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Änderungstext
Gesetz zur Änderung des Gesetzes über den Vollzug des Lebensmittel-, Futtermittel- und Bedarfsgegenständerechts
- Nordrhein-Westfalen -
Vom 13. März 2008
(GV. NRW. Nr. 10 vom 26.03.2008 S. 220)
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
Das Gesetz über den Vollzug des Lebensmittel-, Futtermittel- und Bedarfsgegenständerechts ( LFBRVG-NRW) vom 19. März 1985 (GV. NRW. S. 259), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes zur Kommunalisierung von Aufgaben des Umweltrechts vom 11. Dezember 2007 (GV. NRW. S. 662), wird wie folgt geändert:
Es wird folgender § 12 neu eingefügt:
" § 12 Kommunalbehörden als informationspflichtige Stellen
(1) Den Gemeinden und Gemeindeverbänden werden für ihren Zuständigkeitsbereich die Aufgaben nach dem Gesetz zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (Verbraucherinformationsgesetz - VIG) vom 5. November 2007 (BGBl. I S. 2558) übertragen.
(2) Für Amtshandlungen nach dem Verbraucherinformationsgesetz werden vorbehaltlich des Satzes 2 kostendeckende Gebühren und Auslagen erhoben. Die Gewährung einfacher Informationen und von Informationen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG sowie die Ablehnung eines Antrages auf Informationszugang sind gebührenfrei."
(Stand: 06.07.2018)
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