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Regelwerk

Änderungstext

Vierundzwanzigste Verordnung zur Änderung der Weinverordnung

Vom 3. Mai 2021
(BGBl. Nr. 20 vom 07.05.2021 S. 866)



Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft verordnet

Artikel 1
Änderung der Weinverordnung

Die Weinverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. April 2009 (BGBl. I S. 827), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 14. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2480) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu § 6 wird wie folgt gefasst:

" § 6 Erzeugnisse aus Versuchsanbau".

b) Die Angabe zu § 13a wird gestrichen.

c) Die Angabe zu § 16a wird gestrichen.

d) Nach der Angabe zu § 20 wird folgende Angabe eingefügt:

" § 20a Vorübergehende Änderung einer Produktspezifikation".

e) Nach der Angabe zu § 32a wird folgende Angabe eingefügt:

" § 32b Erstes Gewächs und Großes Gewächs".

2. § 6 wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 6 (aufgehoben) " § 6 Erzeugnisse aus Versuchsanbau
(zu § 7e Absatz 2 Satz 2 und § 7f des Weingesetzes)

(1) Die Anpflanzung oder Wiederbepflanzung von Flächen im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2018/273 der Kommission vom 11. Dezember 2017 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des Genehmigungssystems für Rebpflanzungen, der Weinbaukartei, der Begleitdokumente und der Zertifizierung, der Ein- und Ausgangsregister, der obligatorischen Meldungen, Mitteilungen und Veröffentlichung der mitgeteilten Informationen und zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die diesbezüglichen Kontrollen und Sanktionen sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 555/2008, (EG) Nr. 606/2009 und (EG) Nr. 607/2009 der Kommission und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 436/2009 und der Delegierten Verordnung (EU) 2015/560 der Kommission (ABl. L 58 vom 28.02.2018 S. 1; L 120 vom 08.05.2019 S. 34), die durch die Delegierte Verordnung (EU) 2019/840 (ABl. L 138 vom 24.05.2019 S. 74) geändert worden ist, ist auf 0,1 Hektar pro Betrieb begrenzt und den zuständigen Landesbehörden vorab mitzuteilen. Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung Vorschriften über Form und Inhalt der Mitteilung erlassen.

(2) Erzeugnisse von Flächen nach Absatz 1 dürfen bis zu 20 Hektoliter je Betrieb und Jahr in Verkehr gebracht werden. Soweit es sich bei Erzeugnissen nach Satz 1 um Erzeugnisse aus klassifizierten Rebsorten handelt, dürfen diese ab dem sechsten auf das Jahr der Klassifizierung der angebauten Rebsorte folgenden Jahr nicht mehr in Verkehr gebracht werden.

(3) Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung von Absatz 2 Satz 1 abweichende Vermarktungsmengen festsetzen soweit sichergestellt ist, dass hierdurch kein Marktstörungsrisiko nach Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2018/273 entsteht.

(4) Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung die Anpflanzung, Wiederbepflanzung oder Veredelung von nicht klassifizierten Keltertraubensorten zu wissenschaftlichen Forschungs- und Versuchszwecken auf Flächen beschränken, die für die Erzeugung von Wein mit einer geschützten Ursprungsbezeichnung oder einer geschützten geografischen Angabe in Betracht kommen."

3. § 13a

§ 13a Herstellung von aromatisierten weinhaltigen Getränken, aromatisierten weinhaltigen Cocktails und aromatisiertem Wein; Gehalt an Stoffen

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(Stand: 11.05.2021)

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