Regelwerk |
Änderungstext
33. Verordnung zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung
- Nordrhein-Westfalen -
Vom 25. April 2017
(GV. NRW Nr. 19 vom 05.05.2017 S. 484)
Auf Grund des § 2 Absatz 2 des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. August 1999 (GV. NRW. S. 524) verordnet die Landesregierung:
Der Allgemeine Gebührentarif der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung vom 3. Juli 2001 (GV. NRW. S. 262), die zuletzt durch Verordnung vom 13. Dezember 2016 (GV. NRW. S. 1100) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Der Tarifstelle 2.9.5.9 werden folgende Buchstaben e und f angefügt:
"e) Feststellung, dass ein Händler beziehungsweise Importeur ein harmonisiertes Bauprodukt auf dem Markt bereitstellt beziehungsweise in Verkehr gebracht hat ohne sich vergewissert beziehungsweise sichergestellt zu haben, dass ihm die CE-Kennzeichnung beziehungsweise die erforderlichen Unterlagen beigefügt sind und Hinwirken auf Beseitigung dieses Mangels.
Gebühr: Je nach Zeitaufwand. Je angefangene Stunde sind für die Berechnung die vom für Inneres zuständigen Ministerium veröffentlichten, jeweils gültigen Stundensätze (Richtwerte) zugrunde zu legen; jedoch mindestens Euro 50
f) Feststellung, dass ein Händler beziehungsweise Importeur ein harmonisiertes Bauprodukt auf dem Markt bereitstellt beziehungsweise in Verkehr gebracht hat ohne sich vergewissert beziehungsweise sichergestellt zu haben, dass der Hersteller und der Importeur die Anforderungen von Artikel 11 Absätze 4 und 5 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Aufhebung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates (ABl. Nr. L 88 vom 04.04.2011 S. 5) beziehungsweise der Importeur die Anforderungen von Artikel 13 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 erfüllt haben und Hinwirken auf Beseitigung dieses Mangels.
Gebühr: Je nach Zeitaufwand. Je angefangene Stunde sind für die Berechnung die vom für Inneres zuständigen Ministerium veröffentlichten, jeweils gültigen Stundensätze (Richtwerte) zugrunde zu legen; jedoch mindestens Euro 50".
2. Die Tarifstellen 8.1 bis 8.1.5.2 werden durch die folgenden Tarifstellen 8.1 bis 8.1.1.20 ersetzt:
alt | neu |
8.1 Forstangelegenheiten
8.1.1 Erstattung von forstlichen Gutachten, ausgenommen Waldbewertung Soweit die nach § 11 Absatz 3 des Landesforstgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. April 1980 (GV. NRW. S. 546) in der jeweils geltenden Fassung (LFoG) festgesetzten Entgelte zu erheben sind, entfällt die Berechnung der Stundensätze und der sonstigen Kosten. 8.1.2 Forstfachliche Beiträge in Fragen der Landschaftsgestaltung und Landschaftspflege 8.1.3 Gutachten zur Waldbewertung (soweit nicht die nach § 11 Abs. 3 Landesforstgesetz festgesetzten Entgelte zu erheben sind) 8.1.4 Forstliche Einzelmaßnahmen 8.1.4.1 (aufgehoben) 8.1.4.2 (aufgehoben) 8.1.4.3 Entscheidung über Nebenbestimmungen im Zusammenhang mit der Anzeige einer organisierten Veranstaltung im Wald (§ 2 Abs. 4 Satz 2 LFoG) 8.1.4.4 Entscheidung über einen Antrag auf
8.1.4.5 Entsperrungsanordnung (§ 4 Abs. 5 LFoG) 8.1.4.6 Entscheidung über einen Antrag auf Zulassung einer Ausnahme vom Kahlhiebsverbot (§ 10 Absatz 2 Satz 3 LFoG) 8.1.4.7 Entscheidung über einen Antrag auf unbefristete und befristete Umwandlungsgenehmigung (§§ 39 und 40 LFoG) 8.1.4.8 Entscheidung über einen Antrag auf Erstaufforstungsgenehmigung bzw. Beseitigungsanordnung wegen ungenehmigter Erstaufforstung (§ 41 Abs. 1 und 6 LFoG) 8.1.4.9 Wiederaufforstungsanordnung (§ 44 Abs. 3 und 5 LFoG) 8.1.4.10 Anordnungen im Rahmen des Forstschutzes gegenüber nichtgemeindlichen Waldbesitzern 8.1.4.11 Prüfung einer Wegebauanzeige (§ 6b LFoG) 8.1.4.12 Befreiung vom Verbot des § 47 LFoG 8.1.4.13 Entscheidung über die Zulassung von Ausnahmen nach § 28 Absatz 2 KrWG, im Einzelfall Schlagabraum im Wald zu verbrennen |
(Stand: 26.04.2021)
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