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Regelwerk

Badegewässerverordnung - Verordnung über die Qualität und die Bewirtschaftung der Badegewässer
- Nordrhein-Westfalen -

Vom 11. Dezember 2007
(GVBl. Nr. 7 vom 15.02.2008 S. 138; 30.03.2012 S. 161 12; 25.10.2013 S. 641 13; 08.07.2016 S. 559 16)
Gl.-Nr.: 77



Archiv 2000

Aufgrund des § 2a des Landeswassergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni 1995 (GV. NRW. S. 926), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. Mai 2005 (GV. NRW. S. 463), wird im Einvernehmen mit dem für Umweltschutz zuständigen Ausschuss des Landtags verordnet:

§ 1 Zweck und Anwendungsbereich

(1) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2006/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Februar 2006 über die Qualität der Badegewässer und deren Bewirtschaftung. Sie dient damit dem Schutz der Umwelt und der Gesundheit des Menschen.

(2) Sie bestimmt die Anforderungen an die Überwachung und Einstufung der Qualität von Badegewässern, die Bewirtschaftung der Badegewässer hinsichtlich ihrer Qualität und die Information der Öffentlichkeit über die Badegewässerqualität.

(3) Sie gilt für Badegewässer. Badegewässer ist jeder Abschnitt eines Oberflächengewässers, bei dem die zuständige Behörde mit einer großen Zahl von Badenden rechnet und für den sie kein dauerhaftes Badeverbot erlassen hat oder nicht auf Dauer vom Baden abrät.

Diese Verordnung gilt nicht für

  1. Schwimm- und Kurbecken;
  2. abgegrenzte Gewässer, die einer Behandlung unterliegen oder für therapeutische Zwecke genutzt werden;
  3. künstlich angelegte abgegrenzte Gewässer, die von den Oberflächengewässern und dem Grundwasser getrennt sind.

§ 2 Begriffsbestimmungen 16

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen für Oberflächengewässer nach § 2 Nummer 1 der Oberflächengewässerverordnung vom 20. Juli 2011 (BGBl. I S. 1429), für Grundwasser und Einzugsgebiet nach § 3 Nummer 3 und 13 des Wasserhaushaltsgesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. November 2014 (BGBl. I S. 1724) geändert worden ist, sowie für betroffene Öffentlichkeit nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe e der Richtlinie 2011/92/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl. Nr. L 26 vom 28.01.2012 S. 1), die zuletzt durch Richtlinie 2014/52/EU (ABl. Nr. L 124 vom 25.04.2014 S. 1) geändert worden ist.

Weiterhin gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:

  1. "Dauerhaft" bzw. "auf Dauer": in Bezug auf ein Badeverbot oder auf ein Abraten vom Baden eine Dauer von mindestens einer ganzen Badesaison;
  2. "Große Zahl": in Bezug auf Badende eine Zahl, die die zuständige Behörde unter Berücksichtigung insbesondere der bisherigen Entwicklungen oder der zur Förderung des Badens bereitgestellten Infrastruktur oder Einrichtungen oder aber anderer Maßnahmen dazu als groß erachtet;
  3. "Verschmutzung": das Vorliegen einer mikrobiologischen Verunreinigung oder das Vorhandensein von anderen Organismen oder von Abfall, die die Qualität des Badegewässers beeinträchtigen und im Sinne der §§ 8 und 9 sowie der Anlage 1 Spalte a eine Gefahr für die Gesundheit der Badenden darstellen;
  4. "Badesaison": der Zeitraum, in dem mit einer großen Zahl von Badenden gerechnet werden kann. Dies ist der Zeitraum vom 15. Mai bis zum 15. September eines Jahres, soweit nicht die zuständige Behörde unter Berücksichtigung der örtlichen oder meteorologischen Verhältnisse etwas anderes bestimmt;
  5. "Bewirtschaftungsmaßnahmen": folgende in Bezug auf Badegewässer ergriffene Maßnahmen:
    1. Erstellung und regelmäßige Aktualisierung eines Badegewässerprofils;
    2. Erstellung eines Überwachungszeitplans;
    3. Überwachung der Badegewässer;
    4. Bewertung der Badegewässerqualität;
    5. Einstufung der Badegewässer;
    6. Ermittlung und Bewertung der Ursachen von Verschmutzungen, die sich auf die Badegewässer auswirken und die menschliche Gesundheit beeinträchtigen können;
    7. Information der Öffentlichkeit;
    8. Maßnahmen zur Vermeidung einer Exposition der Badenden gegenüber einer Verschmutzung;
    9. Maßnahmen zur Verringerung der Gefahr einer Verschmutzung;
  6. "Kurzzeitige Verschmutzung": eine mikrobiologische Verunreinigung im Sinne der Anlage 1 Spalte A, die eindeutig feststellbare Ursachen hat, bei der normalerweise nicht damit gerechnet wird, dass sie die Qualität der Badegewässer mehr als ungefähr 72 Stunden ab Beginn der Beeinträchtigung beeinträchtigt, und für die die zuständige Behörde, wie in Anlage 2 dargelegt, Verfahren zur Vorhersage und entsprechende Abhilfemaßnahmen festgelegt hat;
  7. "Ausnahmesituation": ein Ereignis oder eine Kombination von Ereignissen, die sich auf die Qualität der Badegewässer an der betreffenden Stelle auswirken und bei denen nicht damit gerechnet wird, dass sie durchschnittlich häufiger als einmal alle vier Jahre auftreten;
  8. "Datensatz über die Badegewässerqualität": die Daten, die gemäß § 3 erhoben werden;
  9. "Bewertung der Badegewässerqualität": der Prozess der Bewertung der Badegewässerqualität gemäß der in Anlage 2 beschriebenen Bewertungsmethode;

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