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Zweite Verordnung zur Änderung weinrechtlicher Vorschriften und der Alkoholhaltige Getränke-Verordnung
Vom 12. Oktober 2013
(BGBl. I Nr. 64 vom 30.10.2013 S. 3862)
Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz verordnet auf Grund
Artikel 1
Änderung der Weinverordnung
Die Weinverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. April 2009 (BGBl. I S. 827), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2722) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) In der den Abschnitt 4 betreffenden Zeile werden die Wörter "Qualitätswein b.A." durch die Wörter "Qualitätswein, Prädikatswein, Sekt b.A., Qualitätsperlwein b.A., Qualitätslikörwein b.A. oder Landwein" ersetzt.
b) In der § 19 betreffenden Zeile werden die Wörter "Qualitätswein b.A. "durch die Wörter "Qualitätswein, Prädikatswein, Sekt b.A., Qualitätsperlwein b.A. oder Qualitätslikörwein b.A." ersetzt.
c) Nach der § 19 betreffenden Zeile wird folgende § 20 betreffende Zeile eingefügt:
" § 20 Herstellen von Landwein außerhalb des Landweingebiets (zu § 22 Absatz 2 Nummer 2 des Weingesetzes)".
2. In § 3 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 Nummer 1, § 4 Absatz 1 und § 6 Absatz 1 werden jeweils die Wörter "Qualitätswein b.A." durch die Wörter "Qualitätswein, Prädikatswein, Sekt b.A., Qualitätsperlwein b.A., Qualitätslikörwein b.A." ersetzt.
3. § 10 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 2 wird der Schlusspunkt durch ein Komma ersetzt.
b) Folgende Nummer 3 wird angefügt:
"3. 100 Liter Jungwein = 100 Liter Wein."
4. § 10a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(1) Die Destillation von Wein, der nach § 11 Absatz 1 Satz 1 des Weingesetzes zu destillieren ist, darf nur in einer nach den §§ 52 und 134 des Gesetzes über das Branntweinmonopol zugelassenen Verschlussbrennerei durchgeführt werden. | "(1) Die Destillation von Wein, der nach § 11 Absatz 1 Satz 1 des Weingesetzes zu destillieren ist, darf nur in einer zugelassenen Verschlussbrennerei im Sinne des § 133 Absatz 2 des Branntweinmonopolgesetzes durchgeführt werden." |
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(3) Die Überwachung bei der Destillation von in Absatz 1 genanntem Wein richtet sich nach den Vorschriften des fünften Abschnitts des Gesetzes über das Branntweinmonopol und den zu ihrer Ausführung erlassenen Vorschriften in der jeweils geltenden Fassung. | "(3) Die Überwachung bei der Destillation von in Absatz 1 genanntem Wein richtet sich nach den Vorschriften des Branntweinmonopolgesetzes und den zu ihrer Ausführung erlassenen Vorschriften in der jeweils geltenden Fassung." |
5. In § 11 werden die Absätze 4 bis 7 und 9
(4) Bei der Herstellung von aromatisiertem Wein, aromatisierten weinhaltigen Getränken und aromatisierten weinhaltigen Cocktails dürfen vorbehaltlich des Absatzes 7 Satz 1 und 2 neben den in Anlage 4 genannten Stoffen
- als Konservierungsstoffe im Sinne der Anlage 7 Nummer 1 der Zusatzstoff-Zulassungsverordnung nur Sorbinsäure, Kaliumsorbat und Calciumsorbat,
- als Trägerstoffe und Trägerlösungsmittel im Sinne der Anlage 7 Nummer 3 der Zusatzstoff-Zulassungsverordnung für Stoffe, die bei ihrer Herstellung zugesetzt werden dürfen, nur die in Anlage 4 der Zusatzstoff-Verkehrsverordnung zugelassenen Stoffe unter den dort festgelegten Bedingungen,
- a. als Zusatzstoffe im Sinne der Anlage 7 Nummer 1 bis 23 der Zusatzstoff-Zulassungsverordnung für Aromen, die bei ihrer Herstellung verwendet werden dürfen, nur die nach § 5 in Verbindung mit den Anlagen 3 bis 5 der Zusatzstoff-Zulassungsverordnung zugelassenen Stoffe unter den dort festgelegten Bedingungen sowie
- nur
- die durch § 5 Absatz 1 in Verbindung mit Anlage 4 Teil a der Zusatzstoff-Zulassungsverordnung für Lebensmittel allgemein zugelassenen Stoffe und
- die in Anlage 2 genannten Stoffe
- zu den sich aus § 5 Absatz 1 in Verbindung mit Anlage 7 Nummer 2 und 4 bis 25 der Zusatzstoff-Zulassungsverordnung ergebenden Zwecken
zugesetzt werden. Bei der Herstellung von weinhaltigen Getränken dürfen vorbehaltlich des Absatzes 7 Satz 1 und 2 neben den in Anlage 4 genannten Stoffen
- nur
- die durch § 5 Absatz 1 in Verbindung mit Anlage 4 Teil a der Zusatzstoff-Zulassungsverordnung für Lebensmittel allgemein zugelassenen Stoffe und
- die in Anlage 2 genannten Stoffe
(Stand: 06.07.2018)
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