BadegewVO - Badegewässerverordnung
Verordnung über die Qualität der Badegewässer
- Nordrhein-Westfalen -
Vom 14. April 2000
(GV. NRW. 2000 S. 445; 11.12.2007/2008 S. 138aufgehoben)
Aufgrund des § 2a des Landeswassergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni 1995 (GV. NRW. S. 926) wird verordnet:
§ 1 Zweck der Verordnung
Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 76/160/EWG des Rates vom 8. Dezember 1975 über die Qualität der Badegewässer (ABl. EG Nr. L 31 S. 1) , zuletzt geändert durch Artikel 3 der Richtlinie 91/692/EWG des Rates vom 23. Dezember 1991 zur Vereinfachung und zweckmäßigen Gestaltung der Berichte über die Durchführung bestimmter Umweltschutzrichtlinien (ABl. EG Nr. L 377 S. 48).
§ 2 Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen
(1) Diese Verordnung regelt die Qualitätsanforderungen an Badegewässer mit Ausnahme von Wasser für therapeutische Zwecke und Wasser für Schwimmbecken.
(2) Im Sinne dieser Verordnung sind:
§ 3 Anforderungen an die Qualität der Badegewässer
(1) Die Badegewässer müssen ab dem Beginn der Badesaison bis zu deren Ende mindestens den Qualitätsanforderungen entsprechen, die durch die Parameter der Spalte 1 (zwingende Werte) der Anlage bestimmt werden. Die Qualitätsanforderungen der Spalte G (Leitwerte) der Anlage sind anzustreben.
(2) Weitergehende Anforderungen aufgrund anderer Rechtsvorschriften bleiben unberührt.
§ 4 Abweichungen von den Anforderungen
(1) Abweichungen von den Anforderungen des § 3 Abs. 1 sind zulässig,
(2) Abweichungen gemäß Absatz 1 entbinden in keinem Fall von den zwingenden Erfordernissen zum Schutz der Gesundheit der Bevölkerung.
§ 5 Einhaltung der Anforderungen
(1) Die Qualitätsanforderungen nach den §§ 3 und 4 gelten in Bezug auf die einzelnen Parameter für die Badesaison als eingehalten, wenn bei den Probenahmen, die an derselben Schöpfstelle gemäß der in der Anlage vorgesehenen Häufigkeit vorgenommen wurden,
(2) Überschreitungen der in den §§ 3 und 4 festgelegten Werte bleiben für die in Absatz 1 genannten Prozentsätze unberücksichtigt, sofern sie als Folgen von Überschwemmungen, Naturkatastrophen oder außergewöhnlichen Witterungsbedingungen auftreten.
§ 6 Überwachung
(1) Die Überwachung der Qualitätsanforderungen nach den §§ 3 und 4 erfolgt durch die zuständige Behörde. Sie wird erstmals 14 Tage vor Beginn der Badesaison und danach entsprechend der in der Anlage vorgeschriebenen Häufigkeit durchgeführt.
(2) Lagen die Ergebnisse der Probenahmen während der letzten zwei Jahre unter den zwingenden Werten oder Leitwerten, die in der Anlage mit "(1) " gekennzeichnet sind, kann die Zahl der Überwachungsmaßnahmen nach Absatz 1 halbiert werden.
(3) Zusätzliche Überwachungsmaßnahmen sind durchzuführen, wenn eine Verschlechterung der Qualität des Badegewässers zu besorgen ist.
(4) Die Proben sind an den Stellen zu entnehmen, an denen durchschnittlich der stärkste tägliche Badebetrieb herrscht. Die Proben sind nach der guten fachlichen Praxis vorzugsweise 30 cm unter der Wasseroberfläche zu entnehmen. Mineralölproben werden an der Wasseroberfläche entnommen.
(5) Die Analyse der Proben ist nach den in der Anlage genannten Verfahren durchzuführen. Andere Verfahren dürfen verwendet werden, wenn deren Ergebnisse den in der Anlage angegebenen Ergebnissen gleichwertig oder mit ihnen vergleichbar sind.
(6) Die Gewässeraufsicht an den Badegewässern und den angrenzenden Gewässerabschnitten bleibt im Übrigen unberührt.
§ 7 Maßnahmen
(1) Die zuständige Behörde hat die notwendigen Maßnahmen zu treffen, um die Einhaltung der Anforderungen aus der Verordnung sicherzustellen.
(2) Maßnahmen zur Verhütung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten nach dem Bundes-Seuchengesetz und nach dem Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst vom 25. November 1997 (GV. NRW. S. 430) bleiben unberührt.
§ 8 In-Kraft-Treten, Berichtspflicht
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Über die Erfahrungen mit dieser Verordnung ist der Landesregierung bis zum 31. Dezember 2009 zu berichten.
