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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Landeswassergesetzes, der Landesbauordnung und des Landesabfallgesetzes

Vom 11. Dezember 2007
(GVBl. Nr. 34 vom 28.12.2007 S. 708)


Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

Artikel 1
Änderung des Landeswassergesetzes

Das Wassergesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeswassergesetz - LWG - ) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni 1995 (GV. NRW. S. 926), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. Mai 2005 (GV. NRW. S. 463), wird wie folgt geändert:

1. Inhaltsübersicht

Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Nach § 2g wird folgende Angabe neu eingefügt:

" § 2h Strategische Umweltprüfung von Maßnahmenprogrammen".

b) Die Angabe des § 5 wird wie folgt gefasst:

" § 5 Gewässer zweiter Ordnung und sonstige Gewässer".

c) Die Angabe des § 34 wird wie folgt gefasst:

" § 34 Regelung des Gemeingebrauchs sowie des Verhaltens im Uferbereich".

d) Die Angabe des § 44 wird wie folgt gefasst:

" § 44 Zulassung des Gemeingebrauchs sowie des Verhaltens im Uferbereich".

e) Die Angabe des § 50a wird wie folgt gefasst:

" § 50a Wasserversorgungsbericht".

f) Die Angabe des § 53c wird wie folgt gefasst:

" § 53c Umlage von Kosten der Abwasser- und Fremdwasserbeseitigung".

g) Die Angabe des § 59a wird wie folgt gefasst:

" § 59a Einleitungen in private Abwasseranlagen".

h) Nach § 61 wird neu eingefügt

" § 61a Dichtheitsprüfung von privaten Abwasserleitungen".

i) In Abschnitt II des zehnten Teils wird die Überschrift wie folgt gefasst:

"Überschwemmungsgebiete, überschwemmungsgefährdete Gebiete und Hochwasserschutzpläne".

j) Die Angabe des § 112 wird wie folgt gefasst:

" § 112 Festsetzung von Überschwemmungsgebieten".

k) Die Angabe des § 113 wird wie folgt gefasst:

" § 113 Festgesetzte Überschwemmungsgebiete".

l) Nach Angabe zu § 113 werden folgende Angaben neu eingefügt:

" § 113a Erhaltung von Überschwemmungsgebieten als Rückhalteflächen"

" § 114a Überschwemmungsgefährdete Gebiete"

" § 114b Hochwasserschutzpläne

" § 114c Informationen zum Hochwasserschutz"

" § 114d Kooperation in den Flussgebieten".

2. § 1 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
 (2) Von den Bestimmungen des Wasserhaushaltsgesetzes mit Ausnahme des § 22 und den Bestimmungen dieses Gesetzes werden ausgenommen:
  1. Grundstücke, die zur Fischzucht oder Fischhaltung oder zu sonstigen Zwecken mit Wasser bespannt sind und mit einem oberirdischen Gewässer nur durch künstliche Vorrichtungen in Verbindung stehen;
  2. Straßenseitengräben, wenn sie nicht der Vorflut der Grundstücke anderer Eigentümer dienen. Straßenseitengräben dienen nur dann der Vorflut anderer Grundstücke, wenn von diesen Grundstücken das Wasser gezielt eingeleitet wird.
"(2) Von den Bestimmungen des Wasserhaushaltsgesetzes mit Ausnahme des § 22 und den Bestimmungen dieses Gesetzes werden Entwässerungsgräben ausgenommen, wenn sie nicht der Vorflut der Grundstücke anderer Eigentümer dienen."

3. In § 2 wird Absatz 1 wie folgt gefasst:

alt neu
(1) Die Gewässer sind nach den Grundsätzen und Zielen der §§ 1a, 25a bis 25d und 33a des Wasserhaushaltgesetzes zu bewirtschaften. "(1) Die Gewässer sind nach den Grundsätzen und Zielen der §§ 1a, 25a bis 25d und 33a des Wasserhaushaltgesetzes so zu bewirtschaften, dass sie dem Wohl der Allgemeinheit und im Einklang mit ihm auch dem Nutzen Einzelner dienen. Ein ordnungsgemäßer Wasserabfluss ist sicherzustellen."

4. In § 2d wird Absatz 7

(7) Zur Vorbereitung der Maßnahmenprogramme und Bewirtschaftungspläne nach Absatz 1 und § 2e einschließlich zur Beurteilung künftiger Nutzungsansprüche kann die oberste Wasserbehörde unter Berücksichtigung der Grundlagen der Wasserwirtschaft sowie der Grundsätze und Ziele nach § 2 zusammenfassende Darstellungen erarbeiten, insbesondere für den Bereich der öffentlichen Wasserversorgung und dem Bereich der Freihaltung und Rückgewinnung von Überschwemmungsgebieten. Dazu gehören Angaben über
  1. die für die öffentliche Wasserversorgung derzeit genutzten und zukünftig für eine solche Nutzung in Betracht kommenden Wasservorkommen sowie die zu diesem Zweck zu schützenden Gebiete,
  2. den Zustand der für die Zwecke nach Nummer 1 in Anspruch genommenen Wasservorkommen, die zu bewirtschaftenden Wassermengen sowie deren regionale Verteilung und die zukünftigen Entwicklungen,
  3. die festgesetzten und natürlichen Überschwemmungsgebiete, Gebiete, die dem Schutz des § 112 Abs. 3 unterliegen, sowie die Flächen, die zum Erhalt und zur Rückgewinnung als Rückhalteflächen in Betracht kommen.

aufgehoben.

5. In § 2e Abs. 2 wird die Angabe "2g" durch die Angabe "2h" ersetzt.

6. In § 2g Abs. 1 werden die Wörter "für die Erarbeitung und Aufstellung der Maßnahmenprogramme und Bewirtschaftungspläne" gestrichen.

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