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Regelwerk, EU 1976, Wasser - EU Bund

Richtlinie 76/160/EWG des Rates vom 8. Dezember 1975 über die Qualität der Badegewässer

(ABl. Nr. L 31 vom 31.02.1976 S. 1;
91/692/EWG - ABl. Nr. L 377 vom 31.12.1991 S. 48;
VO (EG) 807/2003 - ABl. Nr. L 122 vom 16.05.2003 S. 36;
RL 2006/7/EG - ABl. L Nr. 64 vom::04.03.2006 S. 37 *;
VO (EG) 1137/2008 - ABl. Nr. L 311 vom 21.11.2008 S. 1;
aufgehoben)



aufgehoben/ersetzt gem. Art. 17 der RL 2006/7/EG

Der Rat der Europäischen Gemeinschaften -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 100 und 235,

auf Vorschlag der Kommission, nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments 1, nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Zum Schutz der Umwelt und der Volksgesundheit ist es erforderlich, die Verunreinigung der Badegewässer herabzusetzen und sie vor weiterer Qualitätsverminderung zu bewahren.

Eine Überwachung der Badegewässer ist notwendig, um im Rahmen des Gemeinsamen Marktes die Ziele der Gemeinschaft hinsichtlich der Verbesserung der Lebensbedingungen, einer harmonischen Entwicklung des Wirtschaftslebens in der gesamten Gemeinschaft und einer stetigen und ausgewogenen Wirtschaftsausweitung zu erreichen.

Es gibt auf diesem Gebiet bestimmte Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten, die unmittelbare Auswirkungen auf das Funktionieren des Gemeinsamen Marktes haben; jedoch sind im Vertrag nicht alle für diesen Bereich erforderlichen Befugnisse vorgesehen.

Das Aktionsprogramm der Europäischen Gemeinschaften für den Umweltschutz 3sieht die gemeinsame Erarbeitung von Qualitätszielen zur Festlegung der Anforderungen, denen ein Umweltmedium genügen muß,

insbesondere die Definition der Parameter für Wasser einschließlich der Badegewässer, vor.

Zur Erreichung dieser Qualitätsziele müssen die Mitgliedstaaten Grenzwerte festlegen, die bestimmten Parametern, entsprechen. Die Badegewässer müssen diesen Werten binnen zehn Jahren nach der Bekanntgabe dieser Richtlinie entsprechen.

Es ist vorgesehen, daß die Badegewässer unter bestimmten Umständen als den Werten der sich auf sie beziehenden Parameter entsprechend angesehen werden, auch wenn ein bestimmter Anteil der während der Badesaison entnommenen Proben die im Anhang angegebenen Grenzwerte überschreitet.

Um eine gewisse Geschmeidigkeit bei der Anwendung der Richtlinie zu erzielen, müssen die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, Ausnahmen vorzusehen. Diese Ausnahmen dürfen indessen die zwingenden Erfordernisse zum Schutz der Volksgesundheit nicht außer acht lassen.

Der technische Fortschritt macht eine rasche Anpassung der im Anhang aufgeführten technischen Vorschriften erforderlich. Um die Durchführung der hierfür erforderlichen Maßnahmen zu erleichtern, muß ein Verfahren eingeführt werden, das im Rahmen eines Ausschusses für die Anpassung an den technischen Fortschritt eine enge Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission vorsieht.

Die Öffentlichkeit interessiert sich in zunehmendem Maße für die Fragen, die mit der Umwelt und der Verbesserung der Umweltqualität zusammenhängen. Sie muß daher objektiv über die Qualität der Badegewässer unterrichtet werden

- hat folgende Richtlinie erlassen:

Artikel 1

(1) Diese Richtlinie betrifft die Qualitätsanforderungen an Badegewässer mit Ausnahme von Wasser für therapeutische Zwecke und Wasser für Schwimmbecken.

(2) Im Sinne dieser Richtlinie versteht man unter:

  1. "Badegewässer" die fließenden oder stehenden Binnengewässer oder Teile dieser Gewässer sowie Meerwasser, in denen das Baden
  2. "Badegebiet" die Stelle, an der sich Badegewässer befinden;
  3. "Badesaison" den Zeitraum, in dem unter Berücksichtigung der örtlichen Gepflogenheiten einschließlich der etwaigen örtlichen Badevorschriften sowie der meteorologischen Verhältnisse mit Badenden gerechnet werden kann.

Artikel 2

Die auf Badegewässer anwendbaren chemisch-physikalischen und mikrobiologischen Parameter sind im Anhang, der Bestandteil dieser Richtlinie ist, aufgeführt.

