Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Kommunalisierung von Aufgaben des Umweltrechts

Vom 11. Dezember 2007
(GV. NRW. 2007 S. 662)



Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

Artikel 1
Aufhebung der Verordnung zur Übertragung hoheitlicher Aufgaben auf das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz
2000

Die Verordnung zur Übertragung hoheitlicher Aufgaben auf das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz vom 12. Dezember 2006 (GV. NRW. S. 622) wird aufgehoben.

Artikel 2
Änderung der Zweiten Verordnung über die Bestimmung besonderer Vollzugsbehörden
2010

Die Zweite Verordnung über die Bestimmung besonderer Vollzugsbehörden vom 11. März 1997 (GV. NRW. S. 51), zuletzt geändert durch Artikel 17 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5. April 2005 (GV. NRW. S. 274), wird wie folgt geändert:

1. § 1 Abs. 1 wird gestrichen.

2. In § 1 Abs. 2 wird die Textstelle "(2)" gestrichen.

3. § 2 erhält folgende Fassung:

alt neu
  " § 2

Zuständig für den Vollzug der Verwaltungsakte der Bezirksregierung Düsseldorf nach den §§ 8 bis 10, 12, 19 und 20 des Gentechnikgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Dezember 1993 (BGBl. I. S. 2066) in der jeweils geltenden Fassung ist die jeweils örtlich zuständige Bezirksregierung."

Artikel 3
Änderung der Ordnungsbehördlichen Verordnung zur Durchführung des Landeshundegesetzes NRW
2060

Die Ordnungsbehördliche Verordnung zur Durchführung des Landeshundegesetzes NRW (DVO LHundG NRW) vom 19. Dezember 2003 (GV. NRW. 2004 S. 85) wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Abs. 1 werden die Wörter "Landesamt für Ernährungswirtschaft und Jagd (LEJ)" durch die Wörter "Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz (LANUV)" ersetzt.

2. In § 4 Abs. 1 Satz 1 und § 5 Abs. 1 werden die Bezeichnungen "LEJ" durch die Bezeichnungen "LANUV" ersetzt.

3. In § 6 Abs. 2 werden die Wörter "Das Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz" durch die Wörter "Das für Verbraucherschutz zuständige Ministerium" ersetzt.

Artikel 4
Änderung der Verordnung über Zuständigkeiten für die Überwachung nach dem Lebensmittelspezialitätengesetz und dem Markengesetz
2125

Die Verordnung über Zuständigkeiten für die Überwachung nach dem Lebensmittelspezialitätengesetz und dem Markengesetz vom 18. Juni 1996 (GV. NRW. S. 214), geändert durch Artikel 59 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5. April 2005 (GV. NRW. S. 332), wird wie folgt geändert:

1. In § 1 werden die Wörter "Landesamt für Ernährungswirtschaft und Jagd (Landesamt)" durch die Wörter "Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz (Landesamt)" ersetzt.

2. In § 4 wird die Jahreszahl "2010" durch die Jahreszahl "2011" ersetzt.

Artikel 5
Änderung der Verordnung zur Durchführung des Weingesetzes
2125

Die Verordnung zur Durchführung des Weingesetzes (DV WeinG NRW) vom 8. August 1997 (GV. NRW. S. 264), zuletzt geändert durch Artikel 60 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5. April 2005 (GV. NRW. S. 332), wird wie folgt geändert:

1. In § 5 werden die Wörter "das Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz" durch die Wörter "das für Verbraucherschutz zuständige Ministerium" ersetzt.

2. In § 14 Abs. 1 und § 19 wird jeweils das Wort "Rheinland" gestrichen.

3. § 22 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift der Norm wird das Wort "Außer-Kraft-Treten" durch das Wort "Berichtspflicht" ersetzt.

b) Satz 2 erhält folgende Fassung:

alt neu
  "Das für Verbraucherschutz zuständige Ministerium berichtet der Landesregierung bis zum 31. Dezember 2011 über die Erfahrungen mit dieser Verordnung."

Artikel 6
Änderung des Gesetzes über den Vollzug des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständerechts
2125

Das Gesetz über den Vollzug des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständerechts ( LMBVG-NRW) vom 19. März 1985 (GV. NRW. S. 259), zuletzt geändert durch Artikel 83 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5. April 2005 (GV. NRW. S. 274), wird wie folgt geändert:

1. Die Überschrift des Gesetzes erhält folgende Fassung:

alt neu
LMBVG - Gesetz über den Vollzug des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständerechts "LFBRVG NRW - Gesetz über den Vollzug des Lebensmittel-, Futtermittel- und Bedarfsgegenständerechts".

2. § 1 erhält folgende Fassung:

alt neu
§ 1 Zuständigkeiten

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