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Regelwerk

Änderungstext

Verordnung zur Änderung der Weinverordnung und der Alkoholhaltige Getränke-Verordnung

Vom 15. Juni 2010
(BGBl. I Nr. 33 vom 25.06.2010 S. 800)



Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz verordnet auf Grund

Artikel 1
Änderung der Weinverordnung

Die Weinverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. April 2009 (BGBl. I S. 827), die zuletzt durch die Verordnung vom 6. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3256) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:

a) Die die §§ 1 und 2a betreffenden Zeilen werden gestrichen.

b) Die § 14 betreffende Zeile wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 14 Hygienische Anforderungen " § 14 Hygienische Anforderungen".

c) Nach der § 16 betreffenden Zeile wird folgende Zeile eingefügt:

" § 16a Restzuckergehalt bei Landwein".

d) Die § 20 betreffende Zeile wird gestrichen.

e) Die § 33a betreffende Zeile wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 33a Verwendung bestimmter Behältnisformen " § 33a Verwendung bestimmter Behältnisse".

f) Die § 34a betreffende Zeile wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 34a Cremant " § 34a Crémant, Winzersekt".

g) Die § 38 betreffende Zeile wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 38 Hersteller- und Abfüllerangaben; Angaben zum Betrieb und zur Abfüllung " § 38 Angaben zum Betrieb und zur Abfüllung".

h) Die § 40 betreffende Zeile wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 40 Herkunftsangaben " § 40 Angabe kleinerer geografischer Einheiten".

i) Die § 46a betreffende Zeile wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 46a Zusatzstoffangaben; Angabe bei erhöhtem Koffeingehalt " § 46a Zusatzstoffangaben; Angabe bei erhöhtem Koffeingehalt".

2. § 1

§ 1 Weinbaugebiete für Tafelwein
(zu § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Weingesetzes)

Für Tafelweine werden folgende Weinbaugebiete mit ihren Untergebieten festgelegt:

  1. Albrechtsburg,
  2. Bayern
    1. Donau,
    2. Lindau,
    3. Main,
  3. Neckar,
  4. Niederlausitz,
  5. Oberrhein,
    1. Burgengau,

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