Artikel 3

(1) Die Mitgliedstaaten legen für alle Badegebiete oder für jedes einzelne Badegebiet die auf Badegewässer anwendbaren Werte für die im Anhang aufgeführten Parameter fest.

Bei den Parametern, für die keine Werte im Anhang angegeben sind, brauchen die Mitgliedstaaten keine Werte nach Unterabsatz 1 festzusetzen, solange die Zahlen noch nicht festgelegt sind.

(2) Die nach Absatz 1 festgelegten Werte dürfen nicht weniger streng sein als die in Spalte 1 des Anhangs angegebenen Werte.

(3) Sind in Spalte G des Anhangs Werte mit oder ohne entsprechenden Wert in Spalte 1 desselben Anhangs aufgeführt, so bemühen sich die Mitgliedstaaten, sie vorbehaltlich des Artikels 7 als Leitwerte einzuhalten.

Artikel 4

(1) Die Mitgliedstaaten treffen die notwendigen Maßnahmen, um sicherzustellen, daß die Qualität der Badegewässer binnen zehn Jahren nach Bekanntgabe dieser Richtlinie den gemäß Artikel 3 festgelegten Grenzwerten entspricht.

(2) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, daß in den Badegebieten, die die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten nach der Bekanntgabe dieser Richtlinie schaffen und die speziell zum Baden eingerichtet werden, die im Anhang vorgesehenen Werte 1 mit dem Beginn des Badebetriebs eingehalten werden. Jedoch brauchen in den innerhalb von zwei Jahren nach der Bekanntgabe dieser Richtlinie geschaffenen Badegebieten diese Werte erst zum Ende dieses Zeitraums eingehalten zu werden.

(3) In Ausnahmefällen können die Mitgliedstaaten Abweichungen von der in Absatz 1 vorgesehenen Frist von zehn Jahren zulassen. Die Begründung einer solchen Ausnahme muß der Kommission an Hand eines Plans zur Bewirtschaftung der Gewässer in dem betreffenden Gebiet innerhalb kürzester Zeit, spätestens jedoch binnen sechs Jahren nach Bekanntgabe dieser Richtlinie, mitgeteilt werden. Die Kommission prüft diese Begründung eingehend und unterbreitet gegebenenfalls dem Rat entsprechende Vorschläge.

(4) Bei den grenznahen Meeresgewässern und den grenzüberschreitenden Gewässern, die die Qualität der Badegewässer eines anderen Mitgliedstaats beeinflussen, werden die für die Badegebiete aus den gemeinsamen Qualitätszielen zu ziehenden Folgerungen nach gegenseitiger Abstimmung durch die Anrainerstaaten festgelegt.

Die Kommission kann sich an dieser gegenseitigen Abstimmung beteiligen.

Artikel 5

(1) Im Rahmen der Anwendung des Artikels 4 werden die Badegewässer als den betreffenden Parametern entsprechend angesehen, wenn die gemäß der im Anhang vorgesehenen Häufigkeit an derselben Schöpfstelle vorgenommenen Probenahmen erweisen, daß sie den Werten der Parameter für die betreffende Wasserqualität

entsprechen, und wenn bei den 5 %, 100 % bzw. 20 % der Proben, die diesen nicht entsprechen,

(2) Überschreitungen der in Artikel 3 vorgesehenen Werte bleiben für die in Absatz 1 genannten Prozentsätze unberücksichtigt, sofern sie als Folge von Überschwemmungen, Naturkatastrophen oder außergewöhnlichen Witterungsbedingungen auftreten.

Artikel 6

(1) Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten führen die Probenahmen durch, deren Mindesthäufigkeit im Anhang festgelegt wird.

(2) Proben werden an den Stellen entnommen, wo durchschnittlich der stärkste tägliche Badebetrieb herrscht. Sie werden vorzugsweise 30 cm unter der Wasseroberfläche entnommen; dies gilt jedoch nicht für Mineralölproben, die an der Wasseroberfläche entnommen werden. Die Probenahme beginnt zwei Wochen vor Anfang der Badesaison.

(3) Bei fließenden Gewässern werden die Bedingungen stromaufwärts, bei stehenden Binnengewässern oder Meeresgewässern die Bedingungen in der Nachbarschaft in regelmäßigen Zeitabständen an Ort und Stelle genau untersucht, um die geographischen und topographischen Gegebenheiten, den Umfang und die Art alter verunreinigenden und möglicherweise verunreinigenden eingeleiteten: und eingebrachten Stoffe und ihre Bedeutung im Verhältnis zur Entfernung von dem Badegebiet festzustellen.

