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§ 43 Jahrgangsangaben 13a  21a
(zu § 24 Absatz 2 des Weingesetzes)

Bei Landwein, Qualitätswein, Prädikatswein, Qualitätsperlwein b.A. oder Qualitätslikörwein b.A., der gesüßt worden ist, darf der Name des Jahrgangs nach Maßgabe des Artikels 49 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33 angegeben werden, wenn unter Einhaltung der Bestimmungen des genannten Artikels einschließlich der zur Süßung verwendeten Erzeugnisse nicht mehr als 25 vom Hundert der zu ihrer Herstellung verwendeten Erzeugnisse aus anderen Jahrgängen stammen.

§ 44 Kumulierungsverbot 10 13a 21a
(zu § 24 Absatz 2 des Weingesetzes)

(1) Artikel 49 Absatz 1 und Artikel 50 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33 dürfen bei Landwein, Qualitätswein, Prädikatswein., Sekt b.A., Qualitätsperlwein b.A. oder Qualitätslikörwein b.A. nur dann gleichzeitig angewendet werden, wenn mindestens 85 vom Hundert des aus der Mischung hervorgegangenen Erzeugnisses von der Rebsorte und aus dem Jahrgang stammen, mit denen das Erzeugnis bezeichnet wird.

(2) Artikel 49 Absatz 1, Artikel 50 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i und Artikel 55 Absatz 1, 2 Unterabsatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33 dürfen bei Qualitätswein, Prädikatswein, Sekt b.A., Qualitätsperlwein b.A. oder Qualitätslikörwein b.A. nur dann gleichzeitig angewendet werden, wenn mindestens 85 vom Hundert des aus der Mischung hervorgegangenen Erzeugnisses aus der kleineren geografischen Einheit als dem bestimmten Anbaugebiet, von der Rebsorte und aus dem Jahrgang stammen, mit denen das Erzeugnis bezeichnet wird.

§ 45 Verwendung von Kennziffern 10 21a
(zu § 24 Absatz 2 des Weingesetzes)

(1) Eine nach Artikel 46 Absatz 2, 3 oder 4 der Verordnung (EU) 2019/33 erforderliche Angabe kann nach Maßgabe des Artikel 46 Absatz 5 Unterabsatz 2 erforderliche Angabe kann nach Maßgabe des Artikels 56 Absatz 5 Unterabsatz 2 durch einen Code nur ersetzt werden, wenn in der Etikettierung die Angabe eines anderen an der Vermarktung beteiligten Betriebes mit Name und Anschrift in der Europäischen Union enthalten ist.

(2) Der Code besteht aus einer von der zuständigen Behörde zugeteilten Kennziffer unter Voranstellung des Buchstabens "D" und der Angabe des Landes mit der Abkürzung gemäß Anlage 11.

§ 46 Verkehrsverbote bei vorverpackten aromatisierten Weinerzeugnissen und vorverpackten weinhaltigen Getränken 17a  21
(zu § 24 Absatz 2 und 3 Nummer 4 und 5 des Weingesetzes)

Es ist verboten,

  1. vorverpackte aromatisierte Weinerzeugnisse oder vorverpackte weinhaltige Getränke in den Verkehr zu bringen, die den Anforderungen an die Kennzeichnung
    1. nach Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c in Verbindung mit Artikel 21 Absatz 1 Unterabsatz 2 oder Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1924/2006 und (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 87/250/EWG der Kommission, der Richtlinie 90/496/EWG des Rates, der Richtlinie 1999/10/EG der Kommission, der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2002/67/EG und 2008/5/EG der Kommission und der Verordnung (EG) Nr. 608/2004 der Kommission (ABl. Nr. L 304 vom 22.11.2011 S. 18; L 331 vom 18.11.2014 S. 41; L 50 vom 21.02.2015 S. 48; L 266 vom 30.09.2016 S. 7) in der jeweils geltenden Fassung,
    2. nach Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe e in Verbindung mit Artikel 23 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011,
    3. nach Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe h der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011,
    4. nach Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe k in Verbindung mit Artikel 28 Absatz 2, dieser in Verbindung mit Anhang XII Satz 1 oder 2 erster Halbsatz und Satz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011,
    5. nach Artikel 9 Absatz 2 Satz 1, Artikel 12 Absatz 2 oder Artikel 13 Absatz 1 bis 3 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 oder
    6. nach Artikel 10 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang III Nummer 4.1. der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011
  2. nicht entsprechen,

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