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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Seilbahnen in Nordrhein-Westfalen

Vom 22. November 2011
(GV. NRW. Nr. 26 vom 29.11.2011 S. 587)


Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird.

Artikel 1

Das Gesetz über die Seilbahnen in Nordrhein-Westfalen vom 16. Dezember 2003 (GV. NRW. S.774), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. Februar 2007 (GV. NRW. S.107), wird wie folgt geändert:

1. § 14 wird wie folgt geändert:

In Absatz 2 Nummer 3 wird die Zahl "10" durch die Zahl "12" ersetzt.

2. § 23 wird wie folgt gefasst:

alt neu
  § 23 Außer-Kraft-Treten0711

Das Gesetz tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2011 außer Kraft. Vor dem Außer-Kraft-Treten wird eine Anschlussregelung geschaffen, die die Fortgeltung der Genehmigungen, die auf Grundlage dieses Gesetzes erteilt wurden, sicherstellt.

" § 23 Berichtspflicht

Die Landesregierung berichtet dem Landtag bis zum 31. Dezember 2016 und danach alle fünf Jahre über die Erfahrungen mit diesem Gesetz."

Artikel 2

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