(4) Ergibt eine Prüfung durch eine zuständige Behörde oder eine Probenahme und Probenanalyse, daß ein Einleiten und Einbringen von Stoffen, durch die die Qualität des Badewassers herabgesetzt werden kann, vorliegt bzw. zu vermuten ist, so werden zusätzliche Probenahmen durchgeführt. Zusätzliche Probenahmen werden auch dann durchgeführt, wenn ein Rückgang der Wasserqualität anderweitig vermutet wird.

(5) Die Analyseverfahren (Referenzmethoden) für die betreffenden Parameter sind im Anhang angegeben. Laboratorien, die andere Verfahren verwenden müssen sich vergewissern, daß die Ergebnisse den im Anhang angegebenen Ergebnissen gleichwertig oder mit ihnen vergleichbar sind.

Artikel 7

(1) Die Anwendung der auf Grund dieser Richtlinie getroffenen Maßnahmen darf weder unmittelbar noch mittelbar eine Verschlechterung des derzeitigen Gütezustands der Badegewässer bewirken.

(2) Es steht den Mitgliedstaaten jederzeit frei, für die Badegewässer strengere Werte festzulegen, als sie in dieser Richtlinie vorgesehen sind.

Artikel 8

Abweichungen von dieser Richtlinie sind zulässig:

  1. bei bestimmten Parametern, die im Anhang mit (O) gekennzeichnet sind, wenn außergewöhnliche meteorologische oder geographische Verhältnisse vorliegen;
  2. wenn die Badegewässer eine natürliche Anreicherung mit bestimmten Stoffen über die im Anhang festgelegten Grenzwerte hinaus erfahren.

Unter natürlicher Anreicherung ist der Prozeß zu verstehen, durch den ein bestimmtes Wasservolumen ohne Eingriff des Menschen gewisse im Boden enthaltene Stoffe aufnimmt.

Abweichungen gemäß diesem Artikel entbinden in keinem Fall von den zwingenden Erfordernissen zum Schutz der Volksgesundheit.

Nimmt ein Mitgliedstaat eine Abweichung vor, so teilt er der Kommission dies unverzüglich unter Angabe der Gründe und der Dauer mit.

Artikel 9

Die Kommission erlässt die Änderungen, die zur Anpassung der im Anhang dieser Richtlinie enthaltenen Parameterwerte G und I sowie der Analyseverfahren an den technischen Fortschritt notwendig sind.

Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie werden nach dem in Artikel 11 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

Artikel 10

(1) Es wird ein Ausschuß für die Anpassung an den technischen Fortschritt eingesetzt, im folgenden ,der Ausschuß" genannt, der sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten zusammensetzt und in dem ein Vertreter der Kommission den Vorsitz führt.

(2) gestrichen

Artikel 11

(1) Die Kommission wird von dem Ausschuss zur Anpassung an den technischen Fortschritt unterstützt.

(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Artikel 12

(1) Die Mitgliedstaaten setzen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, um dieser Richtlinie binnen zwei Jahren nach ihrer Bekanntgabe nachzukommen. Sie setzen die Kommission hiervon unverzüglich in Kenntnis.

(2) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 13

Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission jedes Jahr und erstmals am 31. Dezember 1993 einen Bericht über die Durchführung dieser Richtlinie im laufenden Jahr. Dieser Bericht ist anhand eines von der Kommission nach dem Verfahren des Artikels 6 der Richtlinie 91/692/EWG ausgearbeiteten Fragebogens oder Schemas zu erstellen. Der Fragebogen bzw. das Schema wird den Mitgliedstaaten sechs Monate vor Beginn des Berichtszeitraums übersandt. Der Bericht ist bei der Kommission vor Ablauf des betreffenden Jahres einzureichen. Die Kommission veröffentlicht innerhalb von vier Monaten nach Erhalt der einzelstaatlichen Berichte einen Gemeinschaftsbericht über die Durchführung dieser Richtlinie.

Artikel 14

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu, Brüssel am 8. Dezember 1975.

____________________
1) ABl. Nr. C 128 vom 09.06.1975 S. 13.

2) ABl. Nr. C 286 vom 15.12.1975 S. 5.

3) ABl. Nr. C 112 vom 20.12.1973 S. 3.

4) ABl. L 184 vom 17.07.1999 S. 23.

.

