Regelwerk

Änderungstext

35. Verordnung zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung
- Nordrhein-Westfalen -

Vom 12. Dezember 2017
(GV. NRW Nr. 36 vom 20.12.2017 S. 946)



Auf Grund des § 2 Absatz 2 des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. August 1999 (GV. NRW. S. 524) verordnet die Landesregierung:

Artikel 1

Der Allgemeine Gebührentarif der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung vom 3. Juli 2001 (GV. NRW. S. 262), die zuletzt durch Verordnung vom 19. September 2017 (GV. NRW. S. 760) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Tarifstelle 8.1.1.16 wird das Wort "Forstschutz-Beauftragten" durch das Wort "Forstschutzbeauftragten" ersetzt.

2. Nach der Tarifstelle 8.1.1.16 werden die folgenden Tarifstellen 8.1.1.17 und 8.1.1.18 eingefügt:

"8.1.1.17
Zeitliche Verlängerung von Dienstausweisen bestellter Vollzugsdienstkräfte (§ 53 Absatz 3 in Verbindung mit § 54 LFoG)
Gebühr: Euro 40

8.1.1.18
Erneuerung von Dienstausweisen bestellter Vollzugsdienstkräfte (§ 53 Absatz 3 in Verbindung mit § 54 LFoG)
Gebühr: Euro 50".

3. Die bisherigen Tarifstellen 8.1.1.17 bis 8.1.1.20 werden die Tarifstellen 8.1.1.19 bis 8.1.1.22.

4. Tarifstelle 8.2.4 wird wie folgt gefasst:

alt neu
8.2.4 Amtshandlungen nach der Verordnung über die Berufsausbildung zum Fischwirt vom 16. November 1972 (BGBl. I S. 2136) in der jeweils geltenden Fassung (Fisch WiAusbV) "8.2.4
Amtshandlungen nach der Fischwirtausbildungsverordnung vom 26. Februar 2016 (BGBl. I S. 312) in der jeweils geltenden Fassung (Fisch WiAusbV)".

5. In der Tarifstelle 8.2.5 werden die Wörter " § 7 Fischseuchenverordnung vom 24. November 2008 (BGBl. I S. 2315) in der jeweils geltenden Fassung und" gestrichen.

6. Nach der Tarifstelle 10.2.1.3 wird folgende Tarifstelle 10.2.1.4 eingefügt:

"10.2.1.4
Anerkennung von klinischen Studienleistungen/ECTS-Programm
Gebühr: Euro 15".

7. In der Tarifstelle 10.3.2 wird nach Buchstabe g folgender Buchstabe h eingefügt:

"h) nach erfolgreicher Anpassungsmaßnahme
Gebühr: Euro 37,50 bis 87,50".

8. In der Tarifstelle 11.7.1 werden nach dem Wort "betreffen" die Wörter "sowie Überwachung der Durchführung des Wasch- und Reinigungsmittelgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juli 2013 (BGBl. I S. 2538) in der jeweils geltenden Fassung und der Verordnung (EG) Nr. 648/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über Detergenzien (ABl. Nr. L 104 vom 08.04.2004 S. 1, L 223 vom 18.08.2016 S. 62) in der jeweils geltenden Fassung" eingefügt.

9. Tarifstelle 11.8.8 wird wie folgt gefasst:

alt neu
11.8.8 Entscheidung über die Erteilung der uneingeschränkten Freigabe nach § 29 Abs. 2 Nr. 1
Gebühr: Euro 130 bis 20.000

Auf diese Gebühr wird eine bereits nach 11.9.1 erhobene Gebühr angerechnet.

"11.8.8
Entscheidung über die Erteilung der uneingeschränkten Freigabe nach § 29 Absatz 2 Nummer 1
Gebühr: Euro 130 bis 20.000

Innerhalb des Gebührenrahmens sind im Regelfall folgende Sätze anzuwenden, soweit die Bezirksregierung für die Entscheidung nach § 29 Absatz 2 Nummer 1 zuständig ist:

Gebührenklasse Vielfaches der Freigrenze
nach Anlage III
Tabelle I, Spalte 2
Gebühr Euro
1 < 102 130
2 < 104 200
3 < 106 350
4 < 108 600
5 < 1010 1 500".

10. Tarifstelle 11.9.1 wird wie folgt geändert:

a) Nach Buchstabe c wird folgender Buchstabe d eingefügt:

"d) sofern es sich um eine wesentliche Änderung einer Röntgeneinrichtung handelt, die für die Teleradiologie nach Buchstabe b oder c genutzt wird
Gebühr: Euro 250 bis 750".

b) Die bisherigen Buchstaben d und e werden die Buchstaben e und f.

11. Tarifstelle 12.19.1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
12.19.1 Zustimmung zur Übertragung von internen Sicherungsmaßnahmen sowie von Aufzeichnungen und Aufbewahrungen auf Dritte (§ 9 Absatz 3 Satz 2 GwG)
Gebühr: Euro 50 bis 800
"12.19.1 Prüfung der Anzeige zur Übertragung von internen Sicherungsmaßnahmen auf Dritte (§ 6 Absatz 7 GwG)
Gebühr: Euro 50 bis 800".

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