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Änderungstext
Gesetz zur Anpassung des Polizeigesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen und des Gesetzes über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden
- Nordrhein-Westfalen -
Vom 18. Dezember 2018
(GV. NRW. Nr. 32 vom 28.12.2018 S. 741)
Artikel 1
Änderung des Polizeigesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen
Das Polizeigesetz des Landes Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juli 2003 (GV. NRW. S. 441), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom [einsetzen: Ausfertigungsdatum und Fundstelle des Sechsten Gesetzes zur Änderung des Polizeigesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen] geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 9 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 9 Befragung, Auskunftspflicht, allgemeine Regeln der Datenerhebung | " § 9 Allgemeine Regeln, Befragung, Auskunftspflicht". |
b) Die Angabe zum Zweiten Titel des Zweiten Unterabschnitts wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"Zweiter Titel Datenspeicherung, Datenveränderung und Datennutzung |
"Zweiter Titel Weiterverarbeitung von personenbezogenen Daten". |
c) Die Angabe zu § 22 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 22 Allgemeine Regeln über die Dauer der Datenspeicherung | " § 22 Datenspeicherung, Prüfungstermine". |
d) Nach der Angabe zu § 22 werden folgende Angaben eingefügt:
" § 22a Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten
§ 22b Kennzeichnung in polizeilichen Dateisystemen".
e) Die Angabe zu § 23 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 23 Zweckbindung bei der Datenspeicherung, Datenveränderung und Datennutzung | " § 23 Weiterverarbeitung von personenbezogenen Daten, Zweckbindung, Zweckänderung". |
f) Die Angabe zu § 24 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 24 Speicherung, Veränderung und Nutzung von Daten | " § 24 Weiterverarbeitung zu besonderen Zwecken". |
g) Nach der Angabe zu § 24 wird folgende Angabe eingefügt:
" § 24a Weiterverarbeitung zu wissenschaftlichen Zwecken".
h) In der Angabe zu § 26 werden nach dem Wort "Datenübermittlung" die Wörter ", Übermittlungsverbote und Verweigerungsgründe" eingefügt.
i) Die Angabe zu § 27 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 27 Datenübermittlung zwischen Polizeibehörden | " § 27 Datenübermittlung im innerstaatlichen Bereich". |
j) Die Angabe zu § 28 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 28 Datenübermittlung an öffentliche Stellen, an ausländische öffentliche Stellen sowie an über- und zwischenstaatliche Stellen | " § 28 Datenübermittlung im Bereich der Europäischen Union und deren Mitgliedsstaaten". |
k) Die Angabe zu § 29 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 29 Datenübermittlung an Personen oder an Stellen außerhalb des öffentlichen Bereichs | " § 29 Datenübermittlung im internationalen Bereich". |
l) In der Angabe zu § 32 wird das Wort "Sperrung" durch die Wörter "Einschränkung der Weiterverarbeitung" ersetzt.
m) Die Angabe zu § 33 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 33 Errichtung von Dateien, Umfang des Verfahrensverzeichnisses, Freigabe von Programmen, automatisiertes Abrufverfahren | " § 33 Benachrichtigung bei verdeckten und eingriffsintensiven Maßnahmen". |
n) Nach der Angabe zu § 33 werden folgende Angaben eingefügt:
" § 33a Benachrichtigung im Falle der Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten
§ 33b Protokollierung bei verdeckten oder eingriffsintensiven Maßnahmen
§ 33c Datenschutzkontrolle".
o) Nach der Angabe zu § 67 wird folgende Angabe eingefügt:
(Stand: 28.08.2023)
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