Änderungstext
Gesetz zur Änderung wasserrechtlicher Vorschriften
Vom 3. Mai 2005
(GV. NRW. 2005 S. 463)
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
Das Wassergesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeswassergesetz - LWG - ) vom 4. Juli 1979 (GV. NRW. S. 488) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni 1995 (GV. NRW. S. 926), zuletzt geändert durch Gesetz vom 4. Mai 2004 (GV. NRW. S. 259), wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt gefasst:
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Erster Teil Einleitende Bestimmungen § 1 Sachlicher Geltungsbereich § 2 Ziel der Wasserwirtschaft § 2a Umsetzung des Rechts der Europäischen Gemeinschaft Zweiter Teil Abschnitt I § 3 Einteilung der Gewässer, Begriffsbestimmungen Abschnitt II § 4 Gewässer erster Ordnung § 5 Gewässer zweiter Ordnung § 6 Grundbuch § 7 Bisheriges Eigentum § 8 Uferlinie § 9 Verlandung, Überflutung § 10 Uferabriß § 11 Neues Gewässerbett § 12 Inseln, verlassenes Gewässerbett § 13 Duldungspflicht des Gewässereigentümers Dritter Teil Abschnitt I § 14 Wasserschutzgebiete § 15 Besondere Vorschriften für Wasserschutzgebiete § 16 Heilquellenschutz § 17 (aufgehoben) Abschnitt II § 18 Wassergefährdende Stoffe Vierter Teil § 19 Grundlagen der Wasserwirtschaft § 20 Wasserwirtschaftliche Rahmenpläne § 21 Bewirtschaftungspläne § 22 Einsicht § 23 (aufgehoben) Fuenfter Teil Abschnitt I § 24 Inhalt von Erlaubnis und Bewilligung § 25 Erlaubnis § 25a Gehobene Erlaubnis § 26 Bewilligung § 27 Berücksichtigung anderer Einwendungen im Bewilligungsverfahren § 28 Zusammentreffen von Erlaubnis- und Bewilligungsanträgen § 29 Ausgleich von Rechten und Befugnissen § 30 (aufgehoben) § 31 Außerbetriebsetzen, Beseitigen und Ändern von Benutzungsanlagen § 32 Erlaubnisfreie Benutzungen nach § 17a des Wasserhaushaltsgesetzes; Notfälle, wasserwirtschaftliche Ermittlungen Abschnitt II § 33 Gemeingebrauch § 34 Regelung des Gemeingebrauchs und des Verhaltens im Uferbereich § 35 Anliegergebrauch § 36 Benutzung zu Zwecken der Fischerei § 37 Schiffahrt § 38 Hafen- und Ufergeldtarife § 39 Fähren § 40 Besondere Pflichten im Interesse der Schiffahrt und des Sports § 41 Staumarke § 42 Unbefugtes Ablassen § 43 Hochwassergefahr Abschnitt III § 44 Bewirtschaftung des Grundwassers § 44a (aufgehoben) Sechster Teil Abschnitt I § 45 Wasserentnahme und Abwassereinleitung § 46 Zulässigkeit der Enteignung Abschnitt II § 47 Wasserentnahmen zur öffentlichen Trinkwasserversorgung § 48 Bau und Betrieb von Anlagen für die öffentliche Wasserversorgung § 49 Anzeigepflicht § 50 Verpflichtung zur Selbstüberwachung Abschnitt III § 51 Begriffsbestimmungen, Geltungsbereich § 51a Beseitigung von Niederschlagswasser § 52 Anforderungen an Abwassereinleitungen § 53 Pflicht zur Abwasserbeseitigung § 53a Übergangsregelung § 54 Abwasserbeseitigungspflicht im Gebiet von Abwasserverbänden § 55 Inhalt des Abwasserbeseitigungsplans § 56 Aufstellen des Abwasserbeseitigungsplans, Verbindlichkeit § 57 Bau und Betrieb von Abwasseranlagen § 58 Genehmigung von Abwasseranlagen § 59 Indirekteinleitungen mit gefährlichen Stoffen § 60 Selbstüberwachung von Abwassereinleitungen § 60a Selbstüberwachung von Indirekteinleitungen mit gefährlichen Stoffen § 61 Selbstüberwachung von Abwasseranlagen § 62 (aufgehoben) § 63 Gewässerschutzbeauftragte bei Abwasserverbänden Siebenter Teil Abschnitt I § 64 Abgabepflicht anderer als der Abwassereinleiter § 65 Umlage der Abgabe durch Gemeinden und Abwasserverbände § 66 Ausnahmen von der Abgabepflicht Abschnitt II § 67 (aufgehoben) § 68 Besonderheit bei Nachklärteichen Abschnitt III § 69 Ermitteln auf Grund des wasserrechtlichen Bescheides § 70 Überwachung der Abwassereinleitung § 71 (aufgehoben) § 72 Ermitteln in sonstigen Fällen § 73 Abgabefreiheit bei Kleineinleitungen und bei Einleitung von verschmutztem Niederschlagswasser § 74 Abzug der Vorbelastung Abschnitt IV § 75 Abgabeerklärung § 76 (aufgehoben) § 77 Festsetzen der Abgabe § 78 Fälligkeit, Verjährung § 80 Einziehen der Abgabe, Stundung, Erlaß, Niederschlagung Abschnitt V § 81 Zweckbindung § 82 Verwaltungsaufwand § 83 Mittelvergabe § 84 (aufgehoben) § 85 Entsprechende Anwendung anderer Vorschriften Achter Teil § 86 (aufgehoben) Abschnitt I |
(Stand: 26.04.2021)
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