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Änderungstext
Gesetz zur Änderung des Landschaftsgesetzes und des Landesforstgesetzes, des Landeswassergesetzes und des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in Nordrhein-Westfalen
Vom 16. März 2010
(GVBl. Nr. 11 vom 30.03.2010 S. 185)
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
Artikel 1
Gesetz zur Änderung des Landschaftsgesetzes
Das Landschaftsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juli 2000(GV. NRW. S.568), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juni 2007 (GV. NRW. S. 226), wird wie folgt geändert:
1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 4 wird wie folgt gefasst:
" § 4 Eingriffe in Natur und Landschaft (zu § 14 BNatSchG)".
b) Die Angabe zu § 4a wird wie folgt gefasst:
" § 4a Kompensationsmaßnahmen (zu § 15 BNatSchG)".
c) Die Angabe zu § 5 wird wie folgt gefasst:
" § 5 Ersatzgeld (zu § 15 BNatSchG)".
d) Die Angabe zu § 48d wird wie folgt gefasst:
" § 48d Verträglichkeit und Unzulässigkeit von Projekten, Ausnahmen (zu § 34 BNatSchG)".
2. § 4 erhält folgende Fassung:
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§ 4 Eingriffe in Natur und Landschaft05a 07
(1) Eingriffe in Natur und Landschaft im Sinne dieses Gesetzes sind Veränderungen der Gestalt oder Nutzung von Grundflächen oder Veränderungen des mit der belebten Bodenschicht in Verbindung stehenden Grundwasserspiegels, die die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts oder das Landschaftsbild erheblich beeinträchtigen können. (2) Als Eingriffe gelten insbesondere
Dies gilt auch für die Neuanlage von Weihnachtsbaum- und Schmuckreisigkulturen, wenn sie baumschulmäßig genutzt oder als Baumschule bezeichnet werden und größer sind als 1 Hektar. (3) Nicht als Eingriffe gelten
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" § 4 Eingriffe in Natur und Landschaft (zu § 14 BNatSchG) (1) Als Eingriffe gelten insbesondere
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(Stand: 24.03.2021)
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