Qualitätsanforderungen an Badegewässer | Anlage |
Parameter | G | I | Mindesthäufigkeit der Probenahme |
Analysen- oder Prüfungsverfahren | |
Mikrobiologische Parameter | |||||
1 | Gesamtcoliforme Bakterien /100 ml | 500 | 10000 | 14tägig 1 |
Fermentation im Mehrfachansatz. Bei positivem Ausfall Überführen in Nachweismilieu. Auszahlen (wahrscheinlichste Zahl) oder Filtration über Membran und Kultur auf geeignetem Milieu wie Milch-Zucker-Tergitol Agar, Endo-Agar, 0,4 %ige Teepol-Nährbouillon, Umpflanzen und Identifizierung verdächtiger Kolonien. Bei 1. und 2. unterschiedliche Berührungstemperatur, je nachdem ob gesamtcoliforme oder faekalcoliforme Bakterien bestimmt werden. |
2 | Faekalcoliforme Bakterien /100 ml | 100 | 2000 | 14tägig 1 |
|
3 | Streptococcus faec. /100 ml | 100 | - | 2 | Litskysche Methode Auszählen (wahrscheinlichste Zahl) oder Filtration über Membran. Kultur auf geeignetem Nährboden. |
4 | Salmonellen /1l | - | 0 | 2 | Konzentration durch Filtrieren über Membran. Impfen auf Standart-Nährboden. Anreicherung, Überführen auf Isolierungs-Agar-Agar, Identifizierung |
5 | Darmviren PFU/10/ | - | 0 | 2 | Konzentration durch Filtrieren, Ausflocken oder Zentrifugieren; Bestätigung |
Physikalische und chemische Parameter | |||||
6 | pH | - | 6 - 9 O | 2 | Elektrometrie mit Eichung auf pH 7 und 9 |
7 | Färbung | - | keine anomale Änderung der Färbung O | 14tägig 1 |
Besichtigungsprüfung oder |
- | - | 2 | photometrische Prüfung nach Platinkobalt-Eichskala | ||
8 | Mineralöle mg/I | - |
kein sichtbarer Film auf der Wasseroberfläche, kein Geruch | 14tägig 1 |
Besichtigungs- und Geruchsprüfung oder Extraktion an ausreichendem Wasservolumen und Wiegen des Trockenrückstands |
< 0,3 | - | 2 | |||
9 | Tenside, die auf Methylenblau reagieren mg/l (Natriumlaurylsulfat) |
- | keine anhaltende Schaumbildung | 14tägig 1 |
Besichtigungsprüfung oder |
< 0,3 | - | 2 | Methylenblauverfahren - absorptionsspektrophotometrisch | ||
10 | Phenol (Phenol-Zahl) mg/l C6H5OH |
- | kein spezifischer Geruch | 14tägig 1 |
Überprüfung auf spezifischen Geruch nach Phenol oder |
<0,005 | < 0,05 | 2 | Absorptionsspektrophotometrie 4-AAP-Methode (4-Aminoantipyrin) | ||
11 | Transparenz m | 2 | 1 O | 14tägig 1 | Secchi-Scheibe |
12 | Gelöster Sauerstoff % -Sättigung O2 |
80-120 | - | 2 | Winkler-Methode oder elektrometrische Methode (Sauerstoffmesser) |
13 | Teer-Rückstände und schwimmende Körper wie Holz, Kunststoff, Flaschen, Gefäße aus Glas, Kunstoff, Gummi oder sonstigen Stoffen. Bruch oder Splitter | keine | 14tägig 1 |
Besichtigungsprüfung | |
14 | Ammoniak mg/l NH4 | 3 | Absorptions-Spektrophotometer - Nessler Reagenz - oder Indophenolblau-Methode | ||
15 | Kjeldahl-Stickstoff mg/l N | 3 | Kjeldahl-Methode | ||
Andere Stoffe, die als Zeichen von Verschmutzung gelten | |||||
16 | Pestizide mg/l (Parathion, HCH, Dieldrin) |
2 | Extraktion mit geeigneten Lösungsmitteln und chromatographische Bestimmung | ||
17 | Schwermetalle wie: - Arsen mg/l As - Cadmium Cd - ChromVI Cr VI - Blei Pb - Quecksilber Hg |
2 | Atomabsorption, gegebenenfalls mit vorheriger Extraktion | ||
18 | Cyanide mg/l CN | 2 | Absorptionsspektrophotometrie mittels spezifischer Reagenzien | ||
19 | Nitrate und mg/l NO3 Phosphate PO4 |
3 | Absorptionsspektrophotometrie mittels spezifischer Reagenzien |
G = (guide) = Leitwert
I = (imperativ) = zwingender Wert.
O Überschreitung der Grenzwerte bei außergewöhnlichen geographischen oder meteorologischen Verhältnissen vorgesehen.
(Stand: 17.03.2022)
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