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Änderungstext
Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Seilbahnen in Nordrhein-Westfalen
Vom 22. November 2011
(GV. NRW. Nr. 26 vom 29.11.2011 S. 587)
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird.
Das Gesetz über die Seilbahnen in Nordrhein-Westfalen vom 16. Dezember 2003 (GV. NRW. S.774), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. Februar 2007 (GV. NRW. S.107), wird wie folgt geändert:
1. § 14 wird wie folgt geändert:
In Absatz 2 Nummer 3 wird die Zahl "10" durch die Zahl "12" ersetzt.
2. § 23 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 23 Außer-Kraft-Treten0711
Das Gesetz tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2011 außer Kraft. Vor dem Außer-Kraft-Treten wird eine Anschlussregelung geschaffen, die die Fortgeltung der Genehmigungen, die auf Grundlage dieses Gesetzes erteilt wurden, sicherstellt. |
" § 23 Berichtspflicht
Die Landesregierung berichtet dem Landtag bis zum 31. Dezember 2016 und danach alle fünf Jahre über die Erfahrungen mit diesem Gesetz." |
(Stand: 29.08.2018)
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