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OBG - Ordnungsbehördengesetz
Gesetz über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden
- Nordrhein-Westfalen -
Fassung vom 13. Mai 1980
(GV. NW. 1980 S. 528; 1982 S. 248; 1984 S. 370; 1985 S. 259; 1987 S. 342; 1990 S. 46, ber. 1991 S. 149; 1990 S. 201; 1992 S. 446; 1993 S. 987; 1994 S. 1115; 2001 S. 870; 08.07.2003 S. 410; 17.06.2003 S. 313; 16.3.2004 135; 16.11.2004 S. 644; 05.04.2005 S. 274; 08.12.2009 S. 765 09; 02.10.2014 14; 06.12.2016 S. 1062 16; 18.12.2018 S. 741 18; 19.12.2019 S. 995 19; 30.06.2020 S. 455a 20; 23.06.2021 S. 762 21)
Gl.-Nr.: 2060
Teil I
Aufgaben und Organisation der Ordnungsbehörden
§ 1 Aufgaben der Ordnungsbehörden
(1) Die Ordnungsbehörden haben die Aufgabe, Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwehren (Gefahrenabwehr).
(2) Die Ordnungsbehörden führen diese Aufgaben nach den hierfür erlassenen besonderen Gesetzen und Verordnungen durch. Soweit gesetzliche Vorschriften fehlen oder eine abschließende Regelung nicht enthalten, treffen die Ordnungsbehörden die notwendigen Maßnahmen zur Gefahrenabwehr nach diesem Gesetz.
(3) Andere Aufgaben nehmen die Ordnungsbehörden nach den Vorschriften dieses Gesetzes insoweit wahr, als es durch Gesetz oder Verordnung bestimmt ist.
§ 2 Vollzugshilfe der Polizei
Die Polizei leistet den Ordnungsbehörden Vollzugshilfe nach den Vorschriften der § § 47 bis 49 des Polizeigesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (PolG NW).
§ 3 Aufbau
(1) Die Aufgaben der örtlichen Ordnungsbehörden nehmen die Gemeinden, die Aufgaben der Kreisordnungsbehörden die Kreise und kreisfreien Städte als Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung (§ 9) wahr; dies gilt auch für die ihnen als Sonderordnungsbehörden übertragenen Aufgaben.
(2) Landesordnungsbehörden sind die Bezirksregierungen.
§ 4 Örtliche Zuständigkeit
(1) Örtlich zuständig ist die Ordnungsbehörde, in deren Bezirk die zu schützenden Interessen verletzt oder gefährdet werden.
(2) Ist es zweckmäßig, ordnungsbehördliche Aufgaben in benachbarten Bezirken einheitlich zu erfüllen, so erklärt die den beteiligten Ordnungsbehörden gemeinsame Aufsichtsbehörde eine dieser Ordnungsbehörden für zuständig.
§ 5 Sachliche Zuständigkeit
(1) Für die Aufgaben der Gefahrenabwehr sind die örtlichen Ordnungsbehörden zuständig. Werden den Ordnungsbehörden der Großen und Mittleren kreisangehörigen Städte Aufgaben durch besondere gesetzliche Vorschrift zugewiesen, nehmen sie diese als örtliche Ordnungsbehörden wahr.
(2) Die Zuständigkeit der Landes- und Kreisordnungsbehörden bestimmt sich nach den hierüber erlassenen gesetzlichen Vorschriften.
(3) Für den Erlaß von ordnungsbehördlichen Verordnungen gelten die § § 26 und 27.
§ 6 Außerordentliche Zuständigkeit
(1) Bei Gefahr im Verzug oder in den gesetzlich vorgesehenen Fällen kann jede Ordnungsbehörde in ihrem Bezirk die Befugnisse einer anderen Ordnungsbehörde ausüben. Dies gilt nicht für den Erlaß ordnungsbehördlicher Verordnungen.
(2) Erfordert die Erfüllung ordnungsbehördlicher Aufgaben Maßnahmen auch in benachbarten Bezirken und ist die Mitwirkung der dort örtlich zuständigen Ordnungsbehörden nicht ohne eine Verzögerung zu erreichen, durch die der Erfolg der Maßnahme beeinträchtigt wird, so kann die eingreifende Ordnungsbehörde auch in benachbarten Bezirken die notwendigen unaufschiebbaren Maßnahmen treffen.
(3) Die allgemein zuständige Ordnungsbehörde ist über die getroffenen Maßnahmen unverzüglich zu unterrichten.
(1) Die Aufsicht über die örtlichen Ordnungsbehörden in den Kreisen führt der Landrat als untere staatliche Verwaltungsbehörde.
(2) Die Aufsicht über die kreisfreien Städte als örtliche Ordnungsbehörden und über die Kreisordnungsbehörden führt die Bezirksregierung. Sie ist gleichzeitig obere Aufsichtsbehörde über die kreisangehörigen Gemeinden als örtliche Ordnungsbehörden.
(3) Oberste Aufsichtsbehörde ist das jeweils zuständige Ministerium.
§ 8 Unterrichtungsrecht
Die Aufsichtsbehörden können sich jederzeit über die Angelegenheiten der Ordnungsbehörden unterrichten.
§ 9 Weisungsrecht gegenüber örtlichen und Kreisordnungsbehörden
(1) Die Aufsichtsbehörden können Weisungen erteilen, um die gesetzmäßige Erfüllung der ordnungsbehördlichen Aufgaben zu sichern.
(2) Zur zweckmäßigen Erfüllung der ordnungsbehördlichen Aufgaben dürfen die Aufsichtsbehörden
(Stand: 28.08.2023)
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