sich auch bei Festsetzung von Nebenbestimmungen ganz oder teilweise gegenseitig ausschließen, so ist die Bedeutung der beabsichtigten Benutzung für das Wohl der Allgemeinheit maßgebend.
§ 29 Ausgleich von Rechten und Befugnissen
(Zu § 18 WHG)
Der Ausgleich von Rechten und Befugnissen im Sinne von § 18 des Wasserhaushaltsgesetzes ist in einer dem Interesse aller am Verfahren Beteiligten nach billigem Ermessen entsprechenden Weise unter Berücksichtigung der erlaubnisfreien Benutzungen vorzunehmen. Ausgleichszahlungen sind nur insoweit festzusetzen, als Nachteile nicht durch Vorteile aufgewogen werden.
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(Stand: 27.06.2018)
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