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29. Verordnung zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung
Vom 15. Dezember 2015
(GV. NRW. Nr. 49 vom 30.12.2015 S. 933)
Auf Grund des § 2 Absatz 2 des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. August 1999 (GV. NRW. S. 524) verordnet die Landesregierung:
Der Allgemeine Gebührentarif der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung vom 3. Juli 2001 (GV. NRW. S. 262), die zuletzt durch Verordnung vom 18. August 2015 (GV. NRW. S. 560) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In den Tarifstellen 2.9.5.1, 2.9.5.2, 2.9.5.3, 2.9.5.4, 2.9.5.7 und 2.9.5.8 wird jeweils die Angabe "50" durch die Angabe "200" ersetzt.
2. In der Tarifstelle 8.1.8.4 werden nach dem Wort "Pflanzenschutzgesetz" die Wörter "vom 6. Februar 2012 (BGBl. I S. 148, 1281) in der jeweils geltenden Fassung (PflSchG)" eingefügt.
3. In der Tarifstelle 8.1.8.4.1 werden die Wörter "nach § 22 Pflanzenschutzgesetz" durch die Angabe " (§ 22 PflSchG)" ersetzt.
4. In der Tarifstelle 8.1.8.4.2 wird nach dem Wort "Sachkundenachweises" die Angabe " (§ 9 Absatz 2 PflSchG)" eingefügt.
5. Nach der Tarifstelle 8.1.8.4.2 wird folgende Tarifstelle 8.1.8.4.3 eingefügt:
"8.1.8.4.3 Entscheidung über den Widerruf des Sachkundenachweises (§ 9 Absatz 3 und 4 PflSchG)
Gebühr: Je nach Zeitaufwand. Für die Berechnung der zu erhebenden Verwaltungsgebühren sind die vom für Inneres zuständigen Ministerium jeweils veröffentlichten Stundensätze für die Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes zugrunde zu legen. Abgerechnet wird für jede angefangenen 30 Minuten. Die im Zusammenhang mit der Behördentätigkeit anfallende Vorbereitungs-, Fahr-, Warte- und Nachbereitungszeiten werden als Zeitaufwand mitberechnet. Auslagen (zum Beispiel Reisekosten, Materialkosten) werden gesondert berechnet."
6. Die bisherige Tarifstelle 8.1.8.4.3 wird Tarifstelle 8.1.8.4.4 und nach dem Wort "Pflanzenschutz" wird die Angabe " (§ 9 Absatz 4 PflSchG)" eingefügt.
7. Die bisherige Tarifstelle 8.1.8.4.4 wird Tarifstelle 8.1.8.4.5 und nach dem Wort "Pflanzenschutz" wird die Angabe " (§ 9 Absatz 4 PflSchG)" eingefügt.
8. Die Tarifstelle 8.2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
8.2 Fischereiangelegenheiten
8.2.1 Genehmigung des Fischfangs mit Elektrizität 8.2.2 Erteilung eines Jahresfischereischeins 8.2.3 Erteilung eines Fünfjahresfischereischeins 8.2.4 Erteilung eines Jugendfischereischeins 8.2.4.1 Erteilung eines Sonderfischereischeines 8.2.4.2 Erteilung eines Sonderfischereischeines für fünf Jahre 8.2.4.3 Erteilung eines Ersatzfischereischeins bei Verlust des Original-Fischereischeins (zu Nrn. 8.2.2 bis 8.2.4.2) 8.2.510c Genehmigung für den Abschluss und die Änderung eines Fischereipachtvertrages durch die Fischereibehörde nach § 15 des Landesfischereigesetzes - LFG - |
"8.2 Fischereiangelegenheiten
8.2.1 Amtshandlungen nach dem Landesfischereigesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juni 1994 (GV. NRW. S. 516, ber. S. 864) in der jeweils geltenden Fassung (LFischG) 8.2.1.1 Erteilung eines Jahresfischereischeins (§§ 31 und 36 LFischG) 8.2.1.2. Erteilung eines Fünfjahresfischereischeins (§§ 31 und 36 LFischG) 8.2.1.3. Erteilung eines Jugendfischereischeins (§§ 32 und 36 LFischG) 8.2.1.4. Erteilung eines Sonderfischereischeins (§§ 32a und 36 LFischG) 8.2.1.5. Erteilung eines Sonderfischereischeins für fünf Jahre (§§ 32a und 36 LFischG) 8.2.1.6. Erteilung eines Ersatzfischereischeins bei Verlust des Original-Fischereischeins (zu Tarifstellen 8.2.1.1 bis 8.2.1.5) (§ 36 LFischG) 8.2.1.7. Genehmigung für den Abschluss und die Änderung eines Fischereipachtvertrages (§§ 14 und 15 LFischG) 8.2.1.8. Abrundung von Fischereibezirken (§ 21 LFischG) 8.2.1.9. Genehmigung für fischereiliche Veranstaltungen (§ 50 LFischG) 8.2.2 Amtshandlungen nach der Fischerprüfungsordnung vom 26. November 1997 (GV. NRW. 1998 S. 62, ber. 2015 S. 572) in der jeweils geltenden Fassung 8.2.2.1. Ablegen der Fischereiprüfung (§ 3 Fischerprüfungsordnung) 8.2.2.2. Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für den Wechsel des Prüfungsorts (§ 3 Fischerprüfungsordnung) 8.2.2.3. Wiederholung eines nichtbestandenen Teils der Fischerprüfung (§ 8 Fischerprüfungsordnung) 8.2.2.4. Ersatzausstellung oder Zweitschrift Fischerprüfungszeugnis (§ 8 Fischerprüfungsordnung) 8.2.3 Amtshandlungen nach der Landesfischereiverordnung vom 9. März 2010 (GV. NRW. S. 172) in der jeweils geltenden Fassung (LFischVO) 8.2.3.1. Genehmigung des Fischfangs mit Elektrizität (§ 10 LFischVO) 8.2.3.2. Lehrgang Elektrofischfang (§ 11 LFischVO) 8.2.4 Amtshandlungen nach der Verordnung über die Berufsausbildung zum Fischwirt vom 16. November 1972 (BGBl. I S. 2136) in der jeweils geltenden Fassung (Fisch WiAusbV) |
(Stand: 26.04.2021)
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