Regelwerk, Allgemeines

UVPG NRW - Landesumweltverträglichkeitsprüfungsgesetz - Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung im Land Nordrhein-Westfalen
- Nordrhein-Westfalen -

Vom 29. April 1992
(GV NRW. 1992 S. 175; 04.05.2004 S. 259 04; 13.02.2007 S. 107 07; 20.05.2008 S. 460 08; 16.03.2010 S. 185 10; 08.07.2016 S. 559 16; 15.11.2016 S. 934 16a; 26.03.2019 S. 193 19; 04.05.2021 S. 560 21; 17.12.2021 S. 1470 21a)
Gl.-Nr.: 2129



Überschrift geändert 19

§ 1 Geltungsbereich 04 10 19

(1) Für Vorhaben, für die nach Anlage 1 die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung oder eine allgemeine oder standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalles vorgesehen ist, sind die Vorschriften des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBI. I S. 94) in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden, soweit nachfolgend nicht anders bestimmt ist. Soweit in den Vorschriften des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung auf die Anlage 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung verwiesen wird, tritt die Anlage 2 dieses Gesetzes an deren Stelle.

(2) Sofern bei Vorhaben nach Anlage 1 Nummer 1 eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, kann die zuständige Behörde abweichend von § 18 Absatz 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in Verbindung mit § 73 Absatz 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 1999 (GV. NRW. S. 602) in der jeweils geltenden Fassung auf die Durchführung eines Erörterungstermins verzichten.

(3) Zuständige Behörde in Nordrhein-Westfalen für die Organisation der grenzüberschreitenden Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung bei ausländischen Vorhaben ist die jeweils zuständige Bezirksregierung.

§ 2 Verordnungsermächtigung 04 19

Die in der Anlage 2 aufgeführten Kriterien für die Vorprüfung des Einzelfalles kann die Landesregierung durch Rechtsverordnung näher bestimmen.

§ 3 Federführende Behörde 04 19

(1) Bedarf ein Vorhaben, für das nach Bundes- oder Landesrecht eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, der Zulassung durch mehrere Behörden, so ist federführende Behörde im Sinn des § 31 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung:

  1. für Vorhaben, die einer Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274) in der jeweils geltenden Fassung bedürfen, die für diese Genehmigung zuständige Behörde,
  2. für Vorhaben, deren Zulässigkeit einer Entscheidung nach dem Atomgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juli 1985 (BGBl. I S. 1565) in der jeweils geltenden Fassung bedarf, die für diese Entscheidung zuständige Behörde, soweit nicht nach § 31 Absatz 3 Satz 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine Bundesbehörde federführende Behörde ist und
  3. im Übrigen die Behörde, die für das Verfahren zuständig ist, das den Schwerpunkt der Zulassungsentscheidung für das Vorhaben bildet.

(2) Die federführende Behörde nimmt die Aufgaben nach den §§ 5, 15 bis 19, 21, 22, 24, 26, 27 sowie den §§ 54 bis 57 und § 64 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung wahr.

(3) Die für die Entscheidungen über die Zulassung des Vorhabens zuständigen Behörden haben die federführende Behörde zu unterstützen. Sie übersenden insbesondere der federführenden Behörde frühzeitig Vervielfältigungen für den nach § 16 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung vorzulegenden UVP-Bericht.

§ 4 Hinzuziehung von Sachverständigen durch die federführende Behörde 19

(1) Die federführende Behörde kann, soweit sie zur Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung nicht selbst die erforderliche Sachkenntnis besitzt und diese auch nicht durch Heranziehung anderer Behörden erlangen kann, Sachverständige hinzuziehen, insbesondere zu der Erarbeitung der zusammenfassenden Darstellung im Sinne von § 24

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