Regelwerk |
Änderungstext
Gesetz zur Umsetzung der UVP-Änderungsrichtlinie im Lande Nordrhein-Westfalen
Vom 4. Mai 2004
(GV. NRW. 2004 S. 259)
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
Gesetz zur Umsetzung der UVP-Änderungsrichtlinie
im Lande Nordrhein-Westfalen
2129
Artikel 1
Änderung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in Nordrhein-Westfalen (UVPG NW)
Das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung in Nordrhein-Westfalen ( UVPG NW) vom 29. April 1992 (GV. NRW. S. 175) wird wie folgt geändert:
1. § 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
§ 1 Geltungsbereich
Für Vorhaben, für die auf Grund des Landesrechts eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, sind die Vorschriften des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) vom 12. Februar 1990 (BGBl. I S. 205) anzuwenden, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. |
" § 1 Geltungsbereich
(1) Für Vorhaben, für die nach Anlage 1 dieses Gesetzes die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bzw. eine allgemeine oder standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalles vorgesehen ist, sind die Vorschriften des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 5. September 2001 (BGBl. I S. 2350), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. Juni 2002 (BGBl. I S. 1914, 1921) anzuwenden, soweit nachfolgend nicht anders bestimmt ist. Soweit dabei in den Vorschriften des UVPG auf die Anlage 2 des UVPG verwiesen wird, tritt die Anlage 2 dieses Gesetzes an deren Stelle. (2) Zuständige Behörde in Nordrhein-Westfalen für die Organisation der grenzüberschreitenden Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung bei ausländischen Vorhaben ist die jeweils zuständige Bezirksregierung." |
2. § 2 wird wie folgt geändert.
Die Überschrift und die Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung:
alt | neu |
§ 2 Verwaltungsvorschriften
(1) Das Ministerium für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft erläßt im Benehmen mit den zuständigen obersten Landesbehörden für die auf Grund des Landesrechts durchzuführenden Umweltverträglichkeitsprüfungen allgemeine Verwaltungsvorschriften über
(2) Die jeweils zuständigen obersten Landesbehörden können im Benehmen mit dem Ministerium für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft für ihre Geschäftsbereiche ergänzende Vorschriften erlassen. |
"Rechtsverordnung, Allgemeine Verwaltungsvorschrift
(1) Die in der Anlage 2 aufgeführten Kriterien für die Vorprüfung des Einzelfalles können durch Rechtsverordnung der Landesregierung näher bestimmt werden. (2) Die aufgrund der §§ 24, 3c Abs. 2b UVPG erlassene Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Ausführung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPVwV) findet entsprechende Anwendung." |
3. § 3 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nr. 1 werden die Wörter "der Nummer 1 der Anlage zu § 3 UVPG" ersetzt durch "der Anlage 1 Nrn. 1 - 10."
b) In Absatz 2 werden die " §§ 5, 7, 8, 9 und 11 UVPG" ersetzt durch " §§ 3a, 5, 6, 7, 8 Abs. 1 und 3, 9, 9a und 11 UVPG".
" § 5 Bericht über die Auswirkungen des Gesetzes
Die Landesregierung erstattet dem Landtag innerhalb von fünf Jahren nach dem 4. Juni 2004 einen Bericht über die Auswirkungen des Gesetzes.
5. § 6 wird wie folgt gefasst:
" § 6 Übergangsvorschriften
(1) Verfahren nach § 1, die der Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben dienen und die vor dem 4. Juni 2004 begonnen worden sind, sind nach den Vorschriften dieses Gesetzes zu Ende zu führen. Sofern für ein Vorhaben, das Gegenstand eines solchen Verfahrens ist, die Bestimmungen dieses Gesetzes die Einrichtung von solchen Verfahren neu oder anders als bislang regeln, sind diese Bestimmungen anzuwenden und ist in diesem Rahmen die Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen. Wenn im Ausgangsverfahren das Vorhaben vor dem 4. Juni 2004 bereits öffentlich bekannt gemacht worden ist, findet nur Satz 1 Anwendung.
(2) Abweichend von Absatz 1 finden die Vorschriften dieses Gesetzes in der vor dem 4. Juni 2004 geltenden Fassung weiterhin Anwendung, wenn
a) der Träger eines Vorhabens einen Antrag auf Zulassung des Vorhabens, der mindestens die Angaben zu Standort, Art und Umfang des Vorhabens enthalten muss, vor dem 14. März 1999 bei der zuständigen Behörde eingereicht hat; weitergehende Vorschriften über die Voraussetzungen für eine wirksame Antragstellung bleiben unberührt; oder
b) in sonstiger Weise ein Verfahren nach § 1 vor dem 14. März 1999 förmlich eingeleitet worden ist; ist mit gesetzlich vorgeschriebenen einzelnen Schritten des Verfahrens noch nicht begonnen worden, können diese auch nach den Vorschriften dieses Gesetzes durchgeführt werden.
(Stand: 26.04.2021)
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