  Qualitätsanforderung an Badegewässer Anhang
RL 75/160/EWG


  Parameter G I Mindesthäufigkeit
der Probenahme
Analysen- oder Prüfungsverfahren
Mikrobiologische Parameter
1 Gesamtcoliforme Bakterien /100 ml 500 10.000 14tägig
1
Fermentation im Mehrfachansatz. Bei positivem Ausfall Überführen in Nachweismilieu. Auszahlen (wahrscheinlichste Zahl) oder
Filtration über Membran und Kultur auf geeignetem Milieu wie Milch-Zucker-Tergitol Agar, Endo-Agar, 0,4 %ige Teepol-Nährbouillon, Umpflanzen und Identifizierung verdächtiger Kolonien.
Bei 1. und 2. unterschiedliche Berührungstemperatur, je nachdem ob gesamtcoliforme oder faekalcoliforme Bakterien bestimmt werden.
2 Faekalcoliforme Bakterien /100 ml 100 2000 14tägig
1
3 Streptococcus faec.
/100 ml
100 - 2 Litskysche Methode Auszählen (wahrscheinlichste Zahl) oder
Filtration über Membran. Kultur auf geeignetem Nährboden.
4 Salmonellen
/1 l
- 0 2 Konzentration durch Filtrieren über Membran.
Impfen auf Standart-Nährboden. Anreicherung,
Überführen auf Isolierungs-Agar-Agar,
Identifizierung
  5 Darmviren
PFU/10 l
- 0 2 Konzentration durch Filtrieren, Ausflocken oder Zentrifugieren; Bestätigung
Physikalische und chemische Parameter
6 pH  - 6 - 9 O 2 Elektrometrie mit Eichung auf pH 7 und 9
7 Färbung - keine anomale Änderung der Färbung  O 14tägig
1
Besichtigungsprüfung
oder photometrische Prüfung nach Platinkobalt-Eichskala
- - 2
8 Mineralöle mg/I -
kein sichtbarer Film auf der Wasseroberfläche, kein Geruch 14tägig
1
Besichtigungs- und Geruchsprüfung oder
Extraktion an ausreichendem Wasservolumen und Wiegen des Trockenrückstands
- - 2
9 Tenside, die auf
Methylenblau reagieren
mg/l (Natriumlaurylsulfat)
- keine anhaltende Schaumbildung 14tägig
1
  Besichtigungsprüfung oder Methylenblauverfahren - absorptionsspektrophotometrisch
<0,3 - 2
10 Phenol mg/l
(Phenol-Zahl) C6H5OH
- kein spezifischer Geruch 14tägig
1
Überprüfung auf spezifischen Geruch nach Phenol oder Absorptionsspektrophotometrie 4-AAP-Methode (4-Aminoantipyrin)
<0,005 < 0,005 2
11 Transparenz m 2 1 O 14tägig 1 Secchi-Scheibe
12 Gelöster Sauerstoff
% -Sättigung O2
80-120 - 2 Winkler-Methode oder elektrometrische Methode (Sauerstoffmesser)
13 Teer-Rückstände und schwimmende Körper wie Holz, Kunststoff, Flaschen, Gefäße aus Glas, Kunstoff, Gummi oder sonstigen Stoffen. Bruch oder Splitter   keine   14tägig
1
Besichtigungsprüfung
14 Ammoniak mg/l NH4     3 Absorptions-Spektrophotometer - Nessler Reagenz - oder Indophenolblau-Methode
15 Kjeldahl-Stickstoff mg/l N     3 Kjeldahl-Methode
Andere Stoffe, die als Zeichen von Verschmutzung gelten
16 Pestizide mg/l
(Parathion, HCH,
Dieldrin)
    2 Extraktion mit geeigneten Lösungsmitteln und chromatographische Bestimmung
17 Schwermetalle wie:
- Arsen mg/l As
- Cadmium Cd
- ChromVI Cr VI
- Blei Pb
- Quecksilber Hg
      2 Atomabsorption, gegebenenfalls mit vorheriger Extraktion
18 Cyanide mg/l CN     2 Absorptionsspektrophotometrie mittels spezifischer Reagenzien
19 Nitrate und mg/l NO3
Phosphate PO4
    3 Absorptionsspektrophotometrie mittels spezifischer Reagenzien

G = (guide) = Leitwert

I = (imperativ) = zwingender Wert.

O Überschreitung der Grenzwerte bei außergewöhnlichen geographischen oder meteorologischen Verhältnissen vorgesehen.
1) Hat eine in früheren Jahren durchgeführte Probenahme Ergebnisse erbracht, die sehr viel günstiger sind als die Anforderungen dieses Anhangs und ist kein neuer Faktor hinzugekommen, der die Qualität der Gewässer verringert haben könnte, so können die zuständigen Behörden die Häufigkeit der Probenahmen um einen Faktor 2 verringern.
2) Der Gehalt Ist von den zuständigen Behörden zu überprüfen, wenn eine Untersuchung in dem Badegebiet das Vorhandensein dieser Stoffe möglich erscheinen oder auf eine Verschlechterung der Wasserqualität schließen läßt.
3) Diese Parameter müssen von den zuständigen Behörden überprüft werden, wenn die Tendenz zur Eutrophierung der Gewässer besteht

ENDE

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