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Regelwerk, Gefahrgut/Transport, Bahn

SeilbG NRW - Gesetz über die Seilbahnen in Nordrhein-Westfalen
- Nordrhein-Westfalen -

Vom 16. Dezember 2003
(GVBl. NRW Nr. 57 vom 23.12.2003 S. 774; 04.05.2004 S. 259 04; 13.02.2007 S. 107 07; 22.11.2011 S. 587 11; 20.05.2014 S. 294 14; 26.03.2019 S. 193 19, ber. S. 214; 01.06.2021 S. 718 21)



Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

Erster Abschnitt
Allgemeine Regelungen

§ 1 Anwendungsbereich 07 21

(1) Dieses Gesetz gilt für Seilbahnen, die der Personenbeförderung und dem öffentlichen Güterverkehr dienen.

(2) Dieses Gesetz gilt nicht für Anlagen gemäß Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a und c bis g der Verordnung (EU) 2016/424 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über Seilbahnen und zur Aufhebung der Richtlinie 2000/9/EG (ABl. L 81 vom 31.03.2016 S. 1, L 266 vom 30.09.2016 S. 8).

(3) Dieses Gesetz gilt mit Ausnahme von §§ 2, 4 Absatz 2 und 3 Satz 2 und 3, § 5 Absatz 1 Satz 2, § 16 Absatz 3 und § 19 Absatz 1 Nummer 12 und 13 für Zahnradbahnen des öffentlichen Verkehrs sinngemäß

§ 2 Begriffsbestimmungen 21

Seilbahnen im Sinne dieses Gesetzes sind an ihrem Bestimmungsort errichtete, aus der Infrastruktur und Teilsystemen bestehende Gesamtsysteme, die zum Zweck der Beförderung von Personen oder Gütern entworfen, gebaut, zusammengesetzt und in Betrieb genommen werden und bei denen die Beförderung durch entlang der Trasse verlaufende Seile erfolgt. Im Übrigen gelten die Begriffsbestimmungen des Artikels 3 der Verordnung (EU) 2016/424.

Zweiter Abschnitt
Bau und Betrieb von Seilbahnen

§ 3 Planfeststellung, Plangenehmigung 04 14 19 21

(1) Seilbahnen dürfen nur gebaut oder geändert werden, wenn der Plan nach Maßgabe der §§ 72 bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 1999 (GV. NRW. S. 602) in der jeweils geltenden Fassung vorher festgestellt ist oder eine Plangenehmigung erteilt wurde. Soweit für den Bau oder die Änderung beziehungsweise Erweiterung nach § 1 in Verbindung mit Anlage 1 Nummer 6 bis 8 des Landesumweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes vom 29.April 1992 (GV. NRW. S. 175), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. März 2019 (GV. NRW. S. 193) geändert worden ist, eine Vorprüfung des Einzelfalls oder eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, müssen die Vorprüfung des Einzelfalls sowie die Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung den Anforderungen des Landesumweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes entsprechen.

(2) Bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen ist eine Plangenehmigung anstelle eines Planfeststellungsbeschlusses zu erteilen, sofern diese nicht bereits wegen unwesentlicher Bedeutung nach § 74 Absatz 7 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen entfallen.

(3) Ist nach Bundes- oder Landesrecht eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, kann die zuständige Behörde abweichend von § 74 Absatz 6 Satz 1 Nummer 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen an Stelle eines Planfeststellungsbeschlusses eine Plangenehmigung erteilen, wenn die erforderliche Öffentlichkeitsbeteiligung im Verfahren zur Erteilung der Plangenehmigung durchgeführt wird. Dabei kann auf eine Erörterung im Sinne des § 73 Absatz 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen und des § 18 Absatz 1 Satz 4 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 3. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2694) geändert worden ist, verzichtet werden. Im Übrigen findet das Landesumweltverträglichkeitsprüfungsgesetz in Verbindung mit dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung Anwendung.

(4) Bebauungspläne nach § 9 des Baugesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634) in der jeweils geltenden Fassung ersetzen die Planfeststellung. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend, § 50

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