Regelwerk |
Änderungstext
Drittes Gesetz zur Änderung des Ordnungsbehördengesetzes
- Nordrhein-Westfalen -
Vom 6. Dezember 2016
(GV.NRW. Nr. 40 vom 14.12.2016 S. 1062)
Dem § 48 Absatz 2 des Ordnungsbehördengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 1980 (GV. NRW. S. 528), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 2. Oktober 2014 (GV. NRW. S. 622) geändert worden ist, werden folgende Sätze angefügt:
"Die in Satz 2 genannten Behörden sind auf Antrag unbeschadet der Zuständigkeit der Polizeibehörden auch für die Überwachung der Einhaltung der durch Zeichen 251, 253, 261 und 270.1 der Anlage 2 zu § 41 Absatz 1 der Straßenverkehrs-Ordnung vom 6. März 2013 (BGBl. I S. 367), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 17. Juni 2016 (BGBl. I S. 1463) geändert worden ist, angeordneten Verbote sowie der im Zusammenhang mit diesen Verboten durch Zeichen 276 und 277 der Anlage 2 zu § 41 Absatz 1 der Straßenverkehrs-Ordnung angeordneten Verbote für bestimmte Streckenabschnitte zuständig. Über Anträge nach Satz 4 entscheidet die zuständige Aufsichtsbehörde. Satz 3 gilt auch für die Überwachung der in Satz 4 genannten Verbote. Die Landesregierung berichtet dem Landtag bis zum 31. Dezember 2020 über die Erfahrungen mit den in den Sätzen 4 bis 6 genannten Regelungen."
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
ID 161989
ENDE |
(Stand: 26.04.2021)
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