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Änderungstext
36. Verordnung zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung
Vom 19. Juni 2018
(GV NRW. Nr. 16 vom 09.07.2018 S. 300)
Auf Grund des § 2 Absatz 2 des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. August 1999 (GV. NRW. S. 524) verordnet die Landesregierung:
Der Allgemeine Gebührentarif der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung vom 3. Juli 2001 (GV. NRW. S. 262), die zuletzt durch Verordnung vom 12. Dezember 2017 (GV. NRW. S. 946) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Tarifstelle 1.1.1 werden nach dem Wort "Arbeitsschutzverwaltung" die Wörter "oder Eintritt einer Genehmigungsfiktion zu Ausnahmen von den Arbeitsschutzvorschriften" eingefügt.
2. Tarifstelle 2.9.5.1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
2.9.5.1 Entscheidung über eine Zustimmung im Einzelfall für Bauprodukte (§ 23 Absatz 1 Satz 1 BauO NRW) auch in Verbindung mit einer vorhabenbezogenen Bauartgenehmigung (§ 17 Absatz 2 Nummer 2 BauO NRW), Gebühr: Euro 200 bis 10.000 Sofern die Entscheidung Bauarten und Bauprodukte betrifft, die in Baudenkmälern nach § 2 Absatz 2 Denkmalschutzgesetz verwendet werden (§ 23 Absatz 2 BauO NRW), werden Gebühren nicht erhoben. |
"2.9.5.1 Entscheidung über die Erteilung einer vorhabenbezogenen Bauartgenehmigung (§ 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 BauO NRW 2016) oder über die Erteilung einer Zustimmung im Einzelfall für Bauprodukte (§ 23 Absatz 1 Satz 1 BauO NRW 2016) auch in Verbindung mit der Erteilung einer vorhabenbezogenen Bauartgenehmigung, Gebühr: Euro 200 bis 10.000 Sofern die Entscheidung Bauarten und Bauprodukte betrifft, die in Baudenkmälern nach § 2 Absatz 2 Denkmalschutzgesetz verwendet werden (§ 23 Absatz 2 BauO NRW 2016), werden Gebühren nicht erhoben." |
3. In der Tarifstelle 8.1.3.1.1.1 wird die Angabe "18,70" durch die Angabe "19,30" ersetzt.
4. In der Tarifstelle 8.1.3.1.1.3 wird die Angabe "82,50" durch die Angabe "85" ersetzt.
5. In der Tarifstelle 8.1.3.1.1.4 wird die Angabe "56,70" durch die Angabe "58,40" ersetzt.
6. In der Tarifstelle 8.1.3.1.1.5 wird die Angabe "5 bis 250" durch die Angabe "5,15 bis 257,50" ersetzt.
7. In der Tarifstelle 8.1.3.1.2.1 wird die Angabe "71,50" durch die Angabe "73,60" ersetzt.
8. In der Tarifstelle 8.1.3.1.2.3.1 wird die Angabe "10,50" durch die Angabe "10,80" ersetzt.
9. In der Tarifstelle 8.1.3.1.2.3.2 wird die Angabe "13,20" durch die Angabe "13,60" ersetzt.
10. In der Tarifstelle 8.1.3.1.2.4 wird die Angabe "8" durch die Angabe "8,20" ersetzt.
11. In der Tarifstelle 8.1.3.1.2.4.1 wird die Angabe "3" durch die Angabe "3,10" ersetzt.
12. In der Tarifstelle 8.1.3.1.2.5.1 wird die Angabe "26" durch die Angabe "26,80" ersetzt.
13. In der Tarifstelle 8.1.3.1.2.5.2 wird die Angabe "5,50" durch die Angabe "5,70" ersetzt.
14. In den Tarifstellen 8.1.3.1.3.1.1 und 8.1.3.1.3.1.2 wird jeweils die Angabe "25,30" durch die Angabe "26,10" ersetzt.
15. In der Tarifstelle 8.1.3.1.3.1.3 wird die Angabe "8" durch die Angabe "8,20" ersetzt.
16. In der Tarifstelle 8.1.3.1.3.1.4 wird die Angabe "10" durch die Angabe "10,30" ersetzt.
17. In der Tarifstelle 8.1.3.1.3.1.5 wird die Angabe "13,20" durch die Angabe "13,60" ersetzt.
18. In der Tarifstelle 8.1.3.1.3.1.6 wird die Angabe "2,20" durch die Angabe "2,30" ersetzt.
19. In der Tarifstelle 8.1.3.1.3.2 wird die Angabe "22,60" durch die Angabe "23,30" ersetzt.
20. In der Tarifstelle 8.1.3.1.3.6.1 wird die Angabe "10 bis 250" durch die Angabe "10,30 bis 257,50" ersetzt.
21. In der Tarifstelle 8.1.3.1.3.6.2 wird die Angabe "10,50" durch die Angabe "10,80" ersetzt.
22. In der Tarifstelle 8.1.3.1.3.7 wird die Angabe "44 bis 110" durch die Angabe "45,30 bis 113,30" ersetzt.
23. In der Tarifstelle 8.1.3.1.4.1 wird die Angabe "12,70" durch die Angabe "13,10" ersetzt.
24. In der Tarifstelle 8.1.3.1.4.1.1 wird die Angabe "9,90 bis 17,60" durch die Angabe "10,20 bis 18,10" ersetzt.
25. In der Tarifstelle 8.1.3.1.4.2.1 werden die Angabe "17,50" durch die Angabe "18", die Angabe "0,44" durch die Angabe "0,45" und die Angabe "140" durch die Angabe "144" ersetzt.
(Stand: 26.04.2021)
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