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Gesetz zur Modernisierung des Rechts der Umweltverträglichkeitsprüfungen im Land Nordrhein-Westfalen
- Nordrhein-Westfalen -
Vom 26. März 2019
(GV.NRW. Nr. 8 vom 09.04.2019 S. 193; ber. S. 214)
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
Artikel 1
Änderung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung im Lande Nordrhein-Westfalen
Das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung im Lande Nordrhein-Westfalen vom 29. April 1992 (GV. NRW. S. 175), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 15. November 2016 (GV. NRW. S. 934) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Überschrift werden das Wort "Lande" durch das Wort "Land" und die Angabe " (UVPG NW)" durch die Angabe "(Landesumweltverträglichkeitsprüfungsgesetz - UVPG NRW)" ersetzt.
2. § 1 Absatz 1 und 2 werden wie folgt gefasst:
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(1) Für Vorhaben, für die nach Anlage 1 dieses Gesetzes die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bzw. eine allgemeine oder standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalles vorgesehen ist, sind die Vorschriften des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 5. September 2001 (BGBl. I S. 2350), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. Juni 2002 (BGBl. I S. 1914, 1921) anzuwenden, soweit nachfolgend nicht anders bestimmt ist.
Soweit dabei in den Vorschriften des UVPG auf die Anlage 2 des UVPG verwiesen wird, tritt die Anlage 2 dieses Gesetzes an deren Stelle. (2) Sofern für ein Vorhaben nach Anlage 1 Nummer 4 dieses Gesetzes eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, wird die Öffentlichkeit entsprechend den Bestimmungen des § 9 Absatz 3 UVPG beteiligt |
"(1) Für Vorhaben, für die nach Anlage 1 die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung oder eine allgemeine oder standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalles vorgesehen ist, sind die Vorschriften des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBI. I S. 94) in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden, soweit nachfolgend nicht anders bestimmt ist. Soweit in den Vorschriften des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung auf die Anlage 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung verwiesen wird, tritt die Anlage 2 dieses Gesetzes an deren Stelle.
(2) Sofern bei Vorhaben nach Anlage 1 Nummer 1 eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, kann die zuständige Behörde abweichend von § 18 Absatz 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in Verbindung mit § 73 Absatz 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 1999 (GV. NRW. S. 602) in der jeweils geltenden Fassung auf die Durchführung eines Erörterungstermins verzichten." |
3. § 2 wird wie folgt gefasst:
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§ 2 Rechtsverordnung, Allgemeine Verwaltungsvorschrift
(1) Die in der Anlage 2 aufgeführten Kriterien für die Vorprüfung des Einzelfalles können durch Rechtsverordnung der Landesregierung näher bestimmt werden. (2) Die aufgrund der §§ 24, 3c Abs. 2b UVPG erlassene Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Ausführung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPVwV) findet entsprechende Anwendung. |
" § 2 Verordnungsermächtigung
Die in der Anlage 2 aufgeführten Kriterien für die Vorprüfung des Einzelfalles kann die Landesregierung durch Rechtsverordnung näher bestimmen." |
4. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
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(1) Bedarf ein Vorhaben, für das nach Bundes- oder Landesrecht eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, der Zulassung durch mehrere Behörden, so ist federführende Behörde im Sinne des § 14 UVPG
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"(1) Bedarf ein Vorhaben, für das nach Bundes- oder Landesrecht eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, der Zulassung durch mehrere Behörden, so ist federführende Behörde im Sinn des § 31 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung:
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(Stand: 26.04.2021)
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