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Regelwerk

Änderungstext

Zweites Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Seilbahnen in Nordrhein-Westfalen
- Nordrhein-Westfalen -

Vom 1. Juni 2021
(GV.NRW. Nr. 42 vom 11.06.2021 S. 718)



Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

Artikel 1

Das Gesetz über die Seilbahnen in Nordrhein-Westfalen vom 16. Dezember 2003 (GV.NRW. S. 774), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 26. März 2019 (GV. NRW. S. 193, ber. S. 214) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht werden die Angaben zu §§ 23 und 24 durch folgende Angabe ersetzt:

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§ 23 Berichtspflicht " § 23 Inkrafttreten und Außerkrafttreten bisherigen Rechts"

2. § 1 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Wörter "dem Personenverkehr" durch die Wörter "der Personenbeförderung" ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

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(2) Dieses Gesetz gilt nicht für Anlagen gemäß Artikel 1 Abs. 6 der Richtlinie 2000/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. März 2000 über Seilbahnen für den Personenverkehr. "(2) Dieses Gesetz gilt nicht für Anlagen gemäß Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a und c bis g der Verordnung (EU) 2016/424 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über Seilbahnen und zur Aufhebung der Richtlinie 2000/9/EG (ABl. L 81 vom 31.03.2016 S. 1, L 266 vom 30.09.2016 S. 8)."

c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

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(3) Dieses Gesetz gilt mit Ausnahme von §§ 2 Abs. 1 bis 5, 4 Abs. 2 Satz 2, 5 Abs. 1 Satz 2, 16 Abs. 3, 18 Abs. 2, 19 Abs. 1 Nr. 12 bis 14 und 22 Abs. 2 Sätze 2 und 3 für Zahnradbahnen des öffentlichen Verkehrs sinngemäß. "(3) Dieses Gesetz gilt mit Ausnahme von §§ 2, 4 Absatz 2 und 3 Satz 2 und 3, § 5 Absatz 1 Satz 2, § 16 Absatz 3 und § 19 Absatz 1 Nummer 12 und 13 für Zahnradbahnen des öffentlichen Verkehrs sinngemäß."

3. § 2 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird die Absatzbezeichnung "(1)" gestrichen und der Wortlaut wie folgt gefasst:

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(1) Seilbahnen sind Anlagen aus mehreren Bauteilen, die geplant, gebaut, montiert und in Betrieb genommen werden, um Personen oder Güter zu befördern. Bei diesen Anlagen handelt es sich um
  1. Standseilbahnen und andere Anlagen, deren Fahrzeuge von Rädern oder anderen Einrichtungen getragen und durch ein oder mehrere Seile bewegt werden;
  2. Seilschwebebahnen, deren Fahrzeuge von einem oder mehreren Seilen getragen und/oder bewegt werden; dazu gehören auch Kabinenbahnen und Sesselbahnen;
  3. Schleppaufzüge, bei denen mit geeigneten Geräten ausgerüstete Personen durch ein Seil fortbewegt werden.
"Seilbahnen im Sinne dieses Gesetzes sind an ihrem Bestimmungsort errichtete, aus der Infrastruktur und Teilsystemen bestehende Gesamtsysteme, die zum Zweck der Beförderung von Personen oder Gütern entworfen, gebaut, zusammengesetzt und in Betrieb genommen werden und bei denen die Beförderung durch entlang der Trasse verlaufende Seile erfolgt. Im Übrigen gelten die Begriffsbestimmungen des Artikels 3 der Verordnung (EU) 2016/424."

b) Die Absätze 2 bis 6

(2) Eine Anlage im Sinne dieses Gesetzes ist das an seinem Bestimmungsort errichtete, aus der Infrastruktur und den in Anhang I der Richtlinie 2000/9/EG aufgezählten Teilsystemen bestehende Gesamtsystem. Die Infrastruktur, die speziell für jede Anlage geplant und jeweils vor Ort errichtet wird, besteht aus der Linienführung, den Systemdaten sowie den für die Errichtung und Funktion der Anlage erforderlichen Stations- und Streckenbauwerken einschließlich der Fundamente.

(3) Ein Sicherheitsbauteil ist ein Grundbestandteil, eine Gruppe von Bestandteilen, eine Unterbaugruppe oder eine vollständige Baugruppe sowie jede Einrichtung, die zur Gewährleistung der Sicherheit Teil der Anlage und in der Sicherheitsanalyse ausgewiesen ist und deren Ausfall oder Fehlfunktion die Sicherheit oder Gesundheit von Personen und die Sicherheit von Gütern gefährden kann.

(4) Die Betriebssicherheit ist gegeben, wenn die Anlage einschließlich ihrer Infrastruktur, ihrer Teilsysteme sowie ihrer Sicherheitsbauteile so geplant, gebaut und betrieben werden, dass

  1. die auf sie anwendbaren Bestimmungen der Richtlinie 2000/9/EG, insbesondere die in Anhang II der Richtlinie 2000/9/EG genannten grundlegenden Anforderungen,
  2. die betriebstechnischen und wartungstechnischen Erfordernisse im Sinne von Artikel 1 Abs. 5 der Richtlinie 2000/9/EG und
  3. die im Sicherheitsbericht gem. Artikel 4 Abs. 2 der Richtlinie 2000/9/EG genannten Voraussetzungen erfüllt sind.

(5) Der Ausdruck "europäische Spezifikation" bezeichnet eine gemeinsame technische Spezifikation, eine europäische technische Zulassung oder eine einzelstaatliche Norm, durch die eine europäische Norm umgesetzt wird.

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(Stand: 18.06.2021)

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