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LFBRVG NRW - Gesetz über den Vollzug des Lebensmittel-, Futtermittel- und Bedarfsgegenständerechts
- Nordrhein-Westfalen -
Vom 19. März 1985
(GV. 1985 S. 259; 25.09.2001 S. 708; 25.09.2001 S. 708; 05.04.2005 S. 274; 11.12.2007 S. 662 07; 13.03.2008 S. 220 08; 20.09.2016 S.790 16)
Gl.-Nr.: 21525
§ 1 Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung 07
Der Vollzug des
obliegt den Kreisordnungsbehörden als Pflichtaufgabe zur Erfüllung nach Weisung. Die Befugnis der Landesregierung nach § 5 Abs. 3 Satz 1 des Landesorganisationsgesetzes Zuständigkeitsregelungen zu erlassen bleibt unberührt. Die Dienststelle führt die Bezeichnung "Lebensmittelüberwachungsamt", auch in Verbindung mit anderen Bezeichnungen.
(1) Das für Verbraucherschutz zuständige Ministerium (Ministerium) erlässt im Einvernehmen mit dem für Inneres zuständigen und dem für Gesundheit zuständigen Ministerium eine Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Lebensmittelkontrolleure. Darin wird das Nähere über den Lehrgang sowie über die Prüfung geregelt.
Die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung enthält insbesondere Bestimmungen über
(2) Die Wein- und Spirituosenkontrolleure beim Chemischen Landes- und Staatlichen Veterinäruntersuchungsamt sind Weinkontrolleure im Sinne des § 31 Abs. 3 des Weingesetzes. Sie stehen den Kreisordnungsbehörden auch bei der Überwachung des Verkehrs mit Spirituosen, die nicht unter das Weingesetz fallen, zur Verfügung. Für ihre Inanspruchnahme werden Gebühren und Auslagen nicht erhoben.
(3) Das Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften über die Ausbildung, Prüfung und Fortbildung von amtlichen Fachassistentinnen und amtlichen Fachassistenten zu erlassen.
(4) Die Rechtsverordnung nach Absatz 3 regelt für die amtlichen Fachassistentinnen und amtlichen Fachassistenten
(5) Die Überwachung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches ( LFGB), der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen und der unmittelbar geltenden Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft im Anwendungsbereich des LFGB kann in folgenden Bereichen von amtlichen Kontrollassistentinnen und amtlichen Kontrollassistenten durchgeführt werden:
(Stand: 19.10.2022)
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