Regelwerk |
Änderungstext
24. Verordnung zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung
Vom 28. Mai 2013
(GV. NRW Nr. 18 vom 24.06.2013 S. 290)
Auf Grund des § 2 Absatz 2 und des § 6 des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. August 1999 (GV. NRW. S. 524) wird verordnet:
Die Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung vom 3. Juli 2001 (GV. NRW. S. 262), zuletzt geändert durch Verordnung vom 19. Februar 2013 (GV. NRW. S. 43), wird wie folgt geändert:
Im Allgemeinen Gebührentarif werden folgende Änderungen vorgenommen:
1. Die Tarifstelle 1.1.2 wird wie folgt geändert:
a) In Buchstabe a wird in der Gebührenzeile die Angabe "200" durch die Angabe "250" ersetzt.
b) In Buchstabe b wird in der Gebührenzeile die Angabe "400" durch die Angabe "500" ersetzt.
c) In Buchstabe c wird in der Gebührenzeile die Angabe "600" durch die Angabe "750" ersetzt.
d) Es wird folgende neue Gebührenzeile angefügt:
"d) bei sehr hohem Verwaltungsaufwand
Gebühr: Euro 1.000".
2. In der Tarifstelle 2.9.5.1 wird in der Gebührenzeile die Angabe "5.000" durch die Angabe "10.000" ersetzt.
3. Die Tarifstelle 3.2.7 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Schriftliche Auskünfte über bergbaubedingte Gefährdungspotenziale des Untergrundes:
Auskunft, wonach ein Planungsvorhaben nicht von Gefährdungspotenzialen tangiert ist Auskunft über bekannten tiefen/oberflächennahen/tagesnahen Bergbau Auskunft über widerrechtlichen Abbau Dritter/Uraltbergbau Auskunft über verlassene Tagesöffnungen des Bergbaus Auskunft über bergbaubedingte Methanausgasungen Auskunft über bergbaubedingte Veränderungen des Grund- und Grubenwasserstandes |
"Schriftliche Auskünfte über bergbaubedingte Gefährdungspotenziale des Untergrundes:
Auskunft, wonach ein Planungsvorhaben nicht von Gefährdungspotenzialen tangiert ist Auskunft über bekannten tiefen/oberflächennahen/tagesnahen Bergbau Auskunft über widerrechtlichen Abbau Dritter/Uraltbergbau Auskunft über verlassene Tagesöffnungen des Bergbaus Auskunft über bergbaubedingte Methanausgasungen Auskunft über bergbaubedingte Veränderungen des Grund- und Grubenwasserstandes |
4. In der Gebührenzeile der Tarifstelle 3.4.2 wird die Angabe "0,2 v. H." durch die Angabe "2,0 Prozent" und die Angabe "250" durch die Angabe "500" ersetzt.
5. In der Tarifstelle 4.1 wird in der Gebührenzeile die Angabe "50" durch die Angabe "100" ersetzt.
6. In der Tarifstelle 8.1.9.1 wird in der Gebührenzeile die Angabe "40" durch die Angabe "50" ersetzt.
7. In der Tarifstelle 8.1.9.6 werden nach dem Wort ""Qualifiziert"" die Wörter "einschließlich der Registrierung von Mutterquartieren" und nach der Angabe " § 4 Absatz 1 FoVG" die Wörter "je Registerzeichen" eingefügt.
8. Die Tarifstelle 8.1.9.7 wird wie folgt geändert:
a) In der Gebührenzeile werden die Wörter "Euro 60 bis 150" durch die Angabe "Euro 150" ersetzt.
b) Nach dem Wort "Teilmengen" werden die Wörter "an denselben ersten Empfänger" eingefügt.
9. Die Tarifstelle 8.1.9.12
8.1.9.12 Ausstellen eines Stammzertifikates oder Herkunfts- oder Identitätszertifikates nach § 16 Absatz 2 FoVG
Gebühr: Euro 100
wird aufgehoben.
10. Die Tarifstelle 10.3.3 wird wie folgt geändert:
a) Die Wörter "einschließlich Prüfungszeugnis" werden durch die Wörter "oder die Erteilung eines Ersatzzeugnisses" ersetzt.
b) In der Gebührenzeile wird vor dem Wort "Euro" das Wort "jeweils" eingefügt.
11. Die Tarifstelle 10.9.1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
10.9.1 Abhilfemaßnahmen bei Grenzwertüberschreitungen | "10.9.1 Maßnahmen im Fall der Nichteinhaltung von Grenzwerten, der Nichterfüllung von Anforderungen sowie des Erreichens oder der Überschreitung von technischen Maßnahmenwerten". |
12. Die Tarifstelle 10.9.1.1 wird wie folgt geändert:
a) Die Wörter " § 9 Abs. 1 Satz 3 und 4" werden durch die Wörter " § 9 Absatz 1 Satz 3" ersetzt.
b) In der Gebührenzeile wird die Angabe "1.000" durch die Angabe "2.500" ersetzt.
13. Die Tarifstellen 10.9.1.2 bis 10.9.2.2 werden durch die folgenden Tarifstellen 10.9.1.2 bis 10.9.1.6 ersetzt:
alt | neu |
(Stand: 26.04.2021)
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