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Änderungstext
Gesetz zur Stärkung der Rechte von im Polizeigewahrsam festgehaltenen Personen
- Nordrhein-Westfalen -
Vom 19. Dezember 2019
(GV.NRW. Nr. 29 vom 30.12.2019 S. 995)
Artikel 1
Änderung des Polizeigesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen
Das Polizeigesetz des Landes Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juli 2003 (GV. NRW. S. 441), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (GV. NRW. S. 741, ber. 2019 S. 23) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsangabe wird wie folgt geändert:
Nach " § 37 Behandlung festgehaltener Personen" wird die Angabe " § 37a Fixierung festgehaltener Personen" eingefügt.
2. In § 7 werden nach den Wörtern "Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 des Grundgesetzes)," die Wörter "Versammlungsfreiheit (Artikel 8 des Grundgesetzes)," eingefügt.
3. In § 15b Satz 5 wird die Angabe "Abs. 6 und 7" durch die Angabe "Abs. 2 und 3" ersetzt.
4. § 15c wird wie folgt geändert:
a) Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Dies gilt nicht, wenn die Aufzeichnungen zur Gefahrenabwehr oder zur Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten benötigt werden. | "Dies gilt nicht, wenn die Aufzeichnungen
benötigt werden." |
b) Absatz 9
(9) Die Auswirkungen dieser Vorschrift und die praktische Anwendung werden bis zum 30. Juni 2019 durch die Landesregierung unter Mitwirkung einer oder eines unabhängigen sozialwissenschaftlichen Sachverständigen und einer oder eines polizeiwissenschaftlichen Sachverständigen geprüft. Die Landesregierung berichtet dem Landtag über das Ergebnis der Evaluierung. § 15c tritt am 31. Dezember 2019 außer Kraft.
wird aufgehoben.
§ 16a Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
wird aufgehoben.
6. § 20c wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 8 Satz 7 werden die Wörter "oder sechs Monate nach Erteilung der gerichtlichen Zustimmung nach § 33 Absatz 4 Satz 7" gestrichen.
b) Absatz 12 wird Absatz 10.
7. In § 23 Absatz 3 Satz 2 wird das Wort "und" nach der Angabe "24a" gestrichen.
8. § 31 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 Satz 1
Für nach Absatz 1 erlangte personenbezogene Daten gilt § 16a Absatz 2 Satz 2 und 3 entsprechend.
wird aufgehoben.
b) Absatz 5
(5) Personen, gegen die nach Abschluss der Rasterfahndung weitere Maßnahmen durchgeführt werden, sind hierüber durch die Polizei zu unterrichten, sobald dies ohne Gefährdung des Zwecks der weiteren Datennutzung erfolgen kann. Im Übrigen gilt § 17 Absatz 5 und 6 entsprechend.
wird aufgehoben.
9. § 33 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 8 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
bb) Folgende Nummer 9 wird angefügt:
"9. des § 31 die Personen, gegen die nach Abschluss der Rasterfahndung weitere Maßnahmen durchgeführt wurden."
b) In Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe "Satz 1" gestrichen.
10. In § 33b Absatz 2 wird die Angabe "8" durch die Angabe "9" ersetzt.
11. In § 34b Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe a werden nach der Angabe "Satz 1" die Angabe "Alternative 1" eingefügt und die Angabe "Nummer 1" durch die Wörter "Satz 1 Alternative 2" ersetzt.
12. Dem § 37 werden folgende Absätze 4 und 5 angefügt:
"(4) Aufgaben im Polizeigewahrsam können zur Unterstützung der Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten auch durch Bedienstete der Polizei, die nicht Polizeivollzugsbeamtinnen oder Polizeivollzugsbeamte sind, wahrgenommen werden. Das Innenministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung den Umfang der diesen Bediensteten zustehenden polizeilichen Befugnisse zu bestimmen sowie weitere Regelungen für den Vollzug der Freiheitsentziehung im Polizeigewahrsam zu treffen.
(5) Ein Vollzug der Freiheitsentziehung in Einrichtungen des Justizvollzugs findet nicht statt. Die Vorschriften über die Amtshilfe nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen bleiben unberührt."
13. Nach § 37 wird folgender § 37a eingefügt:
" § 37a Fixierung festgehaltener Personen
(Stand: 26.04.2